BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 398/02 vom24. Oktober 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen schweren BandendiebstahlsDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMosbach vom 12. Oktober 2001 werden als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Da das Verfahren insgesamt hinreichend zügig gefördert wurde, sieht derSenat trotz der Verzögerung zwischen Urteilserlaß und Vorlage der Aktenan das Revisionsgericht noch keinen Verstoß gegen Artikel 6 MRK.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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