BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 399/08 vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Graf, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 14. M344rz 2008 wird als un-begr374ndet verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-kasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" Un-treue, Untreue in 15 weiteren F344llen und vors344tzlicher Pflichtverletzung bei 334berschuldung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagess344tzen zu je 100,- Euro verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bew344hrung ausgesetzt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - Die eingeschr344nkte 334berpr374fung des Strafausspruchs nach revisions-rechtlichen Ma337st344ben ergibt, wie der Generalbundesanwalt, auch schon in seinem Terminsantrag vom 1. September 2008, zutreffend dargelegt hat, kei-nen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten. 2 Nack Wahl Graf J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy