BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399/08 vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 14. M344rz 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Sep-tember 2008 bemerkt der Senat: Einen Verm366gensnachteil i.S.d. 247 266 Abs. 1 StGB hat die Komplemen-t344r-GmbH, die Fa. B. Verwaltungs-GmbH, nach den rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen des Landgerichts gegenst344ndlich schon dadurch erlit-ten, dass durch die Abverf374gung von elf Millionen Euro bei der Fa. H. B. GmbH & Co. KG, ohne dass dieser eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen w344re oder diese jedenfalls eine realistische Aussicht auf eine Ge-genleistung erworben h344tte, 334berschuldung eintrat. Die Fa. B. Verwal-tungs-GmbH, deren Gesellschaftsverm366gen ausschlie337lich in ihrer Beteiligung an der Fa. H. B. GmbH & Co. KG bestand, haftete gem344337 247 161 Abs. 1 HGB als Komplement344rin f374r die Schulden der Fa. H. B. GmbH & Co KG. Aufgrund der Grunds344tze ordnungsgem344337er Buchf374hrung musste die Fa. B. Verwaltungs-GmbH vorliegend die Verbindlichkeiten der 374ber-schuldeten Fa. H. B. GmbH & Co. KG als eigene Verbindlichkeiten - 3 - ausweisen, weil sie mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft rechnen musste. Durch die zeitlich nachfolgenden Kreditkarteneins344tze wurde die bereits vor-handene 334berschuldung der GmbH & Co. KG erh366ht und damit wegen der Haf-tung des pers366nlich haftenden Gesellschafters f374r die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft gem344337 247247 128, 161 Abs. 2 HGB das Verm366gen der Komplement344r-GmbH in strafbarer Weise beeintr344chtigt. Denn unabh344ngig von der tats344chlichen Inanspruchnahme und etwaigen Vereinbarungen der Gesell-schafter im Innenverh344ltnis gilt der Grundsatz der uneingeschr344nkten Haftung des pers366nlich haftenden Gesellschafters, die nicht einmal mit der Insolvenz der Kommanditgesellschaft endet (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Nachteil 5; Schmid in M374ller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. 2006, 247 31 Rdn. 184 m.w.N.). Nack Wahl Graf J344ger Sander
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