BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399/09 vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23. M344rz 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Zer-st366rung von Bauwerken (III 1 der Urteilsgr374nde) und Diebstahls in zwei F344llen (III 2 und 3 der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Von weiteren Vorw374rfen wurde er freigesprochen. 1 Seine auf Sachr374ge und mehrere Verfahrensr374gen gest374tzte Revision ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Der n344heren Darlegung bedarf dies nur hin-sichtlich einer Aufkl344rungsr374ge, mit der geltend gemacht wird, die Strafkammer h344tte W. , nach ihrer Feststellung Tatbeteiligter im Fall III 1, als Zeugen h366ren m374ssen. 2 1. Anklage und Er366ffnungsbeschluss legten dem Angeklagten sowie W. und M. eine Reihe von teils in unterschiedlicher Be-setzung gemeinschaftlich begangenen Verm366gensdelikte zur Last. Es besteht dar374ber hinaus der Verdacht, dass noch ein vierter, zun344chst noch unbekannter 3 - 3 - und fl374chtiger T344ter, der sp344ter als S. identifiziert und festgenommen wurde, zu der Gruppe geh366rte. Im Fall III 1 der Urteilsgr374nde hatten, so die Feststellungen der Strafkam-mer, der Angeklagte und W. mit der Schaufel eines Radladers einen einst366-ckigen SB-Pavillon einer Bank zerst366rt und den Geldautomaten aus der Veranke-rung gerissen. Der Versuch, diesen Automaten dann in einen bereitstehenden Pkw zu verladen, ihn nach Frankreich zu transportieren und dort aufzubrechen, scheiterte am Gewicht des Automaten. 4 W. , urspr374nglich Mitangeklagter, war hinsichtlich dieser Tat, was sei-ne eigene Tatbeteiligung betraf, gest344ndig. Dass neben ihm ein Mitt344ter beteiligt war, ergab sich aus den Ergebnissen der Video374berwachung des Tatorts. Der Angeklagte hat zu der Tat keine Angaben gemacht. Die Angaben W. s zu seinem Mitt344ter waren, wie die Strafkammer eingehend begr374ndet, 204widerspr374ch-lich223 und 204nicht zuverl344ssig223. Er wollte, so die Strafkammer, weder den Angeklag-ten noch M. belasten. 5 Die Strafkammer hat den von ihr als widerspr374chlich und unzuverl344ssig bewerteten Aussagen W. s, die den Angeklagten entlasteten oder jedenfalls nicht belasteten, letztlich kein ma337gebliches Gewicht zuerkannt. Sie sieht den Angeklagten aufgrund einer an dem Radlader gesicherten Spur eines Schuhsoh-lenfragments in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis - etwa den Schu-hen, die der Angeklagte bei seiner Festnahme trug - mit eingehenden, f374r sich genommen rechtlich nicht zu beanstandenden Erw344gungen als 374berf374hrt an. 6 2. Die M366glichkeit, W. als Zeugen zu vernehmen, beruhte auf folgen- dem Verfahrensablauf, wie er sich aus dem zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihrem inhaltlichen Kern 374bereinstimmenden oder jedenfalls miteinander zu vereinbarenden Vorbringen in der Revisionsbegr374ndung einerseits und in der 7 - 4 - Revisionsgegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft in Verbindung mit einer dienst-lichen Erkl344rung des Vorsitzenden andererseits ergibt. Aus Gr374nden, die mit der Festnahme S. s zusammenhingen, wurde letztlich das Verfahren gegen W. und M. vom Verfahren gegen den An-geklagten abgetrennt. Gegen beide erging ein Urteil, W. wurde u.a. wegen der Tat III 1 der Urteilsgr374nde verurteilt. 8 Offenbar im Rahmen der Verhandlung 374ber die Abtrennung war, wohl auf Initiative des Verteidigers von W. , er366rtert worden, ob W. gegebenen-falls als Zeuge zu h366ren sei. Der Verteidiger W. s erkl344rte, dieser sei auch im Falle der Rechtskraft eines gegen ihn ergehenden Urteils zu einer Zeugenaussa-ge nicht bereit. Der Vorsitzende 344u337erte, W. habe auch in diesem Fall ein Auskunftsverweigerungsrecht (247 55 StPO). Dementsprechend erkl344rte der Vor-sitzende dem Verteidiger des Angeklagten auf dessen Anfrage auch sp344ter noch einmal, W. - dessen Urteil am letzten Verhandlungstag gegen den Ange-klagten rechtskr344ftig war - w374rde nicht als Zeuge geladen. Der Verteidiger, der aus in der Revisionsbegr374ndung n344her dargelegten Gr374nden davon ausging, der Angeklagte werde im Fall III 1 der Urteilsgr374nde ohnehin freigesprochen, erkl344rte dabei dem Vorsitzenden, die Verteidigung habe an der Vernehmung W. s kein Interesse. W. wurde in der Hauptverhandlung nicht geh366rt; wie die Strafkammer - ohne dies n344her auszuf374hren - in den Urteilsgr374nden nochmals wiederholt, geschah dies im Blick auf 247 55 StPO. 9 3. Nunmehr f374hrt die Revision aus, h344tte die Strafkammer W. als Zeugen geh366rt, so liege nahe, dass sie ihm geglaubt h344tte, dass M. und nicht der Angeklagte der Mitt344ter der in Rede stehenden Tat war. Im Hinblick auf die Rechtskraft seiner Verurteilung h344tte W. kein Auskunftsverweigerungsrecht gehabt. 10 - 5 - 4. Die R374ge versagt. 11 Dabei kann offen bleiben, unter welchen Umst344nden es ein Gebot der Aufkl344rungspflicht sein kann, eine bereits als Mitangeklagte geh366rte Auskunfts-person bei entsprechendem Verfahrensverlauf nochmals zum selben Thema als Zeugen zu h366ren (vgl. hierzu Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 244 Rdn. 12; BayObLG StV 1989, 522). 12 Wie auch die Revision im Ansatz nicht verkennt, steht hier n344mlich die M366glichkeit im Raum, dass 204die Gruppierung um W. noch an (gemeint: f374r) mehr als 30 205 noch verfolgbaren vergleichbaren Taten von Mai bis Juli 2008 im Grenzgebiet in Frage kommt223. Dies kann nach der Rechtsprechung je nach den Umst344nden des Falles ein (umfassendes) Auskunftsverweigerungsrecht auch dann begr374nden, wenn der (potentielle) Zeuge wegen der Einzeltat, zu der er befragt werden soll, bereits rechtskr344ftig abgeurteilt ist (vgl. BGHR StPO 247 55 Abs.1 Verfolgung 7, 8, 9 m.w.N.). Ob auch hier von einem solchen umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht ausgegangen werden kann, vermag der Senat nicht abschlie337end zu beurteilen. 13 Das Gericht hat wiederholt und zuletzt im Urteil ansatzweise den Grund verdeutlicht, warum eine bestimmte Beweiserhebung nicht von Amts wegen durchgef374hrt wird. Dies war indes rechtlich nicht geboten (vgl. BGH NStZ 2006, 402, 403). Gr374nde, seine Auffassung nachpr374fbar zu konkretisieren, bestanden f374r das Gericht nach dem Verfahrensgang nicht. Eine Entscheidung gem344337 247 238 Abs. 2 StPO war nicht herbeigef374hrt worden (vgl. in diesem Zusammen-hang Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 244 Rdn. 121 m.w.N.), ebenso wenig war - aus welchen Gr374nden auch immer - ein Beweisantrag ge-stellt, sodass das Gericht seine Auffassung nicht in einem Beschluss gem344337 247 244 Abs. 6 StPO darlegen musste. Brauchte aber das Gericht auf Grund des 14 - 6 - Verfahrensverlaufs seine im Grundsatz tragf344hige Erw344gung nicht konkret zu begr374nden, so f374hrt der Umstand, dass dies ansatzweise doch geschehen ist, nicht dazu, dass diese Ausf374hrungen mangels 334berpr374fbarkeit als rechtsfehler-haft zu bewerten w344ren. Vielmehr w344re es unter den gegebenen Umst344nden Sache der Revision gewesen, sich mit den f374r sie erkennbaren konkreten Umst344nden in einer Weise auseinanderzusetzen, die es - wie es bei einer Verfahrensr374ge stets geboten ist - dem Revisionsgericht erm366glicht, auf der Grundlage des Revisionsvorbringens die Schl374ssigkeit der Verfahrensr374ge zu beurteilen (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 344 Rdn. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Die Revision beschr344nkt sich auf die genannte Schilderung, die um die - nicht leicht verst344ndliche - Rechtsausf374hrung erg344nzt ist, unter den gegebenen Um-st344nden sei der (potentielle) Zeuge nur 204berechtigt 205, bisher nicht bekannte Be-teiligte zu benennen223. All dies erm366glicht eine 334berpr374fung der Verfahrensr374ge nicht. 15 - 7 - 5. Hinsichtlich des weiteren Revisionsvorbringens verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts, die auch durch die Erwiderung der Revision vom 19. August 2009 (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkr344ftet werden. 16 Nack Wahl Elf J344ger Sander
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