BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399 /11 vom 5. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. hier: "weitere Gehörsrüge" - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2011 b eschlo s- sen: Der als "weitere Gehörsrüge" bezeichnete Antrag des Verurtei l- ten vom 28. November 2011 wird auf seine Kosten als unstat t- haft zurückgewiesen. Gründe: Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 31. Oktober 2011, mit dem er eine Anhörungsr üge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der Senat in diesem B e- schluss ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, gen e- rell rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist nu n- mehr unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer "weiteren Gehörsrüge" die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt. 1 - 3 - Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung rech t- lichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft (BVerfG, B e- schluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eing a- ben in dieser Sache wird der Senat nicht me hr bescheiden (vgl. BGH, B e- schluss vom 9. Juni 2011 - 5 StR 467 /1 0 ; Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283). Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander
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