BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399 /11 vom 31. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2011 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Im Wesentlichen ist unter Darlegung des Akteninhalts geltend gemacht, das Urteil des Landgerichts sei sowohl zum Schu ldspruch als auch zum Stra f- ausspruch falsch. Zum Schuldspruch soll die Gehörsverletzung offenbar darin liegen, dass der Senat zu einer (von ihm näher behandelten) Frage "auf die Einzelbegründung der Revision nicht eingegangen" sei. Dies verkennt den g e- bote nen Umfang der Begründung eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Zum Strafausspruch wird im Kern geltend gemacht, der Senat habe w e- sentliche, nicht zuletzt aus dem Akteninhalt ersichtliche Gesichtspunkte ebenso wenig wie das Landgericht gewürdigt und s o eine falsche Entscheidung best ä- tigt. § 356a StPO kann jedoch nicht generell ein Urteil erneut zur Überprüfung 1 - 3 - stellen, sondern soll Gehörsverletzungen heilen. Eine entsprechende Behau p- tung hinsichtlich des Strafausspruchs ist dem Vorbringen jedoch nicht zu en t- nehmen. Sie träfe auch nicht zu. Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander
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