BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399/14 vom 10. Juni 2015 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja __________________________ StGB §§ 11, 332 f. EUBestG Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a. Eine Bestrafung wegen Bestechlichkeit eines Amtsträgers eines anderen Mi t- glied - staats der Europäischen Union setzt eine zweistufige Prüfung der Amt s- trägerschaft voraus. Zunächst ist seine Stellung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats zu beurteilen und bejahendenfalls (kumulativ) nach deutschem Recht. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 1 StR 399/14 - LG München I in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagt en wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 20. Februar 2014 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwies en. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit eines Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vol l- streckung zur Bewährung ausges etzt. Es hat zudem den Verfall eines Geldb e- trages in Höhe von 955.580,71 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Recht s mittel hat mit der Sachrüge in vol lem Umfang Erfolg; auf die Verfahrensrügen, denen ebenfalls Gewicht beizumessen ist, kommt es daher nicht an. 1 2 - 3 - I. Das Landgericht hat zum Vorwurf der Bestechlichkeit eines Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Wesentlichen folge n- de Feststellungen und Wertungen getroffen: Der im Jahr 1936 geborene Angeklagte war von 1994 bis 2010 Honora r- konsul der Republik Portugal. Im Zeitpunkt seiner Ernennung unterhielt er b e- reits einige Kontakte in Portugal, wo seine Ehefrau seit 1979 e in Ferienhaus besaß und er eine Consultingfirma betrieb. Auf seine Bewerbung bei der port u- giesischen Botschaft wurde der Angeklagte nach erfolgreichem Durchlaufen eines offiziellen Auswahlverfahrens 1994 durch den Staatspräsidenten und entweder den Außenmi nister oder den Regierungschef Portugals zum Hon o- rarkonsul der Republik bestellt. Das Amt des Honorarkonsuls versetzte den Angeklagten in die Stellung eines Repräsentanten des Landes, berechtigte ihn S. 6). Abgesehen von einer pauschalen Aufwandsent schädigung, die zwischen 2.000 Euro und 2.500 Euro pro Jahr lag, erhielt der Angeklagte für die Au s- übung des Amtes keine Vergütung. Aufwendungen für von ihm selbst durchg e- führte Veranstalt ungen und Empfänge wurden von dem Angeklagten selbst getragen und nicht erstattet. Seinen Lebensmittelpunkt unterhielt der Angekla g- te dabei fortwährend in Deutschland. Unter Nutzung seiner Kontakte zu hochrangigen Vertretern der portugi e- sischen Regierung vermittelte der Angeklagte Ende 2003 den Abschluss eines Vertrages über die Lieferung zweier U - Boote zwischen Portugal und dem G . S . . D em ging F olgendes voraus: 3 4 5 - 4 - Um mit größerem Erfolg den Verkauf von U - Booten betreiben zu können, schlossen sich die Unternehmen F . AG, die Ho . AG und die T . GmbH zu dem Konsortium G . S . (nachfolgend: G . ) zusammen. Bereits Ende der 90 er Jahre bemühte sich das G . um den Vertragsabschluss über die Lieferung von U - Booten mit der Republik Portugal, die zwei U - Boote der Klasse 209 PN erwerben wollte und dafür ein Ausschreibungsverfahren initiiert hatte. Während eines Empfangs bei dem portugiesischen Botschafter am 10. Juni 1999 beklagte der anderweitig Verurteilte H . , ein Vorstandsmitglied der F . AG, in offener Gesprächsrunde die Stagnation der Vertragsve r- handlungen mit Portugal und bat den Angeklagten um Unterstützung. Im A n- schluss hieran und um die Chancen des G . für den Gewinn der Ausschre i- bung zu erhöhen, versprach der anderweitig Verurteilte H . dem Angeklagten bei einem weiteren Zusammentreffen in München am 5. Juli 2002 finanzielle Zuwendungen als Gegenlei stung für die Vermittlung von Kontakten zu ran g- höchsten Regierungsvertretern Portugals. Der Angeklagte nahm dieses Ang e- bot trotz des von ihm erkannten Konflikts mit seiner Stellung als Honorarkonsul an; er sagte zu, sich gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung für eine Auftragsvergabe an das G . einzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt vertrat der Angeklagte in seiner Funktion als Hon o- rarkonsul gegenüber verschiedenen amtlichen Stellen Portugals die Interessen der F . AG. So arrangierte er mehrfa ch Treffen zwischen hochrangigen portugiesischen Regierungsvertretern und Entscheidungsträgern des G . , e t- wa am 9. Juli und am 3. Oktober 2002 sowie vom 7. bis 9. Februar 2003. Er handelte dabei in dem Bestreben, einen Vertragsabschluss über die Lieferu ng von U - Booten herbeizuführen, um hierdurch das ausgelobte Honorar zu verdi e- 6 7 8 - 5 - nen. Nach dem unter dem 23. Januar 2003 mit der F . AG schriftlich niedergelegten Beratervertrag sollte dem Angeklagten bei Zustandekommen eines U - Bootkaufvertrages ei ne Erfolgsprovision von 0,3 % der Auftragssumme zustehen. Am 6. November 2003 gewann das G . schließlich das Ausschre i- bungsverfahren der portugiesischen Regierung. Das Auftragsvolumen für die Lieferung der U - Boote belief sich auf insgesamt rund 880.00 0.000 Euro, wovon ein Anteil von 130.000.000 Euro auf die F . AG entfiel. Ein entspr e- chender Kaufvertrag zwischen den Parteien wurde formell im April 2004 g e- schlossen. Der Angeklagte führte seine Beratungstätigkeit für die F . A G auch nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens noch bis Juli 2004 fort. Insbesondere wirkte er auf den Abschluss des Kaufvertrages noch während eines Treffens mit dem portugiesischen Verteidigungsminister am 5. Februar 2004 hin. Nach dem Zustandekom men des Kaufvertrages kam es zwischen dem Angeklagten und der F . AG zu einem Streit über die Zahlung des H o- norars, der nach einer umfangreichen zivilgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Abschluss eines Vergleichs endete. In dieser Vergleic hsvereinbarung vom 9. Dezember 2004 verpflichtete sich die F . AG zur Zahlung eines Ber a- terhonorars von 1.420.000 Euro zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer an den Ang e- klagten sowie zu r Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten und zahlte daraufhin eine Summe von i nsgesamt 1.679.342,61 Euro aus. 9 10 11 - 6 - 2010 erklärte der Angeklagte seinen Rücktritt vom Amt des Honorarko n- suls, nachdem er nach Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vo r- würfe durch die portugiesische Regierung zunächst suspendiert worden war. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als Bestechlichkeit eines Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EUBestG i.V.m. § 332 Abs. 1, Abs. 3 StGB) gewertet und dessen Stellung als Amtsträger insoweit auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt. Es hat dabei unter entsprechender Auslegung des Art. 2 § 1 Abs. 1 EUBestG die Auffassung vertreten, auf die Einordnung der ausgeübten Funktion nach dem Recht des anderen Mitglied staats komme es für die rechtli che Bewertung nicht an; auch eine abweichende Bewertung der Amtsträgerstellung nach po r- tugiesischem Recht könne auf die Anwendung des deutschen materiellen Stra f- rechts keinen Einfluss haben. II. Das Urteil hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht st and. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Bestechlichkeit eines Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaats der Europä i- schen Union gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EUBestG i.V.m. § 332 Abs. 1, Abs. 3 StGB nicht. Die Stra fkammer hat an die Prüfung der Amtsträgereige n- schaft im Sinne dieser Vorschrift einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab ang e- 12 13 14 15 - 7 - legt, indem sie alleine auf die Bewertung nach innerstaatlichem Recht (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) abgestellt hat. Art. 2 § 1 Abs. 1 N r. 2 EUBestG stellt für die Bestechungsdelikte der §§ 332, 334 ff. StGB dem sonstigen Amtsträger nach diesen Vorschriften den o- weit seine Stellung einem Amtsträger im Sinne des § 11 A bs. 1 Nr. 2 des Stra f- Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 10. September 1998, BGBl. II 2340, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004, BGBl. I 1763) ist es, die Strafbarkeit staatlicher Funktionsträger nach § 332 StGB auch bei transnationalen Bestechungshandlungen im europäischen Rechtsraum im Sinne umfassender und effektiver Verbrech ensbekämpfung zu gewährleisten. Der Begriffsdefinition des Amtsträgers im Sinne des Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG liegt eine zweistufige Struktur zugrunde; sie setzt bei dem Fun k- tionsträger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union voraus, dass dies er Amtsträger sowohl nach dem Recht des betroffenen akkreditierenden Mitglie d- staats als auch in Ansehung deutschen Rechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist. Nur bei Vorliegen der Amtsträgereigenschaft nach beiden Rechtsordnungen zugleich kann der Tatbestand des Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG erfüllt sein. Dies hat das Landgericht verkannt; es hat deshalb verabsäumt, die e r- forderliche Bewertung der Stellung des Angeklagten nach portugiesischem Recht vorzunehmen und dementsprechende Feststellungen zu treffen. 16 17 18 - 8 - 1. Bei der Prüfung der Amtsträgerschaft ist in der ersten Prüfungsstufe von dem Recht des jeweiligen EU - Mitgliedstaats auszugehen. Nur wer danach für die Zwecke des Strafrechts Amtsträger dieses Landes ist, kann gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG d ie deutschen Straftatbestände der §§ 332, 334 StGB verwirklichen. Die Auslegung des Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG anhand allgemeiner methodischer Grundsätze lässt ein anderes Verständnis der Norm nicht zu und entspricht auch der im Schrifttum vorherr schenden Meinung (vgl. G ra f in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafsachen, StGB § 332 Rn. 5; Greeve/Dörr in Volk: MAH Verteidigung in Wirtschafts - und Steuerstrafsachen, 2. Aufl., § 20 Rn. 122 f.; Korte, wistra 1999, 81, 84; ders. in: MK - StGB § 332 Rn. 5; Möhrenschlager in: Dölling, Handbuch der Korruptionsprävention, 8. Kap., Rn. 368; Rübenstahl, ZWH 2012, 179 ff.; Sowada in: LK - StGB Vor § 331 Rn. 25; Tinkl, wistra 2006, 126, 127; a.A. Dötterl, ZWH 2012, 54 ff.). a ) Ausgangspunkt und Grenzen der Auslegung ergeben sich aus dem Wortlaut der Norm (vgl. BVerfGE 75, 329, 341 f. mwN). Dieser besagt in Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, soweit se ine Stellung einem Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches en t- Sinne des Rechts eines anderen EU - Mitgliedstaats fällt danach überhaupt in den Anwendungsber eich der Vorschrift. Bei der Amtsträgereigenschaft nach fremdem Recht handelt es sich deshalb um ein konstitutives Merkmal des g e- setzlichen Straftatbestands. Der zweite Halbsatz der Vorschrift wäre andere n- falls inhaltsleer; sinntragend wird er hingegen als anwendungsbeschränkendes Korrektiv der Strafvorschrift durch Inblicknahme des deutschen Rechts. 19 20 21 - 9 - b ) Systematisch folgt dasselbe aus der gesetzlichen Überschrift. Die e- chungshandlunge besteht oder jedenfalls bestehen kann. Identische Begriffe sind gleich, sie mü s- sen nicht gleichgestellt werden. Dies bekräftigt auch die Binnenstruktur der Vorschrift, die in Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EUBestG den Richter im Sinne des r- eigenschaft der Person des anderen Mitgliedstaats allein des sen Recht zum Maßstab nimmt. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die strafrechtliche Gleichstellung von Richtern und Amtsträgern in demselben Absatz der Vo r- schrift mit derselben Regelungstechnik vorgenommen hat, kann für den Amt s- träger nichts anderes gelten; auch hier muss das Recht des betroffenen Mi t- gliedstaats maßstabsgebend sein. c) Die Zweistufigkeit des Amtsträgerbegriffs nach Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG wird auch durch die historische Auslegung anhand der Gesetzesm a- terialien und die allg emeinen Grundsätze europarechtsfreundlicher Rechtsa n- wendung (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 ff. ) belegt. aa) Bereits das dem EUBestG zugrunde liegende Protokoll der Mitglie d- staaten der Europäischen Union z um Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nach dem Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 27. September 1996 (BT - Dr uck s. 13/10424, S. 8 ff.; nachfolgend: Protokoll) geht von dieser Regelung s- technik aus. Nach den Definitionen des Art. ä- 22 23 24 - 10 - f- fende diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Satz die Einschränkung der Strafbarkeit dergestalt, dass bei einem das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet , an der ein Beamter eines (BT - Dr uck s. 13/10424, S. 8). bb) Der erläuternde Bericht zu dem Protok oll, vom Rat angenommen am 19. Dezember 1997 (vgl. ABl. EG 1998 C 11 S. 5; nachfolgend: erläuternder Bericht), enthält in Ziff. II. Art. 1 Nr. 1.4 eine inhaltsgleiche, gleichermaßen zweistufige Begriffsbestimmung. cc) Die Begründung zum Vertragsgesetz (BT - Dr uck s. 13/10424, S. 6 f.) ä- ger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Anwendungsb e- reich der §§ - Dr uck s. 13/10424, S. 6). So weit dort weiter ausgeführt wird, die Auslegung des Amtsträgerbegri f- fes orientiere sich an der für deutsche Amtsträger geltenden Regelung (BT - Dr uck s. 13/10424, aaO), wird damit auf die Begriffsausfüllung nach dem Recht des Mitgliedstaats nicht etwa verzich tet, sondern entsprechend de m bereits Ausgeführten auf die Möglichkeit der Einschränkung des ausländischen durch den deutschen Rechtsbegriff Bezug genommen. dd ) Schließlich geht auch die Denkschrift der Bundesregierung (BT - Dr uck s. 13/10424, S. 12 f.) z u dem benannten Übereinkommen von diesem Verständnis aus. Danach ergibt sich aus dem Protokoll und dem Erläuternden 25 26 27 - 11 - strafrechtliche Definition des Staates maßgeblich ist, dem d er Amtsträger a n- s- trägern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Eingrenzung des e- stattet, von w elcher (in Deutschland) bei der Umsetzung Gebrauch gemacht werde. Personengruppen, die nach ihrem Status oder ihrer Funktion nicht zur Kategorie der Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehören, aber Amtsträger nach dem Recht eines anderen Mitgli edstaats sind, seien dann in Deutschland in Fällen der Bestechung und Bestechlichkeit nicht als Amtsträger zu behandeln. Die Regelung in Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a des Vertragsgese t- zes trage diesem Umstand Rechnung (vgl. BT - Dr uck s. 13/10424 S. 13). Die Denkschrift der Bundesregierung setzt damit den im europäischen Rechtsraum geltenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Art. 82 EUV, Art. 67 AEUV) um. Das Rechtssystem des betroffenen Mitgliedstaates findet durch die Zugrundelegung seines materie llen Rechtsverständnisses Ei n- gang in die deutsche Rechtssetzung, erfährt zum Schutz des innerstaatlichen Primärraums aber im Sinne eines sich wechselseitig ergänzenden Konzepts gegebenenfalls eine Beschränkung durch die deutsche Begriffsbestimmung. d) Verfassungsrechtliche Grundsätze widerstreiten der vorbeschriebenen Auslegung nicht. Die in Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. August 2008 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 [nicht tragend]) und Schrifttum (vgl. Dötterl, ZWH 2012, 54, 57) angedeuteten Bedenken, eine zweistufige Prüfung der Amtstr ä- 28 29 30 - 12 - gerstellung könne zur Schaffung eines nicht mehr hinreichend bestimmten Blankettstraftatbestands führen, hält der Senat für unbegründet. Um eine Blankettnorm, die mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG dem Erfo r- dernis der Erkennbarkeit des Bestrafungsrisikos für den Bürger nicht hinre i- chend Rechnung trägt, handelt es sich bei Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG nicht. Tragweite und Anwendungsbereich der Vorschrift sind klar erkennbar; jedermann kann vorhersehen, welc hes Verhalten verboten und mit Strafe b e- droht ist (vgl. BVerfGE 41, 314, 319; 45, 346, 351; 47, 109, 120; 48, 48, 56; 64, 389, 393 f.). Die hinreichende Bestimmtheit der Norm folgt bereits daraus, dass sich ihre Reichweite schon alleine durch die deutsc hen Strafbarkeitsvoraussetzu n- gen gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG, welche den Begriff des Amtstr ä- gers im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB einschließen, für jedermann erken n- bar absehen lässt. Die zusätzliche Geltung ausländischen Rechts kann dan e- ben di e Tatbestandsmäßigkeit allenfalls entfallen lassen, sich aber nicht stra f- barkeitserweiternd auswirken. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist deshalb ausgeschlossen. Auch ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht etwa deshalb zu besorgen, weil zur Prüfung der gesetzlichen Merkmale deutschen Rechts ausländische Vorschriften herangezogen werden müssen. Die Ausübung der Strafgewalt bedarf zwar der Legitimation durch das Staatsvolk, welche durch die Gesetze eines auslä ndischen Staates nicht bewirkt werden kann (Art. 20 Abs. 3 GG). Ausländisches Recht kann aber zur Anwendung gelangen, wenn deutsche Rechtsnormen darauf verweisen und es damit für maßgeblich erkl ä- ren. Für die betreffende ausländische Vorschrift gelten dann gleichermaßen die 31 32 33 - 13 - Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG. Die den Amtsträger im Sinne des Strafrechts definierende portugiesische Regelung des Art. 386 Abs. 1 lit. c Código Penal Português (PPC) in der zur Tatzeit gelten den Fassung wird diesen Anforderungen ersichtlich gerecht. e) Auch von bereits ergangener Rechtsprechung weicht der Senat mit den vorgenannten Erwägungen nicht ab. In seiner Entscheidung vom 29. August 2008 (BGH, Urteil vom 29. August 2008 2 StR 5 87/07, BGHSt 52, 323, 347) hat der Bundesgerich t- hof nicht anderslautend entschieden. Tragend für diese Entscheidung war die Auslegung des Amtsträgerbegriffs nach dem IntBestG; soweit eine Strafbarkeit nach dem EUBestG daneben unter Ablehnung der Amtsträger eigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB verneint wurde, enthält dies keine Aussage zu der Frage, ob daneben auch das Begriffsverständnis des EU - Mitgliedstaats ma ß- gebend, die Prüfung also ein - oder zweistufig vorzunehmen ist. 2. Da nach Auffassun g des Landgerichts für die Amtsträgereigenschaft s- 52), hat es sich rechtsfehlerhaft nicht mit der zunächst zu prüfenden Frage befasst, ob der Angeklagte Amtsträger nach portugiesischem Recht war. 34 35 36 - 14 - III. Der Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts führt zur Aufh e- bung des Urteils. Die Aufhebung erfasst hier auch die zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Es liegt nahe , dass diese unter Inblicknahme auch port u- giesischen Rechts anders getroffen worden wären. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Eine Freisprechung des Angeklagten durch den Senat (§ 354 Abs. 1 StPO) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Senat kann nicht s i- cher ausschließen, dass bei Anwendung des zutreffenden Maßstabs Festste l- lungen getroffen werden können, die zu einer Strafbarkeit des Angeklagten w e- gen Beste chlichkeit eines Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaats der Eur o- päischen Union gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EUBestG i.V.m. § 332 Abs. 1, Abs. 3 StGB führen, wenn der Angeklagte sowohl nach portugies i- schem Recht als auch nach deutschem Recht Amtst räger war. IV. Durch den weitergehenden, auf Freisprechung lautenden Antrag des Generalbundesanwalts ist der Senat nicht an einer Beschlussentscheidung g e- 37 38 39 40 41 - 15 - hindert. Die Befugnis des Revisionsgerichts, nach Urteilsaufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO) die Sache z urückzuverweisen oder in der Sache selbst zu en t- scheiden, richtet sich ausschließlich nach § 354 StPO; sie setzt mit Ausna h- me der hier nicht einschlägigen Fallvarianten des § 354 Abs. 1 4. Var ., Abs. 1a Satz 2 StPO keinen entsprechenden Antrag der Staa tsanwaltschaft voraus (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2009 3 StR 96/09 und vom 10. Februar 2004 4 StR 24/04). Rothfuß Graf Jäger Radtke Fischer
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