ECLI:DE:BGH:2016:211216U1STR399.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 399/16 vom 2 1 . Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptv erhandlung vom 2 0 . Dezember 2016 in der Sitzung a m 21. Dezember 2016 , an de nen tei l- genommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher , Dr. Bär, Staatsanwalt - in der Verhandlung vom 20. Dezember 2016 - , Staatsanwältin - bei der Verkündung am 21. Dezember 2016 - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , - in der Verhand lung vom 20. Dezember 2016 - als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte - in der Verhandlung vom 20. Dezember 2016 - , Justizobersekretärin - bei der Verkündung am 21. Dezember 2016 - als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle , für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. 2. Auf die Revision der Staatsanwa ltschaft wird das vorg e- nannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben, soweit das Landgericht v on einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat . 3. Im Umfang der Aufhebung wird di e Sache zu neuer Ve r- han dlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r beiden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ve r- worfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklag ten wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung in Tatmehrheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Beleidigung in Tatei n- heit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen der Beleid i- gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurtei lt. H iergegen 1 - 4 - richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Mit ihrer auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Angekla g- ten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltscha ft ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen : 1. Der Angeklagte hatte sich geweigert, in einem gegen Unbekannt g e- führten Ermittlungsverfahren freiwillig eine Sp eichelprobe abzugeben, weshalb seine Wohnung am 26. März 2015 gegen 6.00 Uhr von Spezialkräften der Pol i- zei gewaltsam geöffnet wurde , um eine gerichtlich angeordnete zwangsweise Blutentnahme durchzuführen. In diesem Rahmen beleidigte der zu diesem Zweck fi xierte und gesicherte Angeklagte zwei Polizeib eamte und drohte einem Beamten, dass er ihn umbringen w e rde, wenn er die Möglichkeit dazu beko m- me. Nachdem die Blutentnahme durchgeführt , die Sicherung gelöst worden war und die eingesetzten Polizeibeamten di e Wohnung sukzessive verlassen hatten , verhielt sich der Angeklagte zunächst ruhig , versetzte aber an der Wo h- nungstür unvermittelt einem Polizeibeamten mit der rechten geballten Faust einen sehr wuchtigen Schlag ins Gesicht, so dass dieser in die Hocke gin g. Der Beamte erlitt dadurch ein Schwindelgefühl, eine rechtsseitige Gesichtsprellung mit leichter Schwellung sowie eine leichte Halswirbeldistorsion mit starken Schmerz en, die mehrere Tage anhielten. 2 3 4 - 5 - Nach erneuter Sicherung des Angeklagten durch die Po lizeibeamten zeigte dieser einem Polizeibeamten seinen ausgestreckten rechten Mittelfinger D g- te auf Grund ein er vorläufigen Festnahme zum Polizeipräsidium verbracht wo r- den war, beze ichnete er einen am vorherigen Einsatz nicht beteiligten Polize i- En t fernung in das Gesicht sowie auf dessen Kleidung. 2. Der Angeklagte ist bisher wegen Erschleichens von Leistungen i n vier Fällen vorgeahndet und im Jahr 2013 zu einer Geldstr afe von 25 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Vor den verfahrensgegenständlichen Taten gab es gegen den Angeklagte n in den Jahren 2012 bis 2014 mehrere Ermittlung s- verfahren, die jeweils n ach § 153 oder § 154 StPO eingestellt wurden und de s- halb nicht zu weiteren Verurteilungen führten . Insoweit hat das Landgericht gleichwohl folgende Feststellungen getroffen (UA S. 7 3 - 75 ) : So hat der Ang e- klagte im Rahmen eines Gerangels nach einer Fahrschei nkontrolle einen Mita r- beiter der U - Bahn - Wache beleidigt und so in den Unterarm gebissen, dass di e- ser dadurch eine blutende Wunde erlitt. Bei einer weiteren Kontrolle in der U - Bahn hat der Angeklagte einem Mitarbeiter einen Schlag ins Gesicht sowie jeweils links und rechts in den Rumpf versetzt, wodurch dieser eine leichte Pre l- lung im Gesicht und Schmerzen erlitt. In weiteren Ermittlungsverfahren setzte der Angeklagte mehrfach Notrufe ab, beleidigte die Beamten, die diese G e- spräche entgegennahmen, und kündi u- che seine Mutter zu töten, wobei er ein Messer zu Hause habe. Es erfolgten auch Bedrohungen und Beleidigungen eines Mitarbeiters des Kreisverwaltung s- referats. In der Wohnung des Angeklagten konnten bei Durchsuchungs ma ß- nahmen Munition für Langwaffen und pyrotechnische Geg enstände sicherg e- stellt werden. 5 6 - 6 - 3 . Der Angeklagte erkrankte im Jahr 2009 erstmals an Schizophrenie, weshalb eine stationär - psychiatrische Behandlung erforderlich war, wobei er auch medikamentös beha ndelt wurde. Im Anschluss an die stationäre Therapie folgte eine mehrere Monate andauernde weitere ambulante Behandlung. Das sachverständig beratene Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte auch im Tatzeitraum an einer paranoiden Schizophrenie mit u nvollständiger Remission und damit an einer krankhaften seelischen Störung als Eingang s- merkmal i.S.d. § 20 StGB litt . Da es sich hierbei um ein Störungsbild handele, welches das Motivationsgefüge und Tatverhalten entscheidend geprägt habe, sei beim Angekla gten von einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB auszugehen. Im Rahmen der einstweiligen Unterbringung im zu Grunde liegenden Verfahren verweigerte der Angeklagte jegliche Medikation und zeigte keine Krankheitseinsicht . 4 . Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte zwar die rechtswidrigen Taten im Z u- stand erheblich verminderter Schuldfähigkeit beg angen ha be . Nach umfangre i- cher Gesamtwürdigung verneint das Landgericht aber die erforderliche Gefäh r- lichkeitsprognose, da es an der notwendigen Erheblichkeit der für die Zukunft vom Angeklagten zu erwartenden Straftaten mangele. Zwar rage auch die ve r- fahr ensgegenständliche vorsätzliche Körperverletzung grundsätzlich in den B e- reich mittlerer Kriminalität hinein. Ihr könne aber im Rahmen der Gefährlic h- keitsprognose nur ein geringes Gewicht beigemessen werden, da die Aggress i- on einer Ausnahmesituation ent spri nge (UA S. 71). Auch aus den jeweils g e- mäß § 153 oder § 154 StPO eingestellte n weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ergebe s ich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für schwere Störungen des Rechts friedens durch den Angeklagten. 7 8 - 7 - II. D ie Revision des Angeklagten ist überwiegend begründet. Die Schuldf ä- higkeitsprüfung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. 1. Die Ausführungen des Landgerichts zur strafrechtlichen Verantwor t- lichkeit des Angeklagten sind rechtsfe hlerhaft und ermöglichen dem Senat ke i- ne Nachprüfung, ob es zu Recht eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen und eine erhebliche Verminderung der Schuld bejaht hat. a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagt en zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiel l mehrstufig (BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 und Beschluss vom 12. März 2013 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische St ö- rung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 S tGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soz i- ale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähi g- keit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung jeweils auf die Hilfe eines Sachverständ i- gen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens e i- nes der Eingangsmerkmale des § 20 St GB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beu r- 9 10 11 - 8 - teilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen daz u, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts - und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, B e- schl ü ss e vom 28. Jan uar 2016 3 StR 521/15 , NStZ - RR 2016, 135 und vom 19. Dezem ber 2012 4 StR 417/12, NStZ - RR 2013, 145, 146). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe im vorliegenden Fall nicht gerecht . Zwar ist das Landgericht zunächst zutreffend davon aus gegangen, dass die beim Angeklagten durch den Sachverständigen diagnostizierte paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission unter das Eingangsm erkmal der krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB eingeordnet werden kann . Die weiteren Ausführ ungen des Landgerichts zu den Auswirkungen und zum Schweregrad die ser Erkrankung sind aber widersprüchlich. So wird einerseits davon ausgegangen, dass beim Angeklagten eine wahnhafte Störung besta n- den habe, die sowohl zum Vorliegen einer Wahnstimmung als a uch zu einer Wahnwahrnehmung geführt habe, so dass letztlich eine konstruktive Auseina n- dersetzung mit ihm nicht möglich gewesen sei. D urch die vom Angeklagten g e- führte Diskussion habe sich der Wahn verhärtet und die Erkrankung verstärkt (UA S. 42 und 47). Anderseits kommt das Landgericht aber letztlich zum E r- gebnis, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit l- soll u S. 46) , wobei diese Wertung in einem Spannungsverhältnis zu den Bekundu n- gen des Sachverständigen Dr. Dr. C . steht. Dieser hat den nach der Tat inhaftierten Angeklagten aufgesucht und ih n nicht nur als laut, sondern als 47 aE) geschildert . Damit 12 13 - 9 - bleibt auf Grund dieser widersprüchlichen Wertungen l etztlich offen , in welchem Umfang sich die vom Sachverständigen attestierte Erkrankung des Angeklagten bei der Begehung der konkreten Tat ausgewirkt hat. 2. Da der Senat deshalb nicht auszuschließen vermag, dass der Ang e- klagte im Zustand der Schuldunfähigkeit und nicht nur im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte, muss über den Schuldspruch und die strafrechtlichen Rechtsfolgen der Tat insgesamt neu verhandelt und entschieden werden. 3. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen beruhen aber auf e i- ner mangelfreien Beweiswürdigung und sind von dem aufgezeigten Rechtsfe h- ler nicht betroffen; sie können desha lb beste hen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann insoweit aber ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. I I I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Erfolg . Die Nichta n- ordnung der Unterbringung in e inem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtl i- cher Überprüfung nicht stand. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Nichtanor d- nung der Maßregel nach § 63 StGB beschränkt (§ 344 Abs. 1 StPO) . 2 . Die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB ist rechtsfehlerhaft. Zwar ist das Landgericht von einer zumindest erheblich verminderten Schuldf ä- higkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt i.S.d. § 21 StGB ausgegangen, j e- doch weist die zur Verneinung der Maßregel führende Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts durchgreifende Wertungsfehler auf . 14 15 16 17 18 - 10 - a) Eine Unterbringung nach § 63 StGB darf lediglich dann angeordnet werden , wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (st. Rspr.; vgl . nur BGH, Beschluss vom 3. September 2015 1 StR 255/15, NStZ - RR 2016, 198 mwN; Fischer , StGB, 64 . Aufl., § 63 Rn. 15 und 16 mwN ). Die s setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechts sicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 1 StR 445/16; vom 18. Juli 2013 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383; vom 16. Juni 2014 4 StR 111/14 , NStZ 2014, 571 ; vom 19. August 2014 3 StR 243/14 , S tV 2016, 732 ; Urteil vom 28. Oktober 2015 1 StR 142/15 , NStZ - RR 2016, 40; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 2 BvR 298/12 , NStZ - RR 2014, 305 ). Diese durch die Rechtsprechung herausgebildeten Anforderungen si nd durch die neue Fassung des § 63 Satz 1 StGB dahingehend konkretisiert wo r- den, dass nur die Erwartung solcher erhebliche r rechtswidrige r Taten ausreicht, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ange richtet wird. E r- reichen die Anlasstaten ihrem Gewicht nach nicht einmal diesen Bereich, ist eine Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB nicht von vornherein aus - geschlossen; das Tatgericht muss in solchen Fällen allerdings die erforderliche Gefährlichkeits prognose besonders sorgfältig darle gen (BGH, Urteil vom 2. März 2011 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240, 241; Beschlüsse vom 6. März 2013 1 StR 654/12, NStZ - RR 2013, 303, 304 f.; vom 18. November 2013 1 StR 594/13, NStZ - RR 2014, 76 f.). 19 20 - 11 - b) Die Gefähr lichkeitsp rognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 1 StR 4 4 5/16; vom 16. Jan uar 2013 4 StR 520/12 , NStZ - RR 2013, 141 ; vom 1. Oktober 2013 3 StR 311/13 , NStZ - RR 2014, 42 ; vom 2. September 2015 2 StR 239/15; vom 3. Juni 2015 4 StR 167/15 , StV 2016, 724 ) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von ihm infolge s eines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zuk ommt (BVerfG, B e- schluss vom 24. Juli 2013 2 BvR 298/12 , NStZ - RR 2014, 134 ; BGH, B e- schluss vom 7. Juni 2016 4 StR 79/16, NStZ - RR 2016, 306 ). Diesem schon von der Rechtsprechung entwickelten besondere n Darlegungserforder nis gibt die seit dem 1. August 2016 geltende und über § 2 Abs. 6 StGB anzuwendende Neuregelung in § 63 Satz 2 StGB eine klare gesetzliche Fas sung (vgl. Geset z- entwurf der Bund esregierung zum Entwurf eines Gesetzes zu r Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften, BT - Drucks. 18/7244, S. 22 - 24 ). c ) D ies en aufgezeigten Anfor derungen genügt die Gefährlichkeitspro g- nose des Landgerichts nicht , da sie in sich widersprüchlich ist und d en festg e- stellten Sachverhalt nur unzureichend würdigt . Das Landgericht hat im Rahmen seiner Erwägungen zwar auf der einen Seite zutreffend beach tet , dass im Rahmen der Gesamtabwägung zur Gefäh r- lichkeit des Angeklagten einer in den Bereich der mittleren Kriminalität hinei n- reichenden Tat nur eingeschränktes Gewicht beizumessen sein kann, wenn Auslöser für diese Tat eine vom Angeklagten als äußerst b edrohlich empfund e- ne Ausnahmesi tuation war (BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 5 StR 134/11 , RuP 21 22 23 - 12 - 2011, 245 ). Auf der anderen Seite geht das Landgericht auch rechtsfehlerfrei davon aus , dass bei der Gefährlichkeitsprognose im Rahmen der Gesamtwü r- digung von Tat und Täter neben de n verfahrensgegenständlichen auch frühere Taten mit zu berücksichtigen sind, selbst wenn die diesbezüglichen Verfahren nach § 153 oder § 154 StPO eingestellt wurden (vgl. BGH , Urteil vom 17. Februar 2004 1 StR 437/03) . Die dies e beid en Gesichtspunkte berücksichtigenden Wertungen des Landgerichts dürfen jedoch nicht wie hier in Widerspruch zueinander st e- hen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem verfahrensgegenständl i- chen Polizeieinsatz bereits um ein e derartige Ausnahmesitu ation für den Ang e- klagten handelt e , belegen die Feststellungen des Landgerichts zu den weiteren Ermittlungsverfahren, dass der Angeklagte durch die Begehung vorsätzlicher Körperverletzungen im Bereich der mittleren Kriminalität in Erscheinung getr e- ten ist . Bei beiden Vorfällen im Zusammenhang mit Fahrscheinkontrollen ha n- delte es sich jedenfalls um keine Ausnahmesituationen im Sinn e der oben da r- gestellten Rechtsprechung, sondern um ganz gewöhnliche Geschehnisse im Allta g. Alle bisherigen Taten des Angeklagte n stellen sich damit wie vom Sachverständigen auch ausgeführt als unmittelbare Reaktion auf eine b e- i- ches Unrecht emp fundene r 68) und belegen den vom Landger Straftaten von ähnlicher Schwere zu erwarten sind, wie sie vom Angeklagten auch in der Vergangenhe 67) . Das einseitige Abstellen des Landgerichts n v erfahrensg e- genständlichen Tat en zur Verneinung der Gefähr lichkeitsprognose steht damit in Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts in Bezug auf die ü br i- gen Taten, denen nur eine völlig untergeordnete Bedeutung bei gemessen wird. Völlig unberücksichtigt im Rahmen der Gesamtabwägung bleibt zudem , dass 24 - 13 - der Angeklagte auch u- , wobei sich in seiner Wohnung Munition und pyrotechnische Gegenstände befanden . Gleiches gilt für die Fes t- stellung des Landgerichts, dass der Angeklagte im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen ein Klappmesser mit sich führte , dieses aber nicht als Waffe verwendete, son dern auf den Tisch legte (UA S . 74). Ausgehend von den beim Angeklagten festgestellten Wahngedanken mit inadäquaten Affekten in Form von erheblich verm inderter Impulskontrolle (UA S. 44) sind die a b- schließenden Wertungen des Landgerichts , dass beim Angeklagten zwar mit erneuten Beleidi gungen und Bedrohungen zu rechnen sei , aber nicht mit weit e- re n schwerwie genderen Straftaten (UA S. 76), nicht tragfähig. Dies gilt umso mehr als das Landgericht auch im Rahmen der Prognoseentscheidung zur A b- lehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ebenfal ls davon ausgeht , dass der Angeklagte krankheitsbedingt weitere Straftaten begehen wird (UA S. 63). Mit aufzuheben sind auch die insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts , um dem neuen Tatrichter eine umfassende und widerspruchsfreie Entschei dung zu ermöglichen. IV. Für die neue Hauptv erhandlung , die auch das bis dahin gezeigte Verha l- ten des Angeklagten in den Blick zu nehmen hat, weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Da sich der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen des Lan dge richts in der Zeit vom 26. März 2015 bis zum 15. Februar 2016 über zehn Monate in der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO befunden hat , ist d iese Freiheitsentziehung gem äß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf eine e t- waige im neuen Verfahren zu verhängen de Freiheitsstrafe anzurechnen , so 25 26 - 14 - dass eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung schon begrif f- lich ausscheidet . O hn e dass es auf die bedenklichen Ausführungen des Lan d- gerichts zur Sozialprognose oder Ver teidigung der Rechtsordnung (§ 5 6 Abs . 3 StGB) ankäme, müsste die dann bereits vollzogene Freiheitsstra f e als unb e- dingte ausgeurteilt werden (BGH , Be schluss vom 12. Februar 2014 1 StR 36/14, NStZ - RR 2014, 138) . Im Fall der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB hätte der Ange klagte i.S.d. § 67b Abs. 1 Satz i- , weil diese durch Anrechnung des erlittenen Freiheit s- entzugs nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt wäre (BGH, Be schluss vom 25. August 1993 5 StR 500/93, StV 1994, 260). Raum Jäger RinBGH Cirener ist krank - heitsbedingt an der Unte r- schriftsleistung gehindert. Raum Mosbacher Bär
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