ECLI:DE:BGH:2017:280417B1STR399.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399/16 vom 28. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 201 7 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten vom 20. April 2017 wird als unstatthaft auf seine Kosten zurückgewiesen . Gründe: 1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2016 die Ausgangsentscheidung durch Urteil vom 21. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, au s- genommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Mit Schreiben vom 9. März 2017 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Diese wurde mit Beschluss des Senats vom 22. März 2017 als unzulässig u nd jede n- falls auch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20. April 2017 wandelt der Verurteilte seine unzulässige Anhörungsrüge in eine Gegenvorste l- lung um und listet als Ergänzung zum bisherigen Vortrag Beweise für seine U n- schuld auf. 2. Di e Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentsche i- dungen nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abg e- ändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Be schlüsse vom 30. April 2014 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 1 StR 137/13). Sollte mit dem Schreiben vom 20. April 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. März 2017, mit dem die erste Anhörungsr ü- ge zurückgewies en wurde, erhoben sein, wäre dieser Antrag auch unstatthaft 1 2 - 3 - (vgl . u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 2 BvR 597/11 mwN; BGH, B eschluss vom 5. Dezember 2011 1 StR 399/11). 3. Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezemb er 2011 1 StR 399/11 mwN). Raum Jäger Bellay Cirener Bär 3
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