ECLI:DE:BGH:2018:120918B1STR399.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399/18 vom 12. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 12. September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 28. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass der Ang eklagte hinsichtlich der Tat C. II.5b des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes jugendpornogr a- phischer Schriften entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat außer der dem Be schluss tenor zu entnehmenden Änderung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zur Begründung 1 - 3 - wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 23. Juli 2018 Bezug genommen. Den dort geäußerten Bedenken kann sich der Senat nicht verschließen. Raum Bellay Fischer Bär Pernice
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