BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 400/09 vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 9. April 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Im Hinblick auf die Ausf374hrungen in der Gegenerkl344rung des Be-schwerdef374hrers vom 5. August 2009 zur Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts vom 24. Juli 2009 bemerkt der Senat: Zur Beanstandung, das unzust344ndige Gericht habe entschieden, nicht das Landgericht, sondern das Amtsgericht - Sch366ffenge-richt - w344re zust344ndig gewesen (R374ge gem344337 247 338 Nr. 4 StPO), h344tte es der Erhebung einer - ausgef374hrten (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - R374ge der Verletzung formellen Rechts (247 344 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. StPO) innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist (247 345 Abs. 1 StPO) bedurft. Im 334brigen stand im vorliegenden Fall eine Verurteilung nach Er-wachsenenstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von 374ber vier Jahren durchaus im Raum. Zudem gebot hier die besondere Schutzbe- - 3 - d374rftigkeit der Verletzten eine Anklage beim Landgericht - Jugend-kammer - (247 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG). Nack Wahl Kolz Hebenstreit J344ger
Full & Egal Universal Law Academy