BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 40/02 vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Dr. Kolz, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts München I vom 6. September 2001 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rev i - sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Mi ß - brauchs eines Kindes in 159 Fllen aus tatschlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. I. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, seine am 15. Juni 1974 geborene leibliche Tochter K. Kö. vornehmlich im elterl i - chen Haus in P. zwischen dem 3 0. Juni 1984, als K. 10 Jahre alt war, und dem 13. Geburtstag am 15. Juni 1987 wiederkehrend sexuell mi ß - braucht zu haben (Vergehen, strafbar nach § 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB aF). Zu den ersten sexuellen Übergriffen soll es bereits in K. Kö. s drittem oder viertem Lebensjahr und damit in verjhrter Zeit im Saunabereich des Hauses beim samstglichen gemeinsamen Duschen gekommen sein; - 4 - K. K. muûte der Anklage zufolge dort dem Angeklagten den Penis bis zum Samenerguû mit dem Waschlappen abreiben. Ab dem sechsten Leben s - jahr des Mdchens soll es schlieûlich einmal wchentlich zum Oralverkehr g e - kommen sein. Im Alter von etwa sieben Jahren habe erstmals und in der Fo l - gezeit dann regelmûig Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter stattgefunden. Die sexuellen Übergriffe htten geendet, als K. K. ihre erste Regelblutung hatte. Der letzte Vorfall habe sich im A u - gust 1988 whrend eines Urlaubs in Jugoslawien ereignet. Die Anklage geht weiter davon aus, daû K. K. aufgrund des Miûbrauchs spter an einer erheblichen posttraumatischen Belastungsstrung litt, die sie veranlaûte, sich ber Jahre hinweg psychotherapeutisch behandeln zu lassen. K. K. ttete sich am 20. Dezember 1999 im Alter von 25 Jahren selbst. Sie stand deshalb schon im Ermittlungsverfahren nicht als Zeugin zur Verfgung. Die Anklage sttzt sich im wesentlichen auf ihre Äuûerungen g e - genber Freunden, Ärzten und Therapeuten sowie auf handschriftliche A b - schiedszeilen, die sie hinterlieû. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Die Strafkammer hat sich von seiner Tterschaft nicht zu berzeugen vermocht. Sie konnte nicht ausschli e - ûen, daû die Äuûerungen K. K. s auf eine Gedchtnistuschung zurc k - zufhren sind, derzufolge sie nur der Meinung war, miûbraucht worden zu sein. Die Äuûerungen K. K. s knnen nach der Bewertung des Landgerichts ihre Erklrung u.a. auch in intensiver gedanklicher Befassung mit fiktiven E r - eignissen und in besttigenden Gesprchen finden; sie knnen sich nach dem Gutachten des aussagepsychologischen Sachverstndigen, dem die Stra f - kammer unter weiterer Beratung durch einen jugendpsychiatrischen Sachve r - stndigen folgt, auch "narziûtisches Mittel der Selbstdarstellung" und eine "th e - - 5 - rapieinduzierte Suggestion" gewesen sein. Im wesentlichen hebt die Strafka m - mer bei ihren Zweifeln an der Tterschaft des Angeklagten darauf ab, daû K. K. erstmals sieben Jahre nach dem Ende des behaupteten sexuellen Miûbrauchs ihrer Freundin davon erzhlte, dies etwa ein weiteres Jahr spter wiederholte und dann auch gegenber ihrer Hausrztin, ihrer Frauenrztin und whrend zweier Klinikaufenthalte davon berichtete. Die Schilderungen htten kaum Einzelheiten enthalten. Whrend der Tatzeitspanne seien weder in der Schule noch im Freundes- und Familienkreis Verhaltensaufflligkeiten beo b - achtet worden, wie sie bei miûbrauchten Kindern hufig vorlgen. Ihre Mutter und der im gemeinsamen Haushalt wohnende Bruder htten trotz der Hellh - rigkeit des Hauses und der Vielzahl der in Rede stehenden Flle nie Verdacht geschpft. K. K. habe weiter schon frh sexuelle Beziehungen zu M n - nern unterhalten. Probleme wie Abneigung, Ekel oder Frigiditt seien dabei nicht aufgetreten. Einer ihrer als Zeugen vernommenen Liebhaber habe gar berichtet, daû sie mit Gewalt verbundene Sexualitt als anregend empfunden habe. Schlieûlich habe sie trotz jahrelanger Psychotherapie bei der Diplomps y - chologin Dr. B. nie von sexuellem Miûbrauch in der Kindheit berichtet. Auch bei einer Exploration in der Abteilung fr Psychotherapie und Psychos o - matik der psychiatrischen Klinik der Universitt Mnchen durch Dr. Bu. Ende 1997 habe sie einen Miûbrauch nicht erwhnt. Im brigen sei es gerade der Angeklagte gewesen, der im November 1997 darauf gedrungen habe, daû sie sich wegen ihrer stndigen Kopfschmerzen in der Universittsklinik unte r - suchen lasse. Im Falle der Tterschaft habe dem Angeklagten als Arzt bewuût sein mssen, daû die Taten auf diese Weise offenbar werden knnten. Die Zweifel der Kammer am objektiven Wahrheitsgehalt der Erzhlu n - gen K. K. s wurden verstrkt durch Gutachten zweier Sachverstndiger. Der Kinder- und Jugendpsychiater Prof. Dr. T. hat ausgefhrt, die bei K. - 6 - K. whrend zweier Klinikaufenthalte in den Jahren 1998 und 1999 gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstrung sei offensichtlich falsch. Ein Rckschluû von den bei ihr festgestellten Symptomen auf einen sexuellen Miûbrauch in der Kindheit sei nicht mglich. Man knne daran denken, daû K. K. der Eindruck, sie sei sexuell miûbraucht worden, "antherapiert" worden sei. Der aussagepsychologische Sachverstndige Prof. Dr. F. vermochte auf der Grundlage des Aktenstudiums und der Teilnahme an der Hauptverhandlung die These, daû die Vorwrfe objektiv falsch seien, nicht auszuschlieûen. Die Mglichkeit einer falschen Beschuldigung existiere nicht nur, sondern msse als substantiell angesehen werden. Unstimmigkeiten in den Aussagen, der Mangel an Details, jegliches Fehlen "unabhngiger Ev i - denz" und die Erkenntnisse der Gedchtnispsychologie erzeugten erhebliche Zweifel. Die Strafkammer hat die Ausfhrungen der Sachverstndigen fr be r - zeugend und nachvollziehbar erachtet. Sie hatte aufgrund der Angaben der vernommenen Zeugen und der Gutachten der Sachverstndigen so erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten, daû sie diesen freigesprochen hat. II. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staat s - anwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten erstrebt, bleibt ohne E r - folg. 1. Die Aufklrungsrge ist schon nicht in zulssiger Weise erhoben, berdies auch unbegrndet. Die Beschwerdefhrerin meint, das Landgericht habe sich gedrngt s e - hen mssen, die rzte der Kliniken zu vernehmen, die bei K. K. die Eingangsuntersuchungen vorgenommen haben, als diese sich im Sommer 1998 zur stationren Behandlung in der klinik in Bad W. (Ind i - kationsgruppe fr traumatisierte Frauen) und im Sptsommer 1999 in der ps y - - 7 - chosomatischen Abteilung der klinik in Ka. (frauenspezifische Abteilung fr posttraumatische Belastungsstrungen) befunden habe. Deren Vernehmung htte ergeben, daû K. K. sehr wohl an einer posttraumat i - schen Belastungsstrung gelitten habe. Die Strafkammer habe sich nicht mit der Vernehmung der behandelnden Therapeuten begngen drfen. Sie htte sich zu der weiteren Beweiserhebung gedrngt sehen mssen, weil in den Strafakten die Befunde der rzte enthalten seien, welche die Eingangsunters u - chungen in den genannten Spezialkliniken fr Opfer sexuellen Miûbrauchs vorgenommen htten. Die Rge scheitert bereits daran, daû die Beschwerdefhrerin die b e - treffenden rzte nicht namentlich benennt und vor allem die konkreten Befu n - de, die diese htten besttigen sollen, nicht mitteilt. Die Beschwerdefhrerin geht berdies daran vorbei, daû das Landgericht in den Urteilsgrnden die in den Kliniken gestellte Diagnose einer "posttraumatischen Belastungsstrung" ausdrcklich feststellt, sie indessen - wie der Zusammenhang der Beweisw r - digung ergibt - mit dem dazu gehrten kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverstndigen als "falsch" verwirft. Über die im einzelnen dazu getroffenen Feststellungen hinausgehende Einzelheiten, die geeignet wren, dieses E r - gebnis konkret in Frage zu stellen, trgt die Revision nicht vor. Bei dieser Sachlage liegt auf der Hand, daû sich der Strafkammer die von der Revision vermiûte Vernehmung der rzte der Kliniken nicht aufdrngen muûte, nachdem sie die dort ttigen Therapeuten als Zeugen gehrt hatte. Dem entspricht, daû auch in der Hauptverhandlung weder die Beschwerdef h - rerin noch ein anderer Verfahrensbeteiligter einen Grund gesehen haben, e i - nen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. - 8 - 2. Die sorgfltige Beweiswrdigung der Strafkammer hlt sachlich- rechtlicher Nachprfung stand. Die von der Beschwerdefhrerin erhobenen Einwnde gehen fehl. a) Die Beweiswrdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgerich t - liche Prfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschrnkt (vgl. § 337 StPO). Deshalb hat es das Revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Tte r - schaft nicht zu berwinden vermag. Sachlich-rechtliche Fehler knnen inde s - sen vorliegen, wenn die Beweiswrdigung widersprchlich, unklar oder l k - kenhaft ist. Insbesondere muû die Beweiswrdigung erschpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter a l - len fr die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweisw r - digung, die ber schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Errterung hi n - weggeht, ist fehlerhaft. Schlieûlich drfen die Anforderungen an eine Verurte i - lung nicht berspannt werden. Dabei ist zu beachten, daû eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschlieûende und von niemandem anzweifelbare Gewiûheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausre i - chendes Maû an Sicherheit gengt, das vernnftige und nicht bloû auf denk t - heoretische Mglichkeiten gegrndete Zweifel nicht zulût. Der Zweifelsatz darf schlieûlich erst nach einer solchen erschpfenden Wrdigung des g e - samten Beweisergebnisses zur Anwendung kommen. Das Ergebnis eines Glaubwrdigkeitsgutachtens kann den Richter bei der gebotenen umfassenden Bewertung der Indiztatsachen lediglich untersttzen (vgl. zu alldem nur BGH NStZ 1999, 153; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Beweiswrdigung 16, jew. m.w.Nachw.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 261 Rdn. 26). - 9 - Darber hinaus hat der Bundesgerichtshof fr unterschiedliche Fallg e - staltungen, bei denen im Kern "Aussage gegen Aussage" steht, besondere Anforderungen an die Tragfhigkeit einer zur Verurteilung fhrenden Bewei s - wrdigung formuliert. So hat er etwa in Fllen, in denen die Aussage des einz i - gen Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewuût falsch anzus e - hen war, auf dessen Angaben jedoch die Verurteilung gesttzt werden soll, verlangt, daû Indizien fr deren Richtigkeit vorliegen mssen, die auûerhalb der Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257). Steht "Aussage gegen Aussage" und hngt die Entscheidung im wesentlichen davon ab, welchen A n - gaben das Tatgericht folgt, sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklren. Das gilt vor allem dann, wenn ein Zusammenhang mit familiren Auseinandersetzungen nicht von vornherein auszuschlieûen ist (BGH NStZ 1999, 45; NStZ 2000, 496). Die Au s - sage eines "Zeugen vom Hrensagen" vermag fr sich genommen ohne z u - stzliche Indizien einen Schuldspruch nicht zu tragen (BGHSt 44, 153, 158). b) Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daû eine Verurte i - lung des Angeklagten letztlich allein auf die Angaben K. K. s zu sttzen gewesen wre, die diese gegenber Dritten gemacht und in ihren handschriftl i - chen Abschiedszeilen angesprochen hat. K. K. stand indessen weder im Ermittlungsverfahren noch im Hauptverfahren als Zeugin zur Verfgung. Objektive Tatspuren oder sonst unmittelbare Beweismittel fehlen. All dies schlieût zwar nicht von vornherein und von Rechts wegen aus, auch auf so l - cher Grundlage eine Überzeugung von der Tterschaft gewinnen zu knnen. Allerdings sind strenge Anforderungen an die Tragfhigkeit einer zur Verurte i - lung fhrenden Beweiswrdigung zu stellen. Das ergibt sich bereits daraus, daû der Tatrichter hier die Glaubwrdigkeit der unmittelbaren Beweisperson und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht originr, sondern nur vermittelt - 10 - ber Berichte anderer beurteilen kann. Eine Befragung gezielt im Blick auf die Tatvorwrfe war ebensowenig mglich wie eine etwaige Glaubwrdigkeitsb e - gutachtung. Nicht einmal im Ermittlungsverfahren konnte eine Vernehmung der einzigen unmittelbaren Belastungszeugin konkret zu der gegen den Angekla g - ten erhobenen Beschuldigung erfolgen, deren Ziel es naheliegenderweise auch gewesen wre, weitere Anhaltspunkte fr eine Überprfung des Wah r - heitsgehalts der strafrechtlich erheblichen Vorwrfe zu gewinnen. Das Fehlen jeglicher strafverfahrensbezogenen, mit einer Belehrung verbundenen und u n - ter Wahrheitspflicht (vgl. §§ 153, 164 StGB) erfolgten Vernehmung K. K. s berhrt die Tragfhigkeit der Tatsachengrundlage fr eine etwaige Ve r - urteilung hier um so mehr, als die Sachverstndigen, denen das Landgericht auch insoweit folgt, hervorgehoben haben, daû K. K. die Übernahme frmlicher Verantwortung fr ihre Vorwrfe durch Erstattung einer Strafanzeige vermieden habe und daû die Validitt, also der Wahrheitsgehalt ihrer uû e - rungen in den stationren Therapien nicht hinreichend geprft worden sei; di e - se htten in erster Linie die Minderung ihres subjektiven Leidensdrucks b e - zweckt. Die Strafkammer hat berdies festgestellt, daû es zwischen K. K. und dem Angeklagten auch nach dem angenommenen Tatzeitraum wi e - derholt zu heftigem Streit im huslichen Bereich gekommen war. Darber hi n - aus waren aus den genannten Grnden die Verteidigungsmglichkeiten des Angeklagten in hohem Maûe eingeschrnkt; auch er und sein Verteidiger ve r - mochten K. K. nicht zu befragen. Unter all diesen Umstnden war der Beweiswert der uûerungen K. K. s von vornherein erheblich gemindert (vgl. dazu auch BGHSt 46, 93, 103). c) Den danach an die Beweiswrdigung zu stellenden strengen Anford e - rungen ist das Landgericht gerecht geworden. Es hat die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung indessen auch nicht berspannt. Seine Bewei s - - 11 - wrdigung leidet schlieûlich nicht unter einem durchgreifenden Errterung s - mangel. aa) Die Beschwerdefhrerin meint, die Urteilsfeststellungen seien "unz u - reichend"; die Strafkammer habe die Zeugenaussagen nur teilweise wiederg e - geben. Belastende Bekundungen der Zeuginnen St. und I. K. f n - den sich nicht im Urteil und die Strafkammer setze sich nicht mit ihnen ausei n - ander. Die Beanstandung greift nicht durch. Die Strafkammer hat den fr sie berzeugungskrftig feststellbaren Sachverhalt in den Urteilsgrnden darg e - stellt (UA S. 6 bis 20 unter II.). Im Zusammenhang mit der folgenden Bewei s - wrdigung (UA S. 21 ff. unter III.) ergibt sich ohne weiteres, auf welche B e - weismittel sich die Kammer dabei sttzt. Entgegen der Ansicht der Beschwe r - defhrerin kann keine Rede davon sein, daû Feststellungen und die Wiede r - gabe der Zeugenaussagen "undurchschaubar ineinander bergingen". Eine vollstndige Dokumentation aller Zeugenaussagen in den Urteilsgrnden w r - de im brigen deren Zweck verfehlen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51). Der Hi n - weis auf das Fehlen einer Auseinandersetzung mit im Urteil nicht erwhnten belastenden Angaben, die auch die Revision nicht nher darlegt, geht ins Le e - re. Der sachlich-rechtlichen berprfung ist allein das zugrundezulegen, was sich aus dem Urteil selbst ergibt. bb) Der Revision ist allerdings einzurumen, daû eine ausdrckliche E r - rterung der Bedeutung des Hinweises auf einen stattgefundenen sexuellen Miûbrauch, der sich aus den kurzen Abschiedszeilen ergibt, welche K. K. vor ihrer Selbstttung geschrieben hat, in der Beweiswrdigung fehlt. Das erweist sich unter den im brigen gegebenen Umstnden jedoch nicht als B e - weiswrdigungslcke. - 12 - Die in Rede stehenden Zeilen waren im Blick auf die Tatvorwrfe e r - sichtlich von geringem Aussagegehalt. Sie bleiben inhaltlich noch hinter dem zurck, was K. K. anderen erzhlt hatte; sie lauten: Ich fhle mich wie ein Zombie, wie eine lebendige Tote. Schon zu lange. Miûbrauch - es zerfriût mich von innen wie ein tdliches Krebsgeschwr. Es tut mir so leid. Ich habe euch so lieb. Ihr habt alle versucht mir zu helfen." Diese Empfindungen stehen ohne weiteres mit der These im Einklang, daû K. K. lediglich glaubte , als Kind sexuell von ihrem Vater miûbraucht worden zu sein. Ein gegenlufiger Erkenntnisgewinn von Gewicht lût sich aus ihnen ersichtlich nicht ziehen. Es erscheint ausgeschlossen, daû die ausdrckliche Einbeziehung des Inhalts dieser Abschiedszeilen in die Gesamtschau aller Beweisumstnde die Zweifel der Strafkammer htte ausrumen und gar eine tragfhige Grundlage fr eine Verurteilung htte mitbegrnden knnen. cc) Die Strafkammer hat sich nicht etwa auf einen nicht bestehenden allgemein-gltigen Erfahrungssatz gesttzt. Soweit die Kammer bei ihrer B e - weiswrdigung erwhnt, daû Bruder und Mutter von K. K. trotz der Vie l - zahl der Flle und der Hellhrigkeit des Hauses ber Jahre hinweg nichts au f - gefallen sei, daû K. K. im Sommer 1988 allein mit dem Angeklagten zurck an den Urlaubsort nach Jugoslawien fuhr und ohne Probleme schon frh sexuelle Beziehungen zu Mnnern unterhielt, bezieht sie in ihre Wrd i - gung einzelne Umstnde ein, die zumal in der Summe mit weiteren Tatsachen und in der Gesamtschau ihre Zweifel an der Richtigkeit der Tatvorwrfe b e - grndeten. Damit hat sie entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa al l - gemein-gltige Erfahrungsstze zugrundegelegt, die keine Ausnahme zulassen und schlechthin zwingende Folgerungen ergeben. Vielmehr handelt es sich um auf Erfahrung beruhende Einsichten, die nur Wahrscheinlichkeitsbewertungen ermglichen, welche die zu beweisende Tatsache also wahrscheinlicher oder - 13 - unwahrscheinlicher machen, die der Richter aber erst anhand weiterer B e - weisanzeichen prfen und in die Gesamtbewertung der Beweise einstellen muû (vgl. BGHSt 31, 86, 89 f.; Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 337 Rdn. 31). Daû die genannten Umstnde hier mglicherweise auch anders htten bewertet werden knnen, erweist sich deshalb nicht als rechtlicher Ma n - gel der Beweiswrdigung. dd) Die Beschwerdefhrerin rgt vergebens die Einholung eines auss a - gepsychologischen Gutachtens des Sachverstndigen Prof. Dr. F. . Sie meint, die Beweiswrdigung sei Aufgabe des Tatrichters, der sich nur in Au s - nahmefllen eines Sachverstndigen bedienen drfe. Damit will sie erkennbar darauf hinaus, daû der Tatrichter ihres Erachtens seine Verantwortung fr die Urteilsfindung auf den Sachverstndigen abgeschoben habe. Zudem sei es hier unmglich, so die Revision weiter, aufgrund der Aussagen "aus zweiter Hand" ein Gutachten ber die Glaubhaftigkeit der Angaben einer nicht mehr lebenden Zeugin zu erstellen. Diese Sicht ist von Rechtsirrtum bestimmt. Die Beschwerdefhrerin ve r - kennt, daû es gerade dann, wenn wie im vorliegenden Falle die Beweiswrd i - gung schwierig ist und die maûgebliche Auskunftsperson Fragen aus dem B e - reich der Aussagepsychologie und der Jugendpsychiatrie aufwirft, die Pflicht des Tatrichters sein kann (vgl. § 244 Abs. 2 StPO), sich sachverstndig ber a - ten zu lassen. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Auskunftsperson selbst weder fr eine unmittelbare Aussage noch fr eine Exploration oder U n - tersuchung zur Verfgung steht. Daû die tatschliche Grundlage fr Ankn p - fungen dann mglicherweise eher schmal ist, schlieût die Einholung sachve r - stndigen Rates nicht aus. Es ist Sache des Sachverstndigen, mit zu beurte i - len, ob die gegebene Anknpfungsgrundlage fr eine Bewertung ausreicht und - 14 - wie verlûlich und aussagekrftig diese sein kann. Die Beschwerdefhrerin erkennt in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend, daû die Besonderheiten dieses Verfahrens Schwierigkeiten fr die Beurteilung der uûerungen K. K. s gegenber Dritten begrndeten. Das gilt indessen auch und gerade fr den Tatrichter. Diesem dann aber verfahrensrechtlich vorwerfen zu wollen, daû er sich fr seine berzeugungsbildung auch des Rates zweier Sachverstnd i - ger versichert hat, fhrt ins Abseits. Das Landgericht hat seine Pflicht zur eigenen berzeugungsbildung schlieûlich nicht auf den aussagepsychologischen Sachverstndigen versch o - ben, sondern dessen Gutachten bei der gebotenen umfassenden Bewertung der Indiztatsachen lediglich untersttzend herangezogen. Es hat zunchst die Grnde seiner Zweifel am objektiven Wahrheitsgehalt der Darstellungen K. K. s begrndet und erst im Anschluû hervorgehoben, daû diese durch die eingeholten Gutachten "verstrkt und besttigt" wrden (UA S. 25; siehe auch UA S. 37 unten). ee) Die weiteren Einwnde der Beschwerdefhrerin erweisen sich in der Sache lediglich als unerhebliche Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswrd i - gung. Damit wird nur der Versuch einer abweichenden Bewertung unterno m - men, der einer Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. - 15 - d) Abschlieûend bemerkt der Senat, daû der Bestand des freispreche n - den Urteils hier auch nicht durch die fehlende ausdrckliche Gesamtschau aller be- und entlastenden Beweisanzeichen gefhrdet wird. Die Strafkammer hat die fr eine Tterschaft des Angeklagten sprechenden Tatsachen festgestellt und in ihrer Beweiswrdigung vornehmlich die Grnde fr ihre Zweifel daran dargestellt. Es kann ausgeschlossen werden, daû ihr dabei die belastenden Umstnde aus dem Blick geraten sein knnten. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
Full & Egal Universal Law Academy