BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 4/01 vom 6. März 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2000 wird - nach en t - sprechender Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen, daß der Angeklagte in den Fällen II. B. 1 - 12 lediglich wegen Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StGB) veru r - teilt ist; die Einzelstrafen für die Diebstahlstaten werden auf drei Monate herabgesetzt (vgl. zu allem Antragsschrift des Genera l - bundesanwalts vom 5. Januar 2001). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Schäfer Nack Boetticher Hebenstreit Schaal
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