BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 40/10 vom 11. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Rothfu337, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Aschaffenburg vom 7. Oktober 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses dem Verurteil-ten entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft zur374ckgewiesen, gegen den Verurteilten gem344337 247 66b Abs. 2 StGB nachtr344glich die Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 1. Der im 334brigen Unbestrafte wurde durch das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. Dezember 1998 wegen Vergewaltigung und versuchten Mordes (Einzelfreiheitsstrafe: neun Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. 3 - 4 - a) Dieser Anlassverurteilung lag zugrunde, dass der damals 22 Jahre al-te Verurteilte in der Nacht auf den 17. M344rz 1998 die 65 Jahre alte B. , die er nach Hause zu fahren versprochen hatte, gegen Mitternacht an ei-nem abgelegenen Ort gegen ihren Willen entkleidet, ihre Arme mit einem Schal an einer Kopfst374tze seines Autos festgebunden und sowohl die Br374ste als auch den Scheidenbereich ber374hrt hatte. Nachdem Frau B. es abgelehnt hatte, an seinem erigierten Glied zu manipulieren und den Oralverkehr auszuf374hren, erzwang der Verurteilte diesen, indem er ihren Kopf festhielt. Hierdurch gelang-te er nach kurzer Zeit au337erhalb des Mundes zum Samenerguss. Als er im An-schluss daran weiterfuhr, entschloss er sich, Frau B. zu t366ten, um sie an einer Strafanzeige zu hindern. Er w374rgte sie mit beiden H344nden, bis sie be-wusstlos wurde. Der Verurteilte 366ffnete die Beifahrert374r und legte sein von ihm f374r tot gehaltenes Opfer auf eine Wiese. Als er bemerkte, dass es noch lebte, schlug er ihm wiederum in direkter T366tungsabsicht mit seiner 440 g schweren, ca. 26 cm langen Metalltaschenlampe mehrmals heftig auf den Kopf. Frau B. erlitt hierdurch lange, tiefe Platzwunden und wurde blut374berstr366mt er-neut bewusstlos. Durch zuf344llig vorbeikommende Passanten wurde sie am Morgen entdeckt und konnte gerettet werden. 4 b) Der Verurteilte beabsichtigte, im April 1998 mit seiner damaligen Ver-lobten zusammenzuziehen. Auch wegen dieser bevorstehenden Ver344nderung in seinem Leben hatte er den Eindruck, dass 204264alle anderen` sein Leben regeln w374rden223. Den Geschlechtsverkehr mit seiner Partnerin empfand er 204nicht mehr als absolut befriedigend und kam zu der 334berzeugung, dass es nicht nur 205 264Sex unter der Bettdecke` und in l344ngeren Abst344nden von bis zu 2-3 Wochen zum n344chsten Akt geben k366nne223. Unter Ber374cksichtigung dessen fand der da-mals mit einem Gutachten zu den Voraussetzungen der 247247 20, 21 und 63 StGB beauftragte psychiatrische Sachverst344ndige Prof. Dr. R. 204in seinen sexuel- 5 - 5 - len Vorstellungen und Begehrenshaltungen 205 keine auff344lligen Inhalte223. Vor diesem Hintergrund wurde die gem344337 dem am 31. Januar 1998 in Kraft getre-tenen 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB formell in Betracht kommende Anordnung pri-m344rer Sicherungsverwahrung bei der Anlassverurteilung nicht in Erw344gung ge-zogen. 2. a) Der Verurteilte verb374337te die Strafhaft seit Januar 1999 zun344chst in der Justizvollzugsanstalt Ba. . Am 5. Juli 2001 begann er etwa drei Monate nach seiner Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugs-anstalt W. eine Therapie. Da die Therapeuten den Verurteilten als sog. explosiven, sexuell aggressiven T344ter einordneten und der Ansicht waren, die Tat habe 204nichtsexuellen Bed374rfnissen gedient223, bestand das Hauptziel der The-rapie in der Verringerung der angenommenen St366rung der Sexualpr344ferenz und einer umfassenden R374ckfallpr344vention. 6 Der Verurteilte nahm in der Zeit bis 15. Juli 2003 aktiv und regelm344337ig an insgesamt 169 tiefenpsychologisch orientierten Gruppentherapiesitzungen, acht Einzeltherapiegespr344chen, 85 Gruppensitzungen der 204Gruppe Sexualit344t223, 85 Sitzungen 204Sozialtraining223, 72 Sitzungen 204Gestaltungstherapie223, 69 Sitzungen 204Musiktherapie223 und 74 Sitzungen 204Entlassungstraining223 sowie an weiteren 107 Sitzungen teil, in denen ein pers366nliches R374ckfallpr344ventionsprogramm diffe-renziert erarbeitet wurde. Hierbei verhielt er sich kooperativ, setzte sich kon-struktiv mit seinem Deliktsverhalten auseinander und erwarb eine gesteigerte Opferempathie. Insgesamt erwies sich der Verurteilte 204als in seiner Pers366nlich-keit gereift223, so dass ihm eine 204g374nstige Prognose223 gestellt wurde. 7 b) Der Verurteilte wurde anschlie337end in die Justizvollzugsanstalt Ba. verlegt und in der dortigen sozialtherapeutischen Anstalt 8 - 6 - in das sog. therapeutische Setting integriert. Zur Vorbereitung von Vollzugslo-ckerungen wurde der Sachverst344ndige Dr. Bl. beauftragt, ein Prognose-gutachten zu erstellen. Dieser kam am 2. Juli 2004 zu dem Ergebnis, dass eine 204sexuell-sadistische Determination der Tat nicht ausgeschlossen werden k366n-ne223, wenn auch die Annahme n344her liege, 204dass die Tat eine Sexualisierung eines nicht sexuellen Bed374rfnisses darstelle223. Es bestehe sowohl auf diagnosti-scher als auch auf therapeutischer Ebene noch Kl344rungs- und Handlungsbe-darf, bevor 374ber die Gew344hrung von Lockerungen nachgedacht werden k366nne. c) In der Folge nahm der Verurteilte erneut an einer 304rgerbew344ltigungs- und einer R374ckfallpr344ventionstherapie teil. Als es nach Verb374337ung von zwei Dritteln der Strafe nicht zu einer Entlassung kam und ihm ein Justizangestellter 204immer wieder vorhielt, er m374sse Phantasien gehabt haben223, entschied sich der Verurteilte, auch hier374ber seinem Therapeuten Be. , mit dem er die Tat auf-zuarbeiten versuchte, zu berichten. Bis Fr374hjahr 2006 teilte er diesem nach und nach mit, dass er vor der Tat Phantasien gehabt habe, die auf die Aus374bung von Macht gegen374ber seinem Opfer gerichtet waren. Seit Ende 1996 sei der Wunsch gewachsen, 204die Geschlechtspartnerin zu dominieren und so die Gren-zen der Legalit344t zu 374berschreiten223. Er stellte sich 204immer 366fter vor, seine imagi-n344ren Geschlechtspartnerinnen verbal einzusch374chtern, sich so 374ber ihren Wil-len hinwegzusetzen, sie zu erniedrigen und eine Position der Macht zum Ge-schlechtsverkehr auszunutzen. Dabei musste sein Opfer machen, was er sagte, musste ihn anschauen und ihn abschlie337end oral befriedigen.223 9 Diese Phantasien h344tten ihn zun344chst erschreckt, ihm sp344ter aber ein gutes Gef374hl gegeben, wobei er sich teilweise selbst befriedigt habe. Sie w344ren h344ufiger geworden, bis er sich entschlossen habe, sie 204in der Realit344t 1:1 um-zusetzen223. W344hrend der Fahrt mit Frau B. habe er gedacht, jetzt habe er 10 - 7 - die Gelegenheit dazu. Bei der Tat habe er eine starke sexuelle Erregung ge-habt, weil sein Bed374rfnis nach Macht 374ber sein ihm unsympathisches Opfer ge-nau so befriedigt worden sei, wie er es sich in seinen Phantasien vorgestellt hatte. Wie in einem 204Rauschzustand223 habe er einen 204traumhaften223, seinen bis-lang besten Orgasmus erlebt. Weniger als eine Minute sp344ter habe er sich je-doch beim Anblick seines Opfers schlecht gef374hlt sowie Traurigkeit und Ekel empfunden. d) Unter Ber374cksichtigung dieser Phantasien diagnostizierte der erneut beauftragte Sachverst344ndige Dr. Bl. am 5. September 2006 eine sexuell-sadistische Entwicklung des Verurteilten, bei dem ein 204sehr hohes Wiederho-lungsrisiko f374r Delikte der gleichen Oberkategorie223 vorliege. Am 21. Juli 2008 gelangte der psychiatrische Sachverst344ndige Prof. Dr. N. zu dem Ergeb-nis, das R374ckfallrisiko des Verurteilten h344nge von der Entlassungssituation und einer angemessenen Nachsorge ab. Ohne Therapie und Kontrolle liege die R374ckfallwahrscheinlichkeit im Langzeitverlauf zwischen 15 und 40 %, bei opti-maler Therapie k366nne sie unter 1 % gesenkt werden. Da die Justizvollzugsan-stalt das von Prof. Dr. N. vorgeschlagene 204Risikomanagement223 f374r 204un-durchf374hrbar223 hielt, wurden dem Verurteilten weiterhin keine Lockerungen ge-w344hrt. Im Dezember 2008 nahm dieser von sich aus Kontakt zu dem in der Therapie von Straft344tern erfahrenen Diplom-Psychologen Bo. aus W374rzburg auf. Dieser erkl344rte sich zu einer Behandlung des Verurteilten bereit, da er dessen Offenheit und Therapiewillen als 204sehr hoch223 bewertete. 11 3. Am 19. November 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft Aschaffen-burg beim Landgericht die Einleitung des Verfahrens zur Unterbringung des Verurteilten in der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung. Mit Beschluss vom 12 - 8 - 20. Januar 2009 ordnete die Kammer dessen einstweilige Unterbringung an, die nach dem Ende der Strafhaft seit 7. Februar 2009 vollzogen wurde. Am Tag der Urteilsverk374ndung wurde der Unterbringungsbefehl aufge-hoben. Der Verurteilte beabsichtigte, zun344chst bei seinen Eltern, die ihn w344h-rend des Freiheitsentzugs regelm344337ig besucht hatten, in A. zu wohnen. Zugleich erging ein umfangreicher Beschluss zur Ausgestaltung der - unbefristeten - F374hrungsaufsicht. Danach hat der Verurteilte insbesondere 13 - sich von Montag bis Freitag t344glich bei seinem Bew344hrungshelfer zu melden, - eine ambulante psychotherapeutische Behandlung seiner sexuellen St366rung bei dem Psychotherapeuten Bo. durchzuf374hren, sich diesem einmal w366chentlich vorzustellen und die Therapie dem Bew344h-rungshelfer nachzuweisen, - sich auf dessen Verlangen unverz374glich zu einem Psychiater zu bege-ben und von diesem verschriebene Medikamente einzunehmen oder sich verabreichen zu lassen, - sich auf Verlangen des Psychotherapeuten oder des Psychiaters in ei-ne station344re Behandlung in einem n344her bezeichneten Sozialzentrum, hilfsweise in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsan-stalten W. oder Ba. zu begeben. Mit s344mtlichen seine Behandlung betreffenden Weisungen hatte sich der Verurteilte in der Hauptverhandlung, in der er auch hinsichtlich seiner Phanta-sien bereitwillig Angaben gemacht hatte, einverstanden erkl344rt. Zudem hat er alle ihn behandelnden 304rzte und Therapeuten von ihrer Schweigepflicht na-mentlich gegen374ber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft entbunden. 14 - 9 - 4. Die Strafkammer hat die vom Verurteilten w344hrend des Strafvollzugs offenbarten Phantasien und die hierauf basierende, zu a) dargelegte Diagnose als Nova angesehen. Im jetzigen Verfahren hat sie Dr. Bl. und Prof. Dr. N. als psychiatrische Sachverst344ndige geh366rt. 15 a) Aufgrund deren insoweit 374bereinstimmenden und unter Darlegung der Voraussetzungen n344her begr374ndeten Ausf374hrungen gelangte sie zu der 334ber-zeugung, dass beim Verurteilten eine St366rung der Sexualpr344ferenz im Sinne einer sexuell-sadistischen Auspr344gung (ICD-10: F 65.8) bzw. ein sexueller Sa-dismus (DSM-IV: 302.84) vorliegt. Soweit seine Pers366nlichkeit zudem sowohl narzisstische als auch schizoide Z374ge aufweise, w374rden diese aber 204bei wei-tem223 nicht ein Ausma337 erreichen, welches f374r die Annahme einer Pers366nlich-keitsst366rung spreche. 16 b) Zu den ma337geblichen Faktoren f374r die Gef344hrlichkeitsprognose hat die Strafkammer ausgef374hrt: 17 aa) Ausgangspunkt sei f374r den Sachverst344ndigen Dr. Bl. die sog. Basisrate erneuter Delinquenz gewesen. Diese habe er - gest374tzt auf internati-onale R374ckfallforschungen - bei Vergewaltigungen auf ca. 40 %, das mittlere statistische Risiko einer neuerlichen Straftat durch einen (allgemein) verurteilten Delinquenten hingegen auf 36 % bestimmt. Um eine individuelle Prognose stel-len zu k366nnen, habe der Sachverst344ndige wissenschaftlich gesicherte (tatspezi-fische, biographische und psychiatrisch determinierte) Kriterien herangezogen: 18 - 10 - Dabei habe f374r den Verurteilten gesprochen, dass er bislang erst eine Straftat und diese nicht aus 204monet344ren Aspekten223 begangen habe, zudem kei-ne famili344re Delinquenzbelastung, keine Psychose und Suchterkrankung be-st374nde, er keine antisozialen Wesensmerkmale aufweise, die sadistischen Elemente nicht auf andere Pers366nlichkeitsbereiche 374bergegangen seien und eine intensive therapeutische Bearbeitung des Delikts und des psychiatrischen St366rungsmusters stattgefunden habe, zu der der Verurteilte weiterhin bereit sei. Negativ seien vor allem bedeutsam das niedrige Alter des Verurteilten bei der ohne 204hochspezifische T344ter-Opfer-Beziehung223 begangenen Tat, die dabei viel-gestaltig gezeigte 204exzessive Gewalt223 sowie die erhebliche Differenz zum Alter des Opfers, ferner die Art der sexuellen St366rung sowie die schizoiden Pers366n-lichkeitselemente. 19 Nach Ansicht dieses Sachverst344ndigen m374sse im Ergebnis 204mit einer sehr hohen Wiederauftretenswahrscheinlichkeit223 von der Begehung neuer Straf-taten der gleichen Oberkategorie durch den Verurteilten gerechnet werden. Dieser k366nne auch nicht ausreichend mit einem 204Risikomanagement223 begegnet werden, da insofern eine 204Rundumbetreuung223 geboten sei, weil eine Entlassung 204zwangsl344ufig zu einer Intensivierung der Gedanken mit den entsprechenden 205 Folgen f374hren w374rde223. Prognostisch 204ungemein ung374nstig223 wirke sich aus, dass sich der Verurteilte erst ge366ffnet habe, als es zu keiner Zwei-Drittel-Entlassung gekommen sei. 20 bb) Der Sachverst344ndige Prof. Dr. N. erl344uterte, dass der diagnosti-zierte sexuelle Sadismus nicht zwangsl344ufig zu einem R374ckfall f374hren m374sse, denn die Basisrate liege f374r diese T344tergruppe zwischen 15 und 40 %. Wende man zur individuellen Prognose anerkannte Kataloge von - denen des Sachver-st344ndigen Dr. Bl. im Wesentlichen vergleichbaren - Risikofaktoren an, so 21 - 11 - liege der Verurteilte teils in der untersten, teils in der mittleren Risikokategorie. Insgesamt w374rden sich die positiven und die negativen Faktoren die Waage halten. Die R374ckfallwahrscheinlichkeit liege daher unter Ber374cksichtigung der Basisrate jedenfalls unter 50 %, d.h. die Mehrheit der T344ter mit vergleichbaren Dispositionen schaffe es, nicht r374ckf344llig zu werden. Indem die F374hrungsauf-sicht entsprechend ausgestaltet werde, k366nne ein effektives Risikomanagement geschaffen und die R374ckfallwahrscheinlichkeit unter 10 % reduziert werden. II. Die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung hat die Straf-kammer abgelehnt. Zwar l344gen die formellen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 2 StGB und hinreichende Nova vor; die Kammer hat aber unter eigener Abw344gung der ma337geblichen Faktoren nicht die 334berzeugung gewonnen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten besteht. Die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung d374rfe 204als 344u337erst belastende Ma337regel 205 nur in au337ergew366hnlichen, seltenen Ausnahmef344llen223 angeordnet werden. Angesichts der insoweit geltenden hohen Anforderungen sei dem Verurteilten die erforderliche Gef344hrlichkeitsprognose mit Blick auf die 204Vielzahl positiver Prognosemerkmale223, namentlich seine Therapiebereitschaft, und die engma-schige Ausgestaltung der F374hrungsaufsicht nicht zu stellen. 22 III. Den Antrag auf Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend zur374ckgewiesen. Die angefochtene Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revision frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. 23 - 12 - a) Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 2 Satz 1 StGB durch die Anlassverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindes-tens f374nf Jahren wegen (zumindest) einer Katalogtat zutreffend als erf374llt ange-sehen. 24 b) Die erstmalig im Jahre 2006 vom Verurteilten offen gelegten Phanta-sien und den infolge dessen diagnostizierten sexuellen Sadismus hat die Straf-kammer als die f374r die Anordnung nachtr344glicher Sicherungsverwahrung erfor-derlichen Nova angesehen. Die Frage, ob die Kammer diese Umst344nde hat in-sofern ausreichen lassen d374rfen, braucht der Senat letztlich nicht zu entschei-den. 25 aa) An die Annahme neuer Tatsachen sind ohnehin stets strenge Anfor-derungen zu stellen (BGH, Beschl. vom 12. Januar 2010 - 3 StR 439/09), zumal die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung den Bestand eines rechtskr344ftigen Urteils tangiert und nach dem Willen des Gesetzgebers auf sel-tene Einzelf344lle beschr344nkt sein soll (BGHSt 50, 275, 278 m.w.N.; BVerfG StV 2006, 574, 575; NJW 2009 980, 982). Als 204neue Tatsachen223 kommen deshalb nur solche in Betracht, die in einem prognoserelevanten symptomatischen Zu-sammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (BGHR StGB 247 66b Neue Tat-sachen 3) und schon f374r sich genommen von besonderem Gewicht sind (BGH StV 2006, 67, 71). 26 bb) Diese Voraussetzungen k366nnen - wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat - im Einzelfall zwar auch psychiatrische Befundtatsachen erf374l-len, n344mlich dann, wenn sie die an sich bereits zuvor bekannte Gef344hrlichkeit eines Verurteilten in einem grunds344tzlich anderen Licht erscheinen lassen (vgl. 27 - 13 - BVerfG, Kammer, Beschl. vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06; BGH NStZ-RR 2007, 199). Der Senat neigt aber f374r die nachfolgend dargestellte (cc.) spezielle Konstellation dazu, eine besonders sorgf344ltige Pr374fung des Gewichts dieser in Betracht gezogenen Befundtatsachen f374r notwendig zu halten. cc) Das Landgericht hat - im Rahmen der Erw344gungen zur Gef344hrlich-keitsprognose - die Meinung vertreten, 247 66 StGB h344tte weder zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung noch sp344ter die Anordnung von Sicherungsverwahrung bereits mit der ersten Verurteilung vorgesehen. Dies trifft nicht zu, da 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB bereits mit Wirkung zum 31. Januar 1998 in das Gesetz eingef374gt worden war. Ob die im Ursprungsverfahren zust344ndige Kammer m366g-licherweise demselben Rechtsirrtum unterlegen war, teilt das angefochtene Ur-teil nicht mit. W344re dies so, k366nnte bereits dieser Umstand der Anordnung nachtr344glicher Sicherungsverwahrung entgegenstehen. Denn durch die Anwen-dung des 247 66b StGB d374rfen im Ausgangsverfahren bei der Pr374fung der prim344-ren Sicherungsverwahrung begangene Rechtsfehler oder Vers344umnisse der Strafverfolgungsbeh366rden nicht korrigiert werden (vgl. BGHSt 50, 121, 126; BGH, Beschl. vom 12. Januar 2010 - 3 StR 439/09; BGH, Urt. vom 13. Januar 2010 - 1 StR 372/09). 28 Dem Urteil l344sst sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Strafkammer des Ursprungsverfahrens bei zutreffender Beurteilung der Rechts-lage die nun als Nova gewerteten Umst344nde auch bei sorgf344ltiger, am Ma337stab des 247 244 Abs. 2 StPO gemessener Pr374fung (vgl. BGH StV 2006, 413; BGH, Urt. vom 23. M344rz 2006 - 1 StR 476/05) nicht h344tte erkennen k366nnen. Dies er-gibt sich vor allem daraus, dass auch der mit der Begutachtung des zum dama-ligen Zeitpunkt 374ber seine sexuellen Phantasien schweigenden Verurteilten be-auftragte psychiatrische Sachverst344ndige Prof. Dr. R. in dessen sexuellen 29 - 14 - Vorstellungen und Begehrenshaltungen keine auff344lligen Inhalte erkennen konnte und es bis zur 204326ffnung223 des Verurteilten mehreren psychologischen und psychiatrischen Fachkr344ften 374ber acht Jahre hinweg nicht gelungen war, N344heres 374ber die diesbez374glichen Vorstellungen zu erfahren (vgl. BGHSt 50, 275, 280). c) Die Strafkammer hat jedenfalls rechtsfehlerfrei die zuk374nftige Gef344hr-lichkeit des Verurteilten i.S.d. 247 66b Abs. 2 StGB verneint. Dem Tatgericht kommt insofern ein Beurteilungsspielraum zu; seine Entscheidung unterliegt der revisionsgerichtlichen 334berpr374fung nur eingeschr344nkt (BGH NStZ-RR 2008, 40, 41). Diese hat keinen Rechtsfehler ergeben. 30 aa) Insbesondere hat das Landgericht ausf374hrlich und sorgf344ltig die ge-botene Gesamtw374rdigung des Verurteilten, seiner Taten und erg344nzend seiner Entwicklung w344hrend des Strafvollzugs vorgenommen und dabei einen zutref-fenden Pr374fungsma337stab angelegt (BGH NStZ 2007, 92; BGH, Urt. vom 11. Oktober 2007 - 4 StR 246/07). 31 Ausgehend von dem (auch) durch die beiden Sachverst344ndigen vermit-telten wissenschaftlichen Kenntnisstand, namentlich den empirischen R374ckfall-Basisraten, hat sie vor allem anhand tatspezifischer, biographischer und psy-chiatrischer Kriterien eine individuelle Gef344hrlichkeitspr374fung durchgef374hrt (vgl. BGHSt 50, 121, 130 f.; BGH, Urt. vom 11. Oktober 2007 - 4 StR 246/07). Deren Darstellung in den Urteilsgr374nden l344sst insbesondere L374cken oder Widerspr374-che nicht erkennen. 32 Auch die Revision zeigt Rechtsfehler nicht auf. Soweit sie die 204Basisrate von 40 %223 als falsch bewertet ansieht, hat der Senat unter Ber374cksichtigung der 33 - 15 - im Urteil mitgeteilten Daten bereits Zweifel, ob der Wert empirisch zureichend gesichert und zudem f374r die hier in Rede stehende T344tergruppe repr344sentativ ist. Die Revision verkennt aber vor allem, dass es auf vorhandene statistische Werte gerade nicht ma337geblich ankommt, weil allein die jeweilige individuelle Pr374fung der Gef344hrlichkeit entscheidend ist. Mit den Gutachten der beiden psy-chiatrischen Sachverst344ndigen hat die Strafkammer sich im Einzelnen, umfas-send und mit vertretbaren Argumenten auseinandergesetzt. Es stellt auch kei-nen Widerspruch dar, wenn die Strafkammer im Rahmen der Prognose es ei-nerseits positiv wertet, dass der Verurteilte im 334brigen unbestraft ist, und es andererseits als negativ ansieht, dass zwischen dem Entstehen der Phantasien und der diese verwirklichenden Tat nur ein kurzer Zeitraum gelegen hat. Denn hiermit w374rdigt sie, dass der Verurteilte unabh344ngig von seinen Phantasien nicht straff344llig geworden ist. - 16 - bb) Schlie337lich stellt es keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht eine auf 247 66b Abs. 1 Satz 1 StGB gest374tzte Anordnung nach-tr344glicher Sicherungsverwahrung nicht ausdr374cklich erwogen hat, obwohl des-sen formelle Voraussetzungen ebenfalls vorlagen. Denn auch insofern h344tte es der Prognose zuk374nftiger Gef344hrlichkeit des Verurteilten bedurft, die das Land-gericht gerade nicht getroffen hat. 34 Nack Wahl Rothfu337 J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy