BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 401/09 vom 18. August 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlos-sen: Dem Beschuldigten wird auf seinen Antrag nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge-richts Karlsruhe vom 19. Juni 2009 auf seine Kosten Wiederein-setzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Frist zur Begr374ndung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, fr374hestens jedoch mit der Zustellung des Ur-teils. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgr374nde gem344337 247 267 Abs. 4 Satz 3 StPO zu erg344nzen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begr374ndung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils. Gr374nde: Dem Beschuldigten ist nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, da ihn, wie sein Verteidi-ger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Vers344umung der Frist kein Verschulden trifft. Den Auftrag zur Revisionseinlegung hat der Beschuldigte rechtzeitig fernm374ndlich erteilt; es ist - wie der Verteidiger glaubhaft mitgeteilt 1 - 3 - hat - allein auf Anwaltsverschulden zur374ckzuf374hren, dass die Revisionseinle-gung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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