BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 401/10 vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen alias: wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 beschlos-sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 4. Dezember 2009 wird als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Die Revisionen der Nebenkl344gerinnen P. und V. werden aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 13. August 2010 zutreffend dar-gelegten Gr374nden gem344337 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Diese Rechtsmittel h344tten im 334brigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. 247 349 Abs. 2 StPO), wenn mit ihnen mit der Sachr374ge der die jeweilige Nebenkl344gerin betreffende Teilfreispruch angefochten worden w344re. - 3 - 3. Die Nebenkl344gerinnen P. und V. ha-ben die dem Angeklagten durch ihre Rechtsmittel im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Nack Rothfu337 Elf Graf J344ger
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