ECLI:DE:BGH:2016:030516B1STR401.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 401/15 vom 3. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 3. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels z u tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Hinblick auf die zwischen den Taten 18 und 36 der Urteilsgründe sowie den Taten 26 und 39 der Urteilsgründe jeweils bestehende Ta t- einheit (UA S. 133) bedarf es der vom Generalbundesanwalt beantragten Nachh o- lung von Einzelstrafen nicht. Raum Graf Jäger Cirener Fischer
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