ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR401.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 401 / 1 8 vom 21. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer - deführerin und des Generalbundesanwal t s zu 2. auf dessen Antrag am 21. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Tübingen vom 24. Januar 2018 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen F eststellungen aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgeric hts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutz - befohlenen durch Unterlassen in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge - oder Erziehungspflicht in sechs Fällen und Körperverletzung durch Unterlassen in Tatei nheit mit Verletzung der Fürsorge - oder Erziehungspflicht zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und sie im Übrigen freigespr o- chen. 1 - 3 - Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und mate riellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Landger icht hat in den Fällen II. 5., 7. und 8. der Urteilsgründe die Einzelstrafen dem nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 225 Abs. 1 StGB entnommen und in den Fällen II. 3., 4. und 6. der Urteilsgründe jeweils minder schwere Fälle angenommen und den gemäß § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 225 Abs. 4 StGB a n- gewendet. Im Fall II. 9 . b der Urteilsgründe hat die Jugendkammer der Straf - zumessung den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Im Rahmen d er konkreten Strafzumessung hat das Landgericht bei der s- - haltens grundlegend falsch bewerte und nicht fähig sei, i hren eigenen Ver - ursachungsanteil zu erkennen und hierfür Verantwortung zu übernehmen. Sie sehe sich als Teil ihrer Familie und damit weiterhin als Opfer ihres früheren Lebensgefährten, des nicht revidierenden Mitangeklagten M . und z sei sie nicht in der Lage einzusehen (UA S. 60). Mit dieser Erwägung inhaltlich im Zusammenhang stehend hat das Landgericht überdies das Nachtatverhalten der Angeklagten strafschärfend b erücksichtigt, da diese während eines betre u- ten Umgangs beiden Kindern suggeriert habe, sie könnten schon bald wieder zu ihr zurückkehren. Dies zeige illusionistische und unrealistische Vorstellungen 2 3 4 5 - 4 - ändnis für ihr eigenes Fehlverhalten bestehe und keine Verantwortungsübernahme gegeben sei (UA S. 61). Die Jugendkammer hat zudem zu Lasten der Angeklagten gewertet, dass ihr das Gewaltproblem ihres früheren Lebensgefährten bewusst gewesen sei. 2. Die Zu messungserwägungen des Landgerichts sind durchgreifend rechtsfehlerhaft. a) Die strafschärfende Berücksichtigung der fehlenden Einsicht in ihren Verursachungsanteil an den Taten und einer fehlenden Verantwortungsübe r- nahme begegnet rechtlichen Bedenken. D ie Ausführungen legen nahe, dass die Jugendkammer insoweit auf eine fehlende Unrechtseinsicht der Angekla g- ten abgestellt hat. Ist ein Täter wie vorliegend geständig, kann ihm zwar grundsätzlich der Vorwurf mangelnder Unrechtseinsicht und Reue gemacht w erden (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 674; Theune in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 209). U n- einsichtigkeit des Täters darf allerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeinds chaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr kün f- tiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1955 3 StR 86/55, NJW 1955, 1158 und vom 23. November 1983 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 182 f.; Beschluss vom 9. Juni 1983 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO). Hier ist jedoch bereits nicht dargelegt, dass bei der Angeklagten übe r- haupt eine fehlende Unrechtseinsicht gegeben ist. Denn nach den Feststellu n- tter und damit ein o- 6 7 8 - 5 - gische Behandlung begeben (UA S. 56). Damit liegt aber eine Unrechtseinsicht der Angeklagten vor. Für eine Unrechtseinsicht ist nicht erforderlich, dass der Tät er sich der psychologischen Ursachen für die Tatbegehung bewusst ist und diese analysierend reflektiert. Genau darauf stellt die Jugendkammer aber maßgeblich ab, wenn sie zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese die Entstehungsbedingungen für d ie Straftat nicht nachvollziehen kann und das Ausmaß ihres eigenen Fehlverhaltens falsch bewertet . Auf dieser Grundlage kann daher von vornherein auch nicht angeno m- men werden, dass das Verhalten der Angeklagten auf Rechtsfeindschaft, ihre Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt. Entspr e- chende Feststellungen hat die Jugendkammer auch nicht getroffen. b) Zudem liegt in dem Abstellen darauf, dass der Angeklagten das G e- waltproblem des Mitangeklagten bewusst gewesen sei, eine un zulässige Do p- pelverwertung von Tatbestandsmerkmalen gemäß § 46 Abs. 3 StGB, hier des erforderlichen Tatvorsatzes. Denn für eine Strafbarkeit gemäß §§ 225, 171 StGB wegen Unterlassens ist erforderlich, dass die Angeklagte wusste, dass ihre Kinder durch den Mitangeklagten geschlagen und verletzt werden, was die Jugendkammer für den Zeitraum spätestens ab Mitte Dezem ber 2016 auch festgestellt hat. c) Schließlich geben die Formulierungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumes sung im engeren Sinne (UA S. 5 9 61) und die Erörterungen zur nicht gewährten Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 64 69), hier in s- besondere zu § 56 Abs. 3 StGB, dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben, da si e die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der B e- 9 10 11 - 6 - messung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (BGH, Besc hlüsse vom 26. September 2001 1 StR 394/01 , juris Rn. 6; vom 14. August 2002 1 StR 272/02, NStZ 2002 , 646 und vom 6. Februar 2018 2 StR 173/17, juris ). 3. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf. Er vermag nicht auszuschließen, dass sich die beanstandeten Strafzumessungserwägungen bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil de r A n- g eklagten ausgewirkt haben. Die zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen und werden daher von der Aufhebung nicht umfasst. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisher igen nicht in Widerspruch stehen. Raum Jäger Bellay Cirener Hohoff 12
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