BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 40 /14 vom 25. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 1. Juli 2013 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Gründe: Das Lan dgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und zu Gunsten der Nebenklägerin eine Adhäsionsentscheidung g e- troffen. Der Angeklagte rügt mit seiner Rev ision die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat nach Verkündung des n anschließend keine Erkl ä- rung abgegeben. Damit hat der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1. Der Angeklagte hat eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt, dass er auf Rechtsmittel verzichtet und das Urteil annimmt. Diese Prozesse r- 1 2 3 - 3 - klärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Senat, B e- schluss vom 14. Januar 1986 1 StR 589/85, NStZ 1986, 277, 278). 2. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelve r- zichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor: a) Eine die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hindernde Verständ i- gung nach § 257c StPO (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) oder eine ebenso wi r- kende informelle Verständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 2 StR 267/13) gab es in dem Verfahren nicht. Ebenso wenig gibt es Anhalt s- punkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts. b) Die von der Verteidigerin vorgetragenen Umstände führen selbst wenn sie z utreffen sollten nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts: aa) Dass es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spontanäußerung handelt, stellt die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht in Frage; auch der in emotionaler Au fgewühltheit erklärte Rechtsmittelve r- zicht ist wirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2004 1 StR 14/04, bei Becker NStZ - RR 2005, 257, 261). Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten wird weder vorgebracht, noch wäre hierfür sonst etwas ersichtlich. bb) Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe vor seiner Erkl ä- rung keine Rücksprache mit seinen Verteidigern gehalten, steht dies der Wir k- samkeit des Rechtsmittelverzichts nicht entgegen. Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs, dass durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelve r- 4 5 6 7 8 9 - 4 - zichts Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu b e- sprechen, oder dass der Verteidiger Gelegenheit erhalten muss, seinen Ma n- danten zu beraten (BGH, Urteil vom 21. April 1999 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 57 mwN; vgl. auch BVerfG Kammer, Beschluss vom 25. Januar 2008 2 BvR 325/06, NStZ - RR 2008, 209). Ein bindender Rechtsmittelverzicht wird deshalb nicht angenommen, solange der Angeklagte oder sei n Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen (vgl. BVerfG aaO; Senat, Urteil vom 12. Februar 1963 1 StR 561/62, BGHSt 18, 257, 260). Solche Umstände sind hier jedoch weder vorgebrach t noch sonst ersichtlich. Anstatt Erörterungsbedarf hinsichtlich der Frage des Rechtsmittelverzichts anzumelden (vgl. Senat aaO S. 259), haben die Verteidiger nach der eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung des Angeklagten, er nehme das Urteil an u nd verzichte auf Rechtsmittel, keine E r- klärung abgegeben. Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine A n- haltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmitte l- verzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt ode r ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441, 442 mwN). cc) Soweit die Revision behauptet, dem nich t deutsch sprechenden A n- geklagten sei die Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen, sind hie r- für außer der Fremdsprachigkeit keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Sprachunkundigkeit eines Angeklagten ist jedoch regelmäßig uner heblich, wenn wie hier ein Dolmetscher anwesend ist und dieser die Rechtsmittelbelehrung des Vorsitzenden übersetzt, so dass der Angeklagte weiß, dass er über die Frage einer Anfechtung des Urteils entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441, 442 10 - 5 - mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. März 2004 1 StR 1/04, NStZ - RR 2004, 214). dd) Dass die Erklärung des Angeklagten nicht vorgelesen und genehmigt wurde, ist für ihre Wirksamkeit ohne Belang; dieser Umstand betriff t lediglich die Frage des Nachweises (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441 f. mwN). Die Richtigkeit des Protokollvermerks wird vorliegend nicht nur durch die Verfügung des in der Sitzung anwesenden Ve r- treters der Staatsanw altschaft (Band III Bl. 614 d.A.), sondern auch von der Verteidigung bestätigt. Weiterer Nachforschungen insoweit bedurfte es deshalb nicht. 3. Verzichtet der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel, ist anders als die Revision meint ein später eingeleg tes Rechtsmittel seines Verteidigers wirkungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1985 3 StR 289/85, bei Pfeiffe r/Miebach NStZ 1986, 206, 208; Jesse in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 297 Rn. 10 mwN; SSW - StPO/Hoch, § 297 Rn. 5). 11 12 - 6 - 4. Infolge des w irksamen Verzichts ist das Urteil des Landgerichts Nür n- berg - Fürth vom 1. Juli 2013 rechtskräftig. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig zu ver werfen. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher 13
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