BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 402/07 vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 8. Februar 2007 werden als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die in der am 4. Juni 2007 eingegangenen Revisionsbegr374n-dungsschrift des Angeklagten H. enthaltenen Verfahrensr374-gen sind rechtzeitig erhoben. Die Zustellung des Urteils an den Angeklagten war am 2. Mai 2007 erfolgt, so dass die Revisions-begr374ndungsfrist am Montag, dem 4. Juni 2007, um 24.00 Uhr en-dete. Diese R374gen sind jedoch deshalb unzul344ssig, weil die ihnen zugrunde liegenden Beschl374sse, Erkl344rungen und Vermerke nicht wiedergegeben sind und deshalb den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprochen ist. Beide Beschwerdef374hrer beanstanden, das Urteil sei nicht inner-halb der am 29. M344rz 2007 endenden Frist des 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden, obwohl die Urkunds-beamtin der Gesch344ftsstelle den Eingang des von den Berufsrich- - 3 - tern unterzeichneten Urteils f374r den 29. M344rz 2007 vermerkt hat. Diese Tatsache teilen die Beschwerdef374hrer nicht mit, obwohl sie den Zeitpunkt des Eingangs ohne weiteres im Wege der Aktenein-sicht h344tten feststellen k366nnen. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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