BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 402/12 vom 5. September 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 beschlossen: Die Re vision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 18. April 2012 wird zur Klarstellung mit der Ma ß- gabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO) , dass sich die Anordnung des Verfall s den Angeklagten und den Nichtrevidenten A . als G e- samtschuldner richtet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Rothfuß Jäger Cirener
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