ECLI:DE:BGH:2016:160316B1STR402.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 402/15 vom 16. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklag ten wird das Urteil des Landg e- richts Mannheim vom 2. April 2015 im Straf - und Maßregelau s- spruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: u- htskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt, wovon es sechs Monate für vollstreckt erklärt hat. Wegen Erschleichens von Leistungen der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hiervon fünf M o- n a te für vollstreckt erklärt. Weiterhin hat es die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er auf die Sachrüge und die Verletzung von Verfahrensrecht stützt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. a) Der Angeklagte verstand es in drei Fällen im Jahr 2010 auf g e- schickte Art und Weise, geschäftlich unerfahrene 18 bzw. 19 Jahre alte und hilfsbereite Männer zu überreden, in ihrem eigenen Namen Handy verträge für den Angeklagten abzuschließen. Er gab dabei vor, dies selber wegen eines Schufa - Eintrags nicht zu können, sicherte aber wahrheitswidrig die Übernahme der monatlichen Kosten durch ihn bzw. seinen Vater zu. Im Vertrauen darauf, dass sie durch di e Vertragsabschlüsse über die Laufzeit von jeweils 24 Mon a- ten nicht mit Kosten belastet würden, schlossen die Geschädigten die Verträge ab. Die daraufhin erhaltenen Mobiltelefone händigten sie absprachegemäß an den Angeklagten aus. Diesem war es auf den Er halt der Geräte angekommen, die er plangemäß verkaufte und den Erlös für sich verwendete. In einem weit e- ren Fall veranlasste er wenige Tage nach Abschluss der Handyverträge einen der Geschädigten zudem dazu, für ihn zwei Verträge über den Empfang des Sende rs Sky abzuschließen. Auch hier hatte er zugesichert, die mit den über eine zwölfmonatige Laufzeit geschlossenen Verträgen verbundenen Kosten zu übernehmen. Nachdem der Geschädigte deswegen die Verträge unterzeichnet hatte, erhielt er die beiden zum Empfan g erforderlichen Festplattendigitalrece i- ver ausgehändigt. Diese übergab er absprachegemäß an den Angeklagten, der sie wiederum verkaufte und den Erlös für sich verwertete. b) Zwischen dem 16. Juli und dem 16. November 2011 benutzte der A n- geklagte in sieb en Fällen Züge ohne gültigen Fahrausweis. c) Am 5. November 2011 beantragte er bei einer Firma, die mit Autote i- len handelte, die Einrichtung eines Kundenkontos. Dabei gab er seine von ihm 2 3 4 5 - 4 - nicht mehr genutzte alte Adresse und seine keine Deckung aufweisen de Ko n- toverbindung an. Außerdem legte er eine Gewerbeanmeldung vor. Das Ku n- denkonto wurde eingerichtet. Nachdem der Angeklagte im Februar 2012 aus einem Freiheitsentzug entlassen worden war, bestellte er innerhalb von fünf Tagen in vier Fällen aufgrund ein es jeweils neuen Entschlusses diverse Aut o- te i e- absichtigt, scheiterte der Lastschrifteinzug. Im Oktober 2011 hatte der Angeklagte bei einer mit Werkzeugen ha n- delnden Firma für sich ein Kundenkonto für Gewerbetreibende einrichten la s- sen. Hierzu erteilte er einen Abbuchungsauftrag für ein erfundenes Sparka s- senkonto. Durch das Kundenkonto war es ihm möglich, Ware zu erhalten, ohne sie sofort bezahlen zu müssen. Hierauf kam es ihm an, da er tatsächlich nicht in der Lage war, die Ware zu bezahlen. Innerhalb weniger Tage im März 2012 bestellte der Angeklagte in vier Fällen aufgrund eines jeweils neuen Entschlu s- Zahlungsfähigkeit und - willigkeit auch ausgehändigt wurden. In einem dieser Fälle schickte der Angeklagte einen Taxifahrer zur Abholung. Die Maschinen verkaufte der Angeklagte, um den Erlös für sich zu verwenden. Nachdem ein erster Abbuchungsauftrag fehlgeschlagen war, gab der Angeklagte gegenüber der Firmenmitarbeiterin an, es sei eine Zahl bei der Kontonummer falsch, was sie ihm glaubte. Zwei Tage nach der letzten Werkzeugbest ellung wandte sich der Ang e- klagte am 16. März 2012 an einen Getränkehandel. Dort spiegelte er der Ve r- käuferin vor, er benötige für eine größere Feier Getränke auf Kommission. Im Vertrauen auf seine Zusage, nach der Feier unverbrauchte Getränke zurückz u- brin gen und verbrauchte zu bezahlen, erhielt er Getränke im Wert von ann ä- 6 7 - 5 - am darauffolgenden Vormittag erschien er erneut im Getränkehandel und e r- reichte die Herausgabe weiterer Getränke m- mission und zweier Kühlschränke zur Miete. Am 19. März 2012 erhielt der A n- Kommission und eine Kühlbox ausgehändigt. Tatsächlich verkaufte der Ang e- klagte seinem Plan entsprechend die erlangten Gegenstände und verwendete den Erlös für sich. 2. Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt. Diese sei so gravierend, dass Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfülle und bei den Taten zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Die Persönlichkeit des Angeklagten sei durch eine ausgesprochen egozentrische Weltsicht gekennzeichnet. Er ziehe aus der Freundlichkeit und Naivität anderer Personen seinen Vorteil. Dabei h a- be er ein Talent, Personen aufzuspüren, die sein Vorhaben nicht durchscha u- ten und sic h aus Gutmütigkeit darauf einließen. Die Konsequenzen für die B e- troffenen seien ihm egal, ihm komme es allein darauf an, zur eigenen Bedür f- nisbefriedigung schnell an Geld zu gelangen. Um bekannte Regeln würde er sich nicht scheren, wobei ihn auch Bestrafun gen von weiteren Taten nicht a b- halten konnten. In Folge der Minderbegabung sei er nicht in der Lage, länge r- fristige Perspektiven zu entwickeln und aktuelle Bedürfnisse zum längerfristigen eigenen Nutzen zurückzustellen und einem spontanen Impuls gegenzuste uern. 8 - 6 - II. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrag s schrift dargelegten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend ist ledi g- lich darauf hinzuweisen, dass der Senat hinsichtlich der Beanstandung, der Beweisantrag vom 17. Febru ar 2015 auf Vernehmung des P . als Zeugen sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, jedenfalls ein Beruhen des Urteils soweit es nicht ohnehin der Aufhebung unterliegt auf dem behaupt e- ten Gesetzesverstoß ausschließen kann. 2. Die Maßreg elanordnung nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff i n die Rechte des B e- troffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifel s- frei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten wegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. a) Die Urteilsgründe belegen schon nicht, dass bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vorgelegen hat. Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten zwar eine Persönlic h- keitsstörung diagnostiziert. Eine solche Störung kann wie auch das Land - gericht nicht verkannt hat die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer G e- samtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen 9 10 11 12 - 7 - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 4 StR 498/14 und vom 21. September 2004 3 StR 333/ 04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 3 StR 416/98, NStZ - RR 1999, 136 mwN). Da der Auspr ä- gungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entschei dend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sind, ist die Beeinträcht i- gung der Leistungsfähigkeit, etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung zwische n- menschlicher Beziehungen und der Impu lskontrolle, durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen krankhaft seelische r Störungen zu untersuchen. Für die Bewertung der Schwere der Persönlic h- keitsstörung ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten De li k- tes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zei t- verlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen e- Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. mwN aus dem psychiatr ischen Schrifttum). An einer solchen Bewertung fehlt es jedoch. Die Strafkammer b e- schränkt sich auf die Darstellung der Symptome, die zu der Diagnose der di s- sozialen Persönlichkeitsstörung geführt haben. Danach ist aber nicht erken n- bar, dass die festge stellten Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten mögen sie auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung tragen dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit entsprechen und 13 - 8 - es sich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweise n handelt, die übliche Ursachen für strafbares Verhalten darstellen. Eine Auseinandersetzung mit der geschickten, Vorbereitung erfordernden und zeitlich gestreckten Vorgehen s- weise (vgl. zur möglichen Relevanz dieser Umstände für das Vorliegen der V o- rausset i- scher Sicht, BGH aaO, 53) bei den Betrugstaten im Hinblick auf die Leistung s- fähigkeit findet nicht statt. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als dies Rückschlüsse darauf zulassen könnte , ob der Angeklagte zur vorübergehenden Zurückstellung seiner Bedürfnisse in der Lage war und nicht aus einem inneren Zwang heraus gehandelt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 4 StR 498/15 mwN). Auch die festgestellte Minderbegabung führt zu keiner anderen Beurte i- lung. Ihre Annahme beruht allein auf Ergebnissen von Intelligen ztests, wobei der Sachverständige, dem das Landgericht folgt, einen Gesamt - IQ von 67 fes t- gestellt hat. Dies begegnet schon für sich genommen Bedenken . Diese unkr it i- sche Übernahme testpsychologischer Ergebnisse lässt einen Abgleich mit dem tatsächlich gezeigten Leistungsverhalten vermissen. Dieses imponiert durch e- schlossene, einem Dritte zum Einsatz zu bringen. Defizite beim Sprachverständnis, Sprachgebrauch o- der bei der Handhabung von komplexen Handlungsanforderungen sind hing e- gen nicht zu Tage getreten. Jedenfalls aber ist angesichts de r konkreten Ta t- umstände nicht dargelegt, dass eine Minderbegabung zu einer strafrechtlich relevanten Einschränkung seiner Handlungsmuster geführt haben könnte. 14 - 9 - b) Zudem könnte auch die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemä ß § 21 StGB für sich genommen keinen Bestand haben. Ob die Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren anderen seelischen 21 StGB vermi n- dert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bin dung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (BGH, Urteil vom 14. August 2014 4 StR 163/ 14, Rn. 29, NJW 2014, 3382, 3384 mwN). Dazu hat der Tatrichter in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung zu bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danac h von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53 f. mwN). Den hierzu angestellten Erwägungen des Landgerichts fehlt aber jegl i- che tatbezogene Betrachtung, insbesondere findet k eine Auseinandersetzung mi t der komplexen und strukturierten Begehungsweise der Betrugstaten statt. 3 . Zwar ist der Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Annahme der V o- raussetzungen des § 21 StGB nicht beschwert. Der Strafausspruch kann aber aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Die Strafkammer ist für die Betrugstaten vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB und für die übrigen Taten vom Strafrahmen des § 265a StGB ausgegangen. Während sie für die vor dem 27. Oktober 2011 begangenen T a- ten wegen der erheblich verminde rten Schuldfähigkeit eine Strafrahmenve r- schiebung gemäß §§ 21, 49 StGB vorgenommen hat, hat sie eine solche für 15 16 17 18 - 10 - die Taten danach mithin für die unter 1.c. geschilderten vier Betrugstaten und die drei letzten der unter 1.b. geschilderten Taten versagt. Der verminderten Schuldfähigkeit stünden schulderhöhende Gesichtspunkte entgegen. Hierzu zähle vor allem, dass der Angeklagte am 27. Oktober 2011 zu einer Bewä h- rungsstrafe verurteilt worden sei, ohne dass ihn diese Sanktion von der Beg e- hung der weiteren Ta ten habe abhalten können. Es begegnet schon Bedenken, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der für die ersten vier Betrugstaten bejahte vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB gegebenenfalls mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen geeignet war, von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 2 StR 616/12 , NJW 2014, 2595 - 2599 ; Be schluss vom 26. März 2014 5 StR 45/1 4 ). Jedenfalls aber fehlt es an einer Erörterung, inwieweit die dem Angeklagten schulderhöhend angelasteten U m- stände (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. März 2014 1 StR 65/14 , NStZ - RR 2014, 238, 239 und vom 7. September 2015 2 StR 350/15 , NStZ - RR 2016, 74 ) ihm angesichts der festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei den Taten uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden durften. Hierzu hätte vor allem deswegen Anlass bestanden, weil nach den Feststellungen die beim Angeklagten vorliegende, die verminderte Schuldfähi g- keit verursachende Störung gerade seine Fähigkeit beeinflussen soll, aus San k tionen zu lernen, mithin für den Bereich besondere Relevanz entfaltet, der ihm schulderhöhend angelastet wird. 19 - 11 - Der Senat hebt sämtliche Einzelstrafen auf, um dem Tatrichter ei ne in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. Die Aufhebung der Einzelstr a- fen entzieht dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage. 4 . Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung eines ta t- richterlichen Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entsche i- dung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschlu ss vom 22. Januar 2013 1 StR 234/12). Graf Jäger Cirener Fischer Bär 20 21
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