BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 403/00 vom 20. September 2000 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000 b e - schlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, s o - weit der Angeklagte in den Fällen II. 30 und 31 der Urteilsgrü n - de wegen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwe n - digen Auslagen der Staatskasse zur Last. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Stuttgart vom 17. Mai 2000 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren zu den Fällen II. 30 und 31 der Urteilsgründe (versuchter Betrug in zwei Fällen zum Nachteil der Volksbank Z. ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die beiden Taten dienten der Verwertung eines gestohlenen Schecks (Fall II. 29 der Urteilsgründe). Insoweit ist der Angeklagte des Diebstahls schuldig g e - sprochen worden. Nach den bisherigen Feststellungen spricht nichts dafür, daß der Angeklagte bei der Einreichung des Schecks und der späteren versuchten - 3 - Abhebung eines Teils der Schecksumme weitergehende Täuschungshandlu n - gen begangen hat. Die Handlungen richteten sich somit gegen dasselbe Rechtsgut und stellen sich als mitbestrafte Nachtat dar. Die Einstellung der beiden Fälle hat keinen Einfluß auf den Strafau s - spruch. Der Senat schließt aus, daß die Jugendkammer bei der Zahl und der Schwere der übrigen Straftaten bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe zu einer anderen Strafe gelangt wäre. Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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