BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 403/07 vom 22. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. April 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Mordmerkmal der Heimt374cke ist rechtsfehlerfrei bejaht. Ma337-gebend f374r die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit T366tungsvorsatz gef374hrten Angriffs. Abwehrversuche, die das durch einen 374berraschenden Angriff in seinen Verteidigungsm366g-lichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimt374cke daher nicht entgegen (BGH NStZ 1999, - 3 - 506 m.w.N.). Erforderlich ist allein, dass das Opfer von Anfang an bis zuletzt in seiner Verteidigung unterlegen war. Das war hier der Fall, da die Gesch344digte auch dem W374rgegriff des Angeklagten hilflos ausgeliefert war. Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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