ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR403.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 403/18 vom 21. November 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrügen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 b e- schlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2018 werden jeweils auf ihre Kosten z u- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landger ichts Ellwangen (Jagst) vom 22. März 2018 mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger jeweils vom 5. November 2018 haben die Veru r- teilten hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. D ie zulässigen Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verle t- zung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er z u berücksichtigendes entscheidung s- erhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärungen der Verteidiger zu den Anträgen d es Generalbundesanwalts und dabei insbesond e- re die Ausführungen zu den weiteren Beanstandungen gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach den Verwerfungsanträgen des 1 2 3 - 3 - Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Na tur des Ve r- fahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nich t- beachtung des Sachvortrags der Revisionsführer. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare En t- scheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 2 BvR 496/07, Str a Fo 2007, 463). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 1 StR 81/13 mwN). Raum Bellay Fi scher Bär Hohoff 4
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