BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 404/10 vom 7. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 5. M344rz 2010 wird 1. das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den F344llen II 2 a (aa und bb) und II 2 b der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen; 2. die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesan-walts gem344337 247 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in dem Fall II 2 c der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf der K366rperver-letzung in Tateinheit mit N366tigung und mit Diebstahl sowie im Falle II 3 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf der Vergewalti-gung in Tateinheit mit K366rperverletzung, Bedrohung, Sach-besch344digung, (weiterer) K366rperverletzung und N366tigung be-schr344nkt; 3. der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte im Falle II 2 c der Urteilsgr374nde der K366rperverletzung in Tateinheit mit N366tigung und mit Diebstahl und im Falle II 3 der Urteilsgr374nde der Vergewalti-gung in Tateinheit mit K366rperverletzung, Bedrohung, Sach-besch344digung, (weiterer) K366rperverletzung und N366tigung schuldig ist; - 3 - 4. das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch 374ber die Gesamt-strafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Taten zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten f374hrt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderungen (247 349 Abs. 4 StPO). Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den F344llen II 2 a (aa und bb) und II 2 b der Urteilsgr374nde, in denen der Ange-klagte wegen Versto337es gegen das Gewaltschutzgesetz verurteilt wurde, aus Gr374nden der Prozess366konomie gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt. Den Urteilsgr374nden ist n344mlich nicht hinreichend zu entnehmen, dass der An-geklagte einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung (247247 1 und 4 GewSchG) zuwidergehandelt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. M344rz 2007 - 5 StR 536/06; BGHSt 51, 257; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 2 StR 431/07). 2 Soweit der Angeklagte in den F344llen II 2 c und II 3 der Urteilsgr374nde je-weils tateinheitlich mit weiteren Delikten auch eines Versto337es gegen das Ge- 3 - 4 - waltschutzgesetz schuldig gesprochen wurde, hat der Senat diesen Vorwurf mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gem344337 247 154a StPO ausgeschieden und den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. In letzteren beiden F344llen k366n-nen die Einzelstrafausspr374che bestehen bleiben, da der tateinheitlich begange-ne Versto337 gegen das Gewaltschutzgesetz neben den mehreren gewichtigeren Delikten die Strafzumessung ausweislich der Urteilsgr374nde nicht beeinflusst hat. Der Gesamtstrafenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, da durch die Einstellung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO die Einzelstrafausspr374che in den F344llen II 2 a (aa und bb) sowie II 2 b der Urteilsgr374nde entfallen sind. 4 Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch, sodass das erkennende Gericht eine nachtr344gliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gem344337 den 247247 460, 462 StPO zu treffen haben wird. 5 - 5 - Die auf 247 473 Abs. 4 StPO gest374tzte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren nach den 247247 460, 462 StPO vorbehalten werden, weil si-cher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringf374gigen Teilerfolg haben kann. Denn durch seine Verfahrensr374ge hat der Angeklagte insbesonde-re den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Einsatzstrafe vier Jahre und sechs Monate) angegriffen, der jedoch mit dem Strafausspruch bestehen bleibt. 6 Nack Wahl Rothfu337 Elf Sander
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