ECLI:DE:BGH:2018:210318U1STR404.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 404/17 vom 21. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2018 , an der teilgenom men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, die gesetzliche Vertreterin H . des Nebenklägers in der Verhandlung , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertrete r des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Traunstein vom 16. Mai 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seine s Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in T ateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hie r- gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte ist der leibliche Vater des am 14. Februar 2015 gebor e- nen Nebenklägers D. . Zusammen mit der Kindsmutter hat er das g e- 1 2 3 - 4 - meinsame Sorgerecht für das Kind und wohnte zum Zeitpunkt der Tat mit der Familie in einer gemeinsamen Wohnung. D . war bis zum Tattag ein ruhiges und im Wesentlichen ziemlich pflegeleichtes Kind und vollkommen gesund. Nur die operativ behandelten Verformungen der Füße führten dazu, dass er Spez i- alschuhe tragen und den größten Teil des Tages anbehalten sollte. Am 24. August 2015 vertraute die Mutter gegen 17.00 Uhr den gemei n- samen Sohn dem Angeklagten an und begab sich für circa zwei Stunden außer Haus. Der Angeklagte sollte dem Kind den Rest de s Fläschchens geben und ihm seine Spezialschuhe anziehen. Als der Angeklagte gegen 18.00 Uhr b e- gann, dem Kind diese Schuhe anzuziehen, wehrte es sich dagegen, so dass dies geraume Zeit dauerte. In der Folge wurde das Kind weinerlich, so dass der Angeklagte gegen 18.30 Uhr das Kind auf den Arm nahm, um es zu beruhigen, was aber nicht gelang. Das Kind machte plötzlich eine Vorwärtsbewegung mit dem Kopf, wobei es versehentlich den Angeklagten mit dem Kopf an der Nase traf, was diesem geringe Schmerzen zufügte. Der Angeklagte, der durch die vorherigen Probleme mit dem Kind schon aufgebracht und überfordert war, g e- riet nun in Rage, packte es mit beiden Händen unter den Achseln und schütte l- te es mehrfach mit ganz erheblichem Krafteinsatz in schneller Abfolge, wobe i er das Kind heftig, ruckartig und sehr schnell vor seinem eigenen Körper hin und her bewegte. Durch dieses unkontrollierte Vor - und Zurückschlagen und durch Rotationsbewegungen des Kopfes kam es bei dem Kind zu einem schweren Schütteltrauma mit Subduralb lutungen, einer Hirnschwellung, schweren Su b- stanzverletzungen des Gehirns und Netzhautblutungen an beiden Augen. Dem Angeklagten war zuvor bekannt, dass ein solches heftiges Schütteln von Ki n- dern lebensgefährlich ist und zu schwersten Verletzungen bis hin zum Tod fü h- ren kann. 4 - 5 - Nachdem sich der Angeklagte nach wenigen Sekunden des Schüttelns wieder beruhigt hatte, bemerkte er, dass sein Sohn leblos war, nur noch Schnappatmung aufwies und unkontrolliert mit den Extremitäten zuckte. D a- raufhin stellte der Ang eklagte sich mit seinem Sohn gegen 18.40 Uhr unter die kalte Dusche, um diesen wieder zu beleben und begann mit Herzdruckmass a- ge und Mund - zu - Nase - Beatmung. Nachdem diese Maßnahmen keinen Erfolg zeigten, verständigte er den Rettungsdienst, der das Kind in d ie Klinik einliefe r- te, wo wegen akuter Lebensgefahr auf Grund der durch Blutungen verursac h- ten Gehirnschwellung eine Notoperation durchgeführt wurde. Durch das Schü t- teltrauma kam es beim Kind zu irreversiblen Schädigungen mit einem vollstä n- digen Verlust de s Sehvermögens, des Sprechvermögens, einer erheblichen Verminderung des Hörvermögens sowie zu schweren spastischen Lähmungen, einer schweren geistigen Behinderung und einer durch die Hirnschädigung we i- ter hervorgerufene Epilepsie, so dass das Kind für den Rest seines Lebens ein voller Pflegefall mit 24 - stündiger Betreuungsnotwendigkeit bleiben wird. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Ta teinheit mit Misshandlung von Schutzbefo h- lenen ist rechtsfehlerfrei. Der Erörterung bedarf allein die Frage der Verurte i- lung des Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen. a) Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB ist anz u- nehmen, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (BGH, Urteil 5 6 7 8 - 6 - vom 23. Juli 2015 3 StR 633/14, NStZ - RR 2015, 369, 370 f.; Beschl ü ss e vom 19. Januar 2016 4 StR 5 11/15, NS tZ 2016, 472; vom 28. Februar 2007 5 StR 44/07, NStZ 2007, 405 und vom 22. April 1997 4 StR 140/97 Rn. 8 mwN), wobei sich diese Tatalternative anders als das Quälen auf ein ei n- zelnes Körperverletzungsgeschehen bezieht. Eine solche für die rohe Mis s- handlung notwendige gefühllose Gesinnung liegt nur vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das notwendig als Hemmung wirkende Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verstän d- lich Denkenden eingestellt haben würde (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 3 StR 633/14, NStZ - RR 2015, 369 , 371 und Beschluss vom 28. Februar 2007 5 StR 44/07, NStZ 2007, 405; Stree/Sternberg - Lieben in Schönke/Schröder, StGB , 29. Aufl. , § 225 Rn. 13). b) Gemessen daran kann aus dem Gesa mtzusammenhang der Urteil s- gründe den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts noch zweifelsfrei entnommen werden, dass der Angeklagte die Tat aus einer gefühllosen Gesi n- nung heraus begangen hat. Insbe sondere ist der vom Landgericht gezogene Schlus s, dass es dem Angeklagten bei seinem sich nur über einen Zeitraum von wenigen Sekunden heftigen Schüttelns hinziehenden Vorgehens (UA S. 5) in subjektiver Hinsicht darum ging, " das Kind zu maßregeln und ohne Rücksicht auf Verluste zur Ruhe zu bringen , ohn e dass eine besonders belastende Situation für den Angekla g- ten selbst vorgelegen hätte" (UA S. 13), nicht zu beanstanden. De n enge n zei t- liche n Zusammenhang zwischen dem Schreien und dem unmittelbar darauf folgenden Schütteln des Kindes mit massivster Gewal t aus einem relativ nicht i- gen Anlass, ohne dass es nach den Festste llungen des Landgerichts (UA S. 13) anders als im Fall von BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 5 StR 44/07, NStZ 2007, 405, Rn. 8 zuvor zu einem dauerhaften Einwirken auf das 9 10 - 7 - Nervenk ostüm des Angeklagten mit einer besonders belastenden Situation der Überforderung über einen längeren Zeitraum gekommen war, durfte das Lan d- gericht als Zeichen dafür werten , dass der Angeklagte bei der Tatausführung das als Hemmung wirkende Gefühl für das Leiden seines Sohnes ver loren ha t- te . Er handelte mithin aus gefühlloser Gesinnung, was eine rohe Misshandlung kennzeichnet (vgl. BGH aaO Rn. 6) . 2. Auch der Strafausspruch weist, wie im Antrag des Generalbundesa n- walts näher ausgeführt, keine Rechtsfehle r zum Nachteil des Angeklagten auf. Raum Jäger Radtke Fischer Bär 11
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