BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 405/13 vom 17. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2014 beschlo s- sen: Die Gegenvorstellung der V erurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 2013 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung der Verurteilten vom 17. Januar 2014, die zur Begründung allein auf eine als Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde g e- gen den Verwerfungsbeschluss Bezug nimmt. Dort w ird ein "Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot" geltend gemacht. Der Rechtsb e- helf hat keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergang e- nen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Bes chluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04). Ein Antrag nach § 356a StPO ist nicht erhoben. Vielmehr wird in der in Bezug genomm e- nen Verfassungsbeschwerde auf Seite 14 klargestellt, dass die Verletzung 1 2 - 3 - rechtlichen Gehörs nicht gerügt werde und dass die Beschwerdeführerin ledi g- lich "höchst vorsorglich und zur Rechtswahrung zeitgle ich mit dieser Verfa s- sungsbeschwerde eine Gegenvorstellung beim Bundesgerichtshof eingereicht" hat. Raum Wahl Rothfuß Jäger Cirener
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