ECLI:DE:BGH:2016:040416B1STR406.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 406 /1 5 vom 4. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2016 beschlossen : Die Anhörungsrüge des Verurteil ten vom 28. Februar 2016 g e- gen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2016 wird auf seine Kosten verworfen . Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Stade vom 24. März 2015 unter Nachholung der Festsetzung von zwei Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß durch einen mit Gründen vers e- henen Beschluss vom 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verurteilten ist als unzuläss ig zu verwerfen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten wahrt nicht die gesetzliche Frist des § 356a Satz 2 StPO zur Erhebung der Rüge. Ausweislich des Rügeschreibens vom 28. Februar 2016 ist dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss des S e- nats am 1 0 . Febru a r 2016 ausgehändigt worden. Damit hat er an diesem Tag im Sinne von § 356a Satz 2 StPO Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt. Durch das erst am 3. März 2016 bei dem Bu n- desgerichtshof eingegangene Rügeschreiben ist die ein wöchige Frist aus § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten worden. 1 2 - 3 - Die Rüge wäre auch in der Sache ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu d em der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu b e- rücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung ihrer Ausführungen im Schrif tsatz vom 23. September 2015 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BG H, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 1 StR 152/11, NStZ - RR 201 2, 314; vom 3. September 2013 1 StR 189/13 und vom 26. November 2015 1 StR 386/15 Rn. 8). Ebenso wenig beda rf es bei der Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO einer (näheren) Begründung des Verwerfungsbeschlusses. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen r e- gelmäßig keine Begründung (siehe nur BVerfG [3. K ammer des Zweiten S e- nats], Be schluss vom 30. Juni 2014 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvent i- on verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Ents cheidung vom 13. Februar 2007 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 3 4 5 - 4 - 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121). Raum Graf Jäger Radtke Fischer
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