BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 407/05 vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 auf die Revi-sion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 16. M344rz 2005 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall III 1 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird dahin abge344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt ist (247 349 Abs. 4 StPO). 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Im Hinblick auf die Verfahrensbeschr344nkung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO, die der Senat auf der Grundlage der in seinem Hinweis an die Verfahrensbeteilig-ten vom 2. Januar 2006 n344her dargelegten Erw344gungen aus prozesswirtschaftli-chen Gr374nden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 1 StR 59/98; Schoreit in 1 - - 3 KK 5. Aufl. 247 154 Rdn. 1) vorgenommen hat, entf344llt der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall III 1 der Urteilsgr374nde, die deswegen verh344ngte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheits-strafe und der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren Frei-heitsstrafe (247 349 Abs. 4 StPO). 2. Der Senat hat erwogen, ob die von ihm vorgenommene Verfahrensbe-schr344nkung den Bestand des Urteils in dem danach verbleibenden Umfang in Frage stellen kann. Dies war zu verneinen. 2 a) Der Schuldspruch im Fall III 2 der Urteilsgr374nde (unerlaubtes Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-ter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge) beruht auf den Anga-ben des (ehemaligen) Mitangeklagten 326. (der keine Revision eingelegt hat). Er hat glaubhaft geschildert, dass er im Auftrag des Angeklagten die bei ihm (326. ) sichergestellten 5 kg Rauschgift bei einem Rauschgifth344ndler in den Niederlanden abgeholt hat und sie dem Angeklagten bringen wollte, der sie ge-winnbringend verkaufen wollte. Der erg344nzende Hinweis der Strafkammer auf die Gleichartigkeit der Begehungsweise in den F344llen III 1 und III 2 der Urteilsgr374nde zeigt nur ein zus344tzliches, best344tigendes Indiz auf, von dem die 334berzeugungs-bildung hinsichtlich der T344terschaft im Fall III 2 nicht abhing, wie der Zusammen-hang der Urteilsgr374nde deutlich ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 337 Rdn. 38 jew. m. w. N.). 3 Auch sonst ist der Schuldspruch, wie auch der Generalbundesanwalt zu-treffend ausgef374hrt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. 4 b) Bei der auch im 334brigen rechtsfehlerfreien Bemessung der im Fall III 2 der Urteilsgr374nde verh344ngten Strafe ist nicht auf die im Fall III 1 der Urteilsgr374nde abgeurteilte Tat oder die deshalb verh344ngte Strafe Bezug genommen. Unabh344n- 5 - - 4 gig davon w344re die hier verh344ngte Einzelstrafe aber jedenfalls angemessen i. S. d. 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Der Angeklagte war weniger als einen Monat vor der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht E. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen - die eine Tat bezog sich auf 1 kg Haschisch, die andere auf 50 g Kokain - und weiterer Rauschgiftde-likte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die in der Erwartung k374nftigen straffreien Verhaltens des Angeklagten zur Bew344hrung aus-gesetzt worden war. Hiervon offenbar unbeeindruckt hat er sich bereits ganz kur-ze Zeit sp344ter in noch deutlich gr366337erem Stil als Rauschgifth344ndler bet344tigt und hat auch seinen bis dahin nicht vorbestraften Bekannten 326. , dessen Geldnot er kannte, mit hinein gezogen, so dass dieser (rechtskr344ftig) zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. VRiBGH Nack ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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