BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 407/07 vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be-schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14. Mai 2007 wird verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Um ihren geschiedenen Ehemann zu t366ten, 374bergoss ihn die Ange- klagte von hinten mit einer brennbaren Fl374ssigkeit und z374ndete ihn an. Er erlitt schwerste Verbrennungen, denen er nach einigen Tagen erlag. 1 Deshalb wurde sie wegen heimt374ckischen Mordes zu lebenslanger Frei-heitsstrafe verurteilt. 2 Ihre auf Verfahrensr374gen und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 3 1. Der psychiatrische Sachverst344ndige hatte bereits mehrere Monate vor der Hauptverhandlung ein - vorl344ufiges - schriftliches Gutachten zu den Akten gebracht. Danach hatte die Verteidigung, immer noch l344ngere Zeit vor der Hauptverhandlung, Akteneinsicht gehabt, kannte also das vorl344ufige Gutachten. Dies belegt auch der Umstand, dass bereits vor der Hauptverhandlung ein An-trag einging, mit dem der Sachverst344ndige (unter anderem auch) wegen des Inhalts des vorl344ufigen Gutachtens wegen Besorgnis der Befangenheit abge-lehnt wurde. Sein - endg374ltiges - Gutachten hat der Sachverst344ndige - selbst- 4 - 3 - verst344ndlich - in der Hauptverhandlung erstattet. Eine wie auch immer geartete Verletzung prozessualer Rechte der Angeklagten durch diesen Verfahrensab-lauf ist nicht erkennbar. a) Demgegen374ber vertritt die Revision offenbar die Auffassung, ein Sachverst344ndiger m374sse (nicht nur ein vorl344ufiges, sondern bereits) sein end-g374ltiges Gutachten schon vor der Hauptverhandlung zu den Akten bringen. Die Auffassung der Revision h344tte die Konsequenz, dass ein Sachverst344ndiger Er-kenntnisse bei seiner Begutachtung auszuklammern habe, die erst in der Hauptverhandlung angefallen sind. Dies liegt neben der Sache. 5 b) Weiteres Revisionsvorbringen st374tzt sich in diesem Zusammenhang auf die Annahme, der Verteidigung sei zugemutet worden, in einem kurzen Zeit-raum zwischen Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung und der Befragung des Sachverst344ndigen durch die Verteidigung dessen umfangreiches (61 Seiten langes) vorl344ufiges Gutachten durchzuarbeiten. Dies ist in tats344chli-cher Hinsicht falsch, wie sich aus der - von der Revision entgegen 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitgeteilten - vorherigen Akteneinsicht der Verteidigung er-gibt. 6 c) Nach alledem gehen s344mtliche in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensr374gen (z. B. Behinderung der Verteidigung, 247 338 Nr. 8 StPO, Ver-letzung des Rechts auf Einsicht in Sachverst344ndigengutachten, 247 147 Abs. 3 StPO) fehl. Anzumerken ist lediglich Folgendes: Der im Zusammenhang mit dem Gutachten geltend gemachte Aussetzungsantrag k366nnte allenfalls dann eine Grundlage haben, wenn - etwa im Hinblick auf neue Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung - das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten in we-sentlichen Punkten von dem vorl344ufigen Gutachten abgewichen w344re. Hierf374r ist dem Revisionsvorbringen jedoch nichts zu entnehmen. 7 - 4 - 2. Ohne Erfolg bleibt auch die R374ge, ein Antrag auf Ablehnung des psy-chiatrischen Sachverst344ndigen wegen Besorgnis der Befangenheit (247 74 StPO) sei zu Unrecht zur374ckgewiesen worden. 8 a) Zur Begr374ndung des Ablehnungsantrags war vorgetragen worden: (1) Bei einer Exploration, bei der auch der Verteidiger anwesend war, habe der Sachverst344ndige der Angeklagten folgendes auseinan-dergesetzt: Der Bundesgerichtshof habe schon einmal eine Ent-scheidung der - erkennenden - Strafkammer aufgehoben, der ein Sachverhalt zu Grunde gelegen habe, der dem 344hnlich sei, wie er von der Angeklagten behauptet werde. In einem weiteren eben-falls vergleichbaren Fall sei deshalb die Strafe nach Auffassung des Vorsitzenden der Strafkammer zu milde ausgefallen. Deshalb werde der Vorsitzende bei der geringsten Unstimmigkeit Einlas-sungen wie die der Angeklagten gar nicht erst glauben. Die Ange-klagte solle sich daher ihre Einlassung nochmals durch den Kopf gehen lassen. (2) Im 334brigen sei dem Sachverst344ndigen im Rahmen dieser Expolo-ration erkl344rt worden, dass die Angeklagte erst in der Hauptver-handlung weitere Angaben zum Tatgeschehen machen werde. Nachdem der Verteidiger die Vollzugsanstalt wieder verlassen ge-habt habe, habe der Sachverst344ndige sich dann aber doch die Angeklagte nochmals vorf374hren lassen und versucht, sie zum Tat-geschehen zu befragen. (3) Au337erdem sei sein - vorl344ufiges - Gutachten unvollst344ndig. - 5 - b) Die Strafkammer hat zu diesem Vorbringen den Sachverst344ndigen angeh366rt und weitere Ermittlungen angestellt. Sodann hat sie den Antrag zu-r374ckgewiesen. 9 (1) Die in Anwesenheit des Verteidigers abgegebene Empfehlung des Sachverst344ndigen zu einer 334berpr374fung der Einlassung - die, so der Sachverst344ndige, mit dem Akteninhalt nicht 374bereingestimmt habe - hat sie als "374bertriebene F374rsorge" des Sachverst344ndigen bewertet. Auf die in dem Ablehnungsantrag n344her ausgef374hrten Darlegungen des Sachverst344ndigen zu den Gr374nden f374r seine Prognose - die die-ser in seiner Stellungnahme weder best344tigt noch bestritten hatte - ist sie dabei nicht eingegangen. (2) Soweit der Antrag auf Vorbringen zum Geschehen gest374tzt war, das sich abgespielt haben soll, nachdem der Verteidiger die Vollzugsan-stalt verlassen hatte, wurde der Antrag abgelehnt, weil die ihm zu Grunde liegenden Behauptungen nicht erwiesen seien. Nach den Angaben des Sachverst344ndigen stelle es sich vielmehr so dar, dass er, nachdem er zuvor in ihre Krankenakte im Revier Einblick ge-nommen gehabt habe, die Angeklagte in Abwesenheit des Verteidi-gers nur zu ihrer depressiven Verstimmung am Tattag befragt habe, wie dies auch mit dem Verteidiger vereinbart gewesen sei; zum Tat-geschehen habe er sie nicht befragt. (3) Die (behauptete) Unvollst344ndigkeit des vorl344ufigen Gutachtens sei bedeutungslos. Entscheidend sei das endg374ltige Gutachten. c) Die Revision h344lt diesen Beschluss f374r fehlerhaft. Zur Begr374ndung f374hrt sie n344her aus, dass und warum die Strafkammer den in dem Ablehnungs-antrag geschilderten Geschehensablauf hinsichtlich des Befragungsversuchs in 10 - 6 - Abwesenheit des Verteidigers h344tte als bewiesen ansehen m374ssen. Demge-gen374ber befasst sich das Revisionsvorbringen nicht mit den Teilen des Be-schlusses, die den Ablehnungsantrag zur374ckweisen, soweit dieser auf die Emp-fehlung des Sachverst344ndigen, das Verteidigungsvorbringen zu 374berdenken, und die Unvollst344ndigkeit des vorl344ufigen Gutachtens gest374tzt war. d) Der Senat neigt nicht zu der Auffassung, dass ein Sachverst344ndiger verst344ndigerweise das Misstrauen hervorruft, er selbst sei zum Nachteil einer Angeklagten voreingenommen, wenn er ihr und ihrem Verteidiger eingehend er-l344utert, dass und warum aus seiner Sicht ein bestimmtes Verteidigungsvorbrin-gen bei Gericht keinen Erfolg haben wird und deshalb dessen Ab344nderung emp-fiehlt. Einer Entscheidung hier374ber bedarf es aber nicht. Der Ablehnungsantrag ist n344mlich mit mehreren, voneinander unabh344ngigen Vorw374rfen begr374ndet, die Entscheidung hier374ber dementsprechend auf mehrere, ebenso voneinander un-abh344ngige Gr374nde gest374tzt. Eine solche Entscheidung hat das Revisionsgericht nur in dem Umfang zu 374berpr374fen, in dem sie von der Revision ausweislich ihrer Begr374ndung als rechtsfehlerhaft ger374gt ist (zur Ma337geblichkeit der "Angriffsrich-tung" einer R374ge vgl. auch BGH NStZ 2007, 161, 162; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 344 Rdn. 34; Cirener/Sander JR 2006, 300 jew. m. w. N.). Dies ist hinsichtlich des Teils des Beschlusses nicht der Fall, der sich mit der angesonnenen 304nde-rung des Verteidigungsvorbringens befasst. 11 Unabh344ngig von alledem bemerkt der Senat, dass ein Sachverst344ndiger keine F374rsorgepflicht f374r den Erfolg (der Anklage oder) der Verteidigung hat. Vielmehr hat er sich darauf zu beschr344nken, den ihm von seinem Auftraggeber (Staatsanwaltschaft oder Gericht) vorgegebenen Sachverhalt (vgl. 247 78 StPO) aus seiner fachlichen Sicht zu bewerten. Findet er im Rahmen seiner T344tigkeit Anhaltspunkte f374r einen abweichenden Sachverhalt - diese k366nnen sich auch aus (neuen) Angaben des Beschuldigten (Angeklagten) ergeben - hat er seinen 12 - 7 - Auftraggeber hierauf hinzuweisen; gegebenenfalls kann er dann als (sachver-st344ndiger) Zeuge in Betracht kommen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 264, 265 m. w. N.). Die Bewertung derartiger Anhaltspunkte ist allein Sache des Gerichts, das dem Sachverst344ndigen gegebenenfalls zu verdeutlichen hat, von welchem Sachverhalt - erforderlichenfalls welchen alternativen Sachverhalten - er bei seinem Gutachten auszugehen hat. Zu (hier jedenfalls unbestritten behaupte-ten) Voraussagen, wie und warum das Gericht Beweisw374rdigung und Strafzu-messung vermengen werde, und einer Beratung von Verfahrensbeteiligten 374ber ihr Prozessverhalten ist ein Sachverst344ndiger keinesfalls berufen (zur Abgren-zung der Zust344ndigkeitsbereiche vgl. auch Nedopil NStZ 1999, 433, 437 f.). Wie hier deutlich wird, kann derartiges Verhalten zu Missdeutungen Anlass geben und so das Verfahren belasten. e) Hinsichtlich der ger374gten Bewertung der geltend gemachten Befra-gung in Abwesenheit des Verteidigers bleibt die Revision ebenfalls erfolglos: 13 Das Recht des Beschuldigten (Angeklagten), sich in jeder Lage des Ver-fahrens anwaltlicher Hilfe zu bedienen, f374hrt nicht zu einem Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der Exploration durch einen Sachverst344ndigen, der mit der Erstellung eines Gutachtens (hier: zur Frage der Schuldf344higkeit der Angeklag-ten) beauftragt ist (BGH NStZ 2003, 101). Hier ist nun allerdings geltend ge-macht, der Sachverst344ndige habe - gleichwohl - zun344chst zugesagt, (weitere) Explorationen nur in Anwesenheit des Verteidigers vorzunehmen, sich dann aber nicht an diese Zusage gehalten. Es verst374nde sich auch bei einem solchen - freilich inkonsequenten - Verhalten des Sachverst344ndigen nicht von selbst, dass allein die Stellung sachgerechter Fragen - anderes ist weder konkret be-hauptet noch sonst ersichtlich - verst344ndigerweise die Besorgnis begr374ndete, der Sachverst344ndige sei zum Nachteil der Angeklagten befangen. 14 - 8 - Einer abschlie337enden Entscheidung hier374ber bedarf es aber nicht, da die Strafkammer die in dem Ablehnungsantrag aufgestellten tats344chlichen Behaup-tungen als widerlegt ansieht. Mit dem Vorbringen, in Wahrheit sei es doch so gewesen, wie in dem Antrag behauptet, kann die Revision nicht geh366rt werden. Bei der Beurteilung der Ablehnung von Sachverst344ndigen ist das Revisionsge-richt an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Eigene Ermittlungen des Revisionsgerichts kommen - anders als bei der Richterablehnung - nicht in Betracht. Es entscheidet als Rechtsfrage, ob die Strafkammer 374ber das Ablehnungsgesuch ohne Verfah-rensfehler und mit ausreichender Begr374ndung befunden hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1994, 388; BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 66 m. w. N.). Die Strafkam-mer ist in ihrem Beschluss aber rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die 304u337erung des Sachverst344ndigen zu dem Ablehnungsantrag ergebe, dass er seine Absprache mit dem Verteidiger eingehalten habe. Unabh344ngig davon be-legen die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen jedenfalls, dass er nicht davon ausgegangen ist, eine mit dem Verteidiger getroffene Vereinbarung zu verlet-zen. Selbst wenn das Verhalten des Sachverst344ndigen zun344chst die Besorgnis der Befangenheit begr374ndet h344tte, h344tte die Erl344uterung des Sachverst344ndigen diese Besorgnis ausger344umt. Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der dienstlichen Erkl344rung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters. Diese kann ebenfalls ein urspr374nglich berechtigt erscheinendes Miss-trauen ausr344umen (vgl. BGH wistra 2002, 267; StV 2004, 356, 357 jew. m. w. N.). 15 f) Soweit die Ablehnung mit der Unvollst344ndigkeit des vorl344ufigen Gut-achtens begr374ndet ist, sind die Ausf374hrungen der Strafkammer, mit denen die-ser Teil des Ablehnungsantrags zur374ckgewiesen wurde, von der Revision nicht erkennbar angegriffen. Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der gel-tend gemachten Besorgnis der Befangenheit des Sachverst344ndigen wegen sei- 16 - 9 - ner Empfehlungen zum Verteidigungsverhalten. Darauf, dass allein der (im 334b-rigen nicht in einer den Anforderungen von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gen-den Weise mitgeteilte) Inhalt eines Gutachtens - also die fachliche Qualit344t des Gutachters - in aller Regel die Besorgnis der Befangenheit ohnehin nicht be-gr374nden k366nnte (vgl. BGHR StPO 247 74 Ablehnung 1 m. w. N.), kommt es daher nicht mehr an. 3. Die R374ge gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Ablehnung des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit zur374ckgewiesen wurde, ist ebenfalls offensichtlich unbegr374ndet. Da dieser Antrag allein auf die Beschei-dung des Vorbringens zur angeblich unzul344nglichen M366glichkeit, von dem vor-l344ufigen Gutachten Kenntnis zu nehmen und auf die Zur374ckweisung des gegen den Sachverst344ndigen gerichteten Ablehnungsantrags gest374tzt war, bedarf dies keiner weiteren Darlegung. 17 4. Schlie337lich bleibt auch die Sachr374ge erfolglos. Insoweit nimmt der Se-nat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts Bezug. 18 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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