BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 407/10 vom 17. M344rz 2011 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja ___________________________ StGB 247247 107a, 267, 52, 53 Eine Urkundenf344lschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte bez374glich des Antrags auf Erteilung von Briefwahlunterlagen und eine nachfolgende Wahlf344lschung unter Verwendung des aufgrund dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels sind nicht im Sinne einer Bewertungseinheit tateinheitlich verbunden, sondern stehen im Verh344lt-nis von Tatmehrheit zueinander. Der Umstand, dass der T344ter die Urkundenf344l-schung nur begeht, um in den Besitz der Briefwahlunterlagen zu kommen und den Stimmzettel selbst ausf374llen zu k366nnen, 344ndert daran nichts. BGH, Urteil vom 17. M344rz 2011 - 1 StR 407/10 - LG Regensburg in der Strafsache gegen wegen Wahlf344lschung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. M344rz 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-richts Regensburg vom 3. M344rz 2010 in folgenden F344llen aufgeho-ben: a) den sieben unter II 1 festgestellten F344llen; b) Fall II 4; c) Fall II 5; d) den beiden unter II 6 festgestellten F344llen; e) von den unter II 10 festgestellten F344llen im Fall V. H. ; f) von den unter II 12 festgestellten F344llen im Fall A. J. ; g) von den unter II 13 festgestellten F344llen im Fall V. J. ; h) den vier unter II 14 festgestellten F344llen; i) von den unter II 16 festgestellten F344llen in den F344llen M. und L. K. ; j) Fall II 18; k) den drei unter II 19 festgestellten F344llen; l) von den unter II 20 festgestellten F344llen in den F344llen E. , V. und Va. M. ; m) von den unter II 23 festgestellten F344llen in den F344llen V. Ro. , L. W. und E. W. ; n) den beiden unter II 25 festgestellten F344llen; o) von den unter II 26 festgestellten F344llen im Fall V. R. ; p) Fall II 27; q) Fall II 28, - 4 - sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. Jedoch bleiben s344mtliche Feststellungen aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Jedoch werden im Urteilstenor die Worte 204Verleitung zur Falschaussage223 durch die Worte 204Verleitung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt223 ersetzt. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-dere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. 1. Die Strafkammer hat festgestellt: 1 Der Angeklagte kandidierte bei der Kommunalwahl am 2. M344rz 2008 als Parteiloser auf der Liste der CSU f374r den Stadtrat von R. . Im Rahmen von Briefwahl f374llte er die Stimmzettel von 60 Wahlberechtigten, oft Sp344taussiedlern, die teilweise nicht gut deutsch konnten und jedenfalls den Ab-lauf einer Wahl kaum 374berblickten, ohne Mitwirkung des jeweiligen Wahlberech- 2 - 5 - tigten allein nach eigenem Gutd374nken aus. In einigen wenigen F344llen waren die Wahlberechtigten bereits im Besitz der f374r Briefwahl erforderlichen Unterlagen gewesen, als der Angeklagte mit ihnen Kontakt aufnahm. Meistens hatte die Stadtverwaltung, die dabei die einschl344gigen Vorschriften 204lax223 handhabte, die-se Unterlagen auf Grund entsprechender Antr344ge dem Angeklagten selbst oder 374ber einen Mittelsmann 374berlassen. Ein solcher Antrag ist auf der Wahlbenach-richtigungskarte vorgedruckt, die jeder Wahlberechtigte vor der Wahl bekommt. Soweit nicht der Wahlberechtigte diesen Antrag auf Veranlassung des Ange-klagten selbst unterschrieben hatte, hatte sich der Angeklagte ohne Wissen des Wahlberechtigten dessen Wahlbenachrichtigungskarte verschafft und diese mit dessen Namen unterschrieben oder er hatte einen Angeh366rigen des Wahlbe-rechtigten hierzu veranlasst. Zu den Briefwahlunterlagen geh366rt neben dem Stimmzettel auch der Wahlschein. Hierauf sind mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgedruckt. In einer von ihnen versichert der W344hler gegen374ber dem zust344ndigen Wahlor-gan, dass er den Stimmzettel pers366nlich gekennzeichnet hat. Diese inhaltlich stets falsche Versicherung an Eides Statt wurde hier in allen F344llen abgegeben, wobei der Angeklagte entweder den Wahlberechtigten selbst hierzu veranlasste oder einen Angeh366rigen dazu veranlasste, diese Erkl344rung mit dem Namen des Wahlberechtigten zu unterschreiben. In einigen F344llen unterschrieb er sie mit dem Namen des Wahlberechtigten auch selbst. 3 Nachdem die genannten Vorf344lle bekannt wurden, wurden die Stadtrats-wahl und die gleichzeitig durchgef374hrte Kreistagswahl f374r ung374ltig erkl344rt; und, die Kreistagswahl nur in R. , wiederholt. Der Angeklagte wurde bei der zwei-ten Wahl, anders als noch zuvor, nicht gew344hlt. Er zahlte f374r Kosten der Wahl-wiederholung an die Stadt und den Kreis je 18.000 200. 4 - 6 - 2. Deshalb wurde der Angeklagte wegen 204Wahlf344lschung in sechzig tat-mehrheitlichen F344llen, davon 5 a) in 13 F344llen in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt so-wie in 47 F344llen in Tateinheit mit Verleitung zur Falschaussage, 6 b) in 28 F344llen jeweils in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffen-den Vergehen der Urkundenf344lschung, 7 c) in 11 F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung223 8 zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Au337erdem wurden Nebenstrafen gem344337 247 45 StGB ausgesprochen. Der Senat bemerkt, dass zum Schuldspruch weder der Tenor noch die Urteilsgr374nde 374bersichtlich sind. Im Tenor sind die 60 F344lle scheinbar in 99 F344l-le untergliedert. In den Urteilsgr374nden sind sie, orientiert an Familien und (oder) Adressen, in 28 Abschnitte aufgeteilt. Obwohl sich der Ablauf bez374glich des einzelnen W344hlers zu den Unterschriften auf Antrag (Wahlbenachrichtigungs-karte) und Versicherung an Eides Statt (Wahlschein) h344ufig unterscheidet, ist keine weitere Untergliederung vorgenommen. Die rechtliche W374rdigung ist noch differenzierter als im Tenor. Letztlich konnte die Gesamtbewertung des Ge-schehens hinsichtlich des einzelnen W344hlers nur durch das Anlegen von Tabel-len nachvollzogen werden (zur Bewertung der Notwendigkeit solcher Tabellen vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - 1 StR 247/09). 9 - 7 - 3. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revi-sion der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt (247 344 Abs. 1 StPO), das gesamte Urteil aufzuheben. Zur Begr374ndung ist hinsichtlich der Schuldspr374che nur vor-getragen, dass - jeweils auf einen Wahlberechtigten bezogen - zwischen der Tat hinsichtlich des Antrags (Wahlbenachrichtigungskarte) und den 374brigen De-likten (hinsichtlich des Stimmzettels und des Wahlscheins) keine Tateinheit bestehe. 10 Da in etlichen F344llen hinsichtlich des Antrags auf Erteilung von Brief-wahlunterlagen keine Straftat vorliegt, fallen Revisionsantrag und -begr374ndung auseinander (vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). Dann bestimmt sich der Anfech-tungsumfang regelm344337ig nach der Revisionsbegr374ndung (BGH, Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 453/88, BGHR StPO 247 344 Abs. 1 Antrag 3). Der Senat be-merkt, dass es das Revisionsverfahren erleichtert, wenn - zumal bei einer Revi-sion der Staatsanwaltschaft - der Anfechtungsumfang sich ohne weiteres aus der 334bereinstimmung von Revisionsantrag und -begr374ndung ergibt und nicht erst durch Auslegung ermittelt werden muss (BGH, Urteil vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118). 11 II. Zum Schuldspruch: 12 Der Senat verschlie337t sich den Ausf374hrungen der Revision zu den Kon-kurrenzen nicht. Eine Urkundenf344lschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte bez374glich des Antrags einerseits und eine Wahlf344lschung unter Verwendung des aufgrund dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels (sowie Delikte hin- 13 - 8 - sichtlich der zugleich auf dem Wahlschein abgegebenen Versicherung an Eides Statt) andererseits stehen nicht in Tateinheit (247 52 StGB) zueinander. 1. Der Angeklagte beging die Urkundenf344lschungen hinsichtlich der An-tr344ge nur, um in den Besitz der Briefwahlunterlagen zu kommen und die Stimm-zettel selbst ausf374llen zu k366nnen. Deshalb, so die Strafkammer, seien die Taten beider Komplexe im Sinne einer Bewertungseinheit in Tateinheit verbunden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht, ohne dass hier s344mtlichen Aspekten der noch nicht vollst344ndig gekl344rten Rechtsfigur der Bewertungseinheit (vgl. hierzu eingehend Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., vor 247 52 Rn. 23 ff. m. zahlr. w. Nachw.) nachzugehen w344re. Es geht bei einer Bewertungseinheit regelm344-337ig um einen Tatbestand, der typischerweise im Gesetz in pauschalierender, weit gefasster und verschiedene nat374rliche Handlungen zusammenfassender Weise beschrieben ist und der dementsprechend trotz mehrerer - nicht wegen teilweisen Zusammenfallens von Tathandlungen oder wegen eines auch r344um-lich/zeitlich engen Zusammenhangs tateinheitlich verbundener - derartiger Handlungen als nur einmal erf374llt angesehen wird (vgl. zum Fall des Handeltrei-bens mit [der selben Menge] Bet344ubungsmitteln grundlegend BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 31; zum Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Bet344tigungsverbot, dem 204das Element der Wieder-holung [einzelner Handlungen] immanent ist223, BGH, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99, BGHSt 46, 6, 15 sowie Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 466/09, NStZ 2010, 455; weitere Beispiele bei Rissing-van Saan, aaO, Rn. 24 ff.; von Heintschel226Heinegg in M374nchKomm-StGB, 247 52 Rn. 41 ff.). 14 2. Eine derartige oder eine damit vergleichbare Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Wahlf344lschung wird nicht notwendiger- oder auch nur typischer- 15 - 9 - weise mittels einer vorangegangenen Urkundenf344lschung begangen, noch we-niger erstrebt der T344ter einer Urkundenf344lschung notwendiger- oder typischer-weise eine Wahlf344lschung. Wahlf344lschung einerseits und Urkundenf344lschung andererseits sind Delikte mit unterschiedlicher Schutzrichtung. Auch f374hrt allein die Verfolgung eines einheitlichen Ziels nicht dazu, dass derartige Delikte, die aus anderem Grunde nicht tateinheitlich verbunden sind, im Blick auf eine Be-wertungseinheit doch tateinheitlich verbunden w344ren (zur [nicht identischen, aber vergleichbaren] Verneinung einer nat374rlichen Handlungseinheit trotz eines mit verschiedenen Taten verfolgten einheitlichen Ziels vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68; vgl. auch Eschelbach in SSW StGB 247 52 Rn. 31 mwN). 3. Sind mehrere Tatbest344nde als tateinheitlich verbunden abgeurteilt, f374hrt ein Rechtsfehler regelm344337ig zur Aufhebung dieses Schuldspruchs insge-samt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 327/08 mwN). Eine zum Schuldspruch abschlie337ende Entscheidung ist dem Senat nicht m366glich. Es ist nicht v366llig klar, wie oft und jeweils wie viele der zu der Wahlf344lschung jeweils in Tatmehrheit stehenden Urkundenf344lschungen hinsichtlich der Antr344ge wegen gleichzeitiger Vorlage bei der Stadtverwaltung tateinheitlich verbunden sind. Hierzu ist im Rahmen der Bewertung des Verhaltens der Stadtverwaltung fest-gestellt, dass in einigen n344her genannten F344llen 204Unterlagen von drei und mehr Familienmitgliedern223 (offenbar stets unmittelbar nach Vorlage der Antr344ge) 204gleichzeitig abgeholt223 wurden. Daher liegt nahe, dass dies dann, wenn etwa die Antr344ge f374r ein Ehepaar (F344lle II 6 und II 25) oder f374r Wahlberechtigte mit der selben Adresse (F344lle II 1) abgegeben und die Briefwahlunterlagen entgegen-genommen wurden, ebenso war. Auch versteht sich nicht von selbst, dass je-weils die Antr344ge f374r eine Familie oder die Bewohner eines Hauses gesondert abgegeben wurden. 16 - 10 - 4. S344mtliche Feststellungen in den genannten F344llen bleiben jedoch auf-recht erhalten, da sie von dem aufgezeigten Mangel in der rechtlichen Wertung nicht ber374hrt und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind. Es sind lediglich hinsichtlich des Konkurrenzverh344ltnisses der in Rede stehenden Urkundenf344l-schungen erg344nzende Feststellungen zu treffen. Auch sonst sind erg344nzende Feststellungen zul344ssig, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. 17 5. Hinsichtlich der weiteren, wie dargelegt nicht angefochtenen F344lle w344-re im 334brigen auch kein durchgreifender Rechtsfehler ersichtlich. Dennoch hat der Senat in diesen F344llen die Worte 204Verleitung zur Falschaussage223 durch die Worte 204Verleitung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt223 er-setzt. Die Tenorierung durch die Strafkammer entspricht allerdings 247 260 Abs. 4 Satz 2 StPO, wonach die gesetzliche 334berschrift der angewendeten Bestim-mung verwendet werden 204soll223. Hier ist jedoch 247 160 StGB nicht wegen dort in der 334berschrift genannter Verleitung(en) zur Falschaussage angewendet wor-den, sondern wegen in 247 160 StGB au337erdem noch unter Strafe gestellter Ver-leitung(en) zur Abgabe falscher Versicherung(en) an Eides Statt. Bei einer sol-chen Konstellation h344lt es der Senat f374r angezeigt, im Urteilstenor nicht die ge-setzliche 334berschrift der angewendeten Bestimmung zu verwenden. Die zutref-fende Kennzeichnung der abgeurteilten Straftat auch und gerade im Urteilste-nor hat Vorrang vor der Verwendung einer nicht einschl344gigen gesetzlichen 334-berschrift (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 260 Rn. 23 mwN). 18 - 11 - III. Zum Strafausspruch: 19 1. Die auf der Grundlage der Annahme von Tateinheit in den genannten F344llen verh344ngten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe waren (auch ge-m344337 247 301 StPO) - auch hier unter Aufrechterhaltung s344mtlicher Feststellungen - aufzuheben. Allerdings gef344hrdet allein eine fehlerhafte Beurteilung von Kon-kurrenzen bei gleich bleibendem Schuld- und Unrechtsgehalt den Strafaus-spruch meist nicht (st. Rspr., vgl. d. N. bei Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 46 Rn. 58). Es liegt nicht ohne weiteres nahe, dass hier im Ergebnis anderes gel-ten m374sste. Der Senat kann hier374ber aber schon deshalb nicht befinden, weil f374r die Urkundenf344lschungen hinsichtlich der Antr344ge in einigen - Genaueres steht insoweit noch nicht fest - F344llen noch Einzelstrafen festzusetzen sind. 20 2. Soweit dar374ber hinaus die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs beantragt ist, also auch der Einzelstrafen in den F344llen, in denen bez374glich der Antr344ge keine Urkundenf344lschung vorliegt, ist die Revision unbegr374ndet. 21 a) Die Staatsanwaltschaft tr344gt vor, im Blick auf die insgesamt zahlrei-chen verwendeten unechten Urkunden (gef344lschte Antr344ge und gef344lschte Ver-sicherungen an Eides Statt), die insgesamt die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gef344hrdet h344tten, l344gen besonders schwere F344lle von Urkundenf344l-schung gem344337 247 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB vor. Tr344fe dies zu, w344ren nicht nur ohnehin aufgehobene Einzelstrafen betroffen, sondern auch die Einzelstra-fen in den F344llen, in denen zwar keine Urkundenf344lschung hinsichtlich des An-trags auf der Wahlbenachrichtigungskarte vorliegt, wohl aber hinsichtlich der Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein. 22 - 12 - Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels gem344337 247 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB liegen jedoch nicht vor. Dies erforderte n344mlich, dass die Vielzahl von Urkunden schon im Rahmen e i n e r Tat im Rechtssinne ver-wendet worden w344re. Liegen, wie hier, zahlreiche rechtlich selbst344ndige Taten vor, bei denen jeweils eine oder (nach Auffassung der Strafkammer) zwei un-echte Urkunden verwendet wurden, so sind nicht die bei s344mtlichen Taten be-nutzten unechten Urkunden zusammenzuz344hlen und diese Summe dann der Strafzumessung f374r jede einzelne Tat zu Grunde zu legen. All dies hat auch die Strafkammer zutreffend ausgef374hrt. Im Einzelfall mag eine Vielzahl 344hnlicher Taten und deren Folgen mit ein Grund f374r die Annahme besonders schwerer F344lle auch ohne Vorliegen eines Regelbeispiels sein; auch diese M366glichkeit hat die Strafkammer gesehen und rechtsfehlerfrei verneint. Im 334brigen ist, wie sonst auch, eine einheitliche Folge mehrerer rechtlich selbst344ndiger Handlun-gen (vergleichbar etwa psychischen Sch344den als Folge einer Serie von Sexual-delikten zum Nachteil des Opfers) bei der Bildung der Gesamtstrafe zu ber374ck-sichtigen. Auch wenn die Gesamtstrafe hier aufzuheben war, bemerkt der Se-nat, dass die Urteilsgr374nde nicht besorgen lassen, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt aus dem Blick verloren h344tte. 23 b) Auch im 334brigen beschr344nkt sich das gegen die Strafzumessung ge-richtete Revisionsvorbringen im Wesentlichen auf den Versuch, die tatrichterli-che Strafzumessung durch eigene Erw344gungen zu ersetzen, ohne damit jedoch die M366glichkeit von - auch im 334brigen nicht ersichtlichen - Rechtsfehlern aufzu-zeigen. 24 3. Soweit die Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt wurde, ist diese Ent-scheidung im Blick auf die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs hinf344llig. Der Senat bemerkt jedoch, dass bisher weder auf Grund der Revisionsausf374h- 25 - 13 - rungen noch sonst erkennbar ist, dass die Strafkammer an irgendeiner Stelle die Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums 374berschritten h344tte. Soweit die Strafkammer (auch) in diesem Zusammenhang ber374cksichtigt hat, dass der 1941 geborene Angeklagte seit 2004 an Blasenkrebs erkrankt ist, h344lt dies die Staatsanwaltschaft f374r rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte trotz dieser Erkrankung zum Stadtrat kandidiert und die abgeurteilten Taten begangen ha-be. Mit diesem Vorbringen ist die M366glichkeit eines Rechtsfehlers nicht verdeut-licht, die Ber374cksichtigung schwerer Erkrankung bei der Strafzumessung und ebenso bei der Entscheidung 374ber eine Strafaussetzung zur Bew344hrung ist un-ter dem Blickwinkel der Auswirkung der Strafe auf den T344ter sachgerecht (BGH, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07 mwN). Soweit die Staats-anwaltschaft in diesem Zusammenhang erg344nzend geltend macht, dass die letzte Krebsoperation 204lange vor den Tatzeiten223 erfolgt sei, widerspricht dies den Urteilsgr374nden. Die letzte, 2007 durchgef374hrte Krebsoperation lag zum Tatzeitraum maximal etwa ein Jahr zur374ck, der zu 90 % schwerbehinderte An-geklagte steht unter sog. Krebs374berwachung. - 14 - 4. Ob die Nebenstrafen (247 45 StGB) angefochten sein sollen, mag dahin-stehen. Sie bleiben ebenfalls bestehen, da auch insoweit Rechtsfehler weder behauptet, noch sonst ersichtlich sind. 26 Nack Wahl Elf Graf Sander
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