BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 407 /12 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten geg en das Urteil des Landg e- richts Detmold vom 30. März 2012 werden als unbegründet ve r- worfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte B . wurde wegen Steuerhinterziehung in 20 Fä l- len, davon dr ei Fälle des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt. Von der zeitlich ersten Tat abgesehen, hat er nach den Urteilsfestste l- lungen die Taten gemeinschaftlich mit dem Angeklagten M . begangen. Dieser wurde wegen Steuerhinterziehung in 19 Fällen, davon drei Fälle des Versuchs , ebenso zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte B. war alleiniger Gesellschafter der H . GmbH (künftig: H . ); der Angeklagte M . (formal) deren alleiniger G e- schäftsführer. Den Taten liegt im Kern zugrunde, dass in den für die H . abgegeb e- nen Umsatzsteuervoranmeldungen unberechtigter Vorsteuerabzug geltend 1 2 3 4 - 3 - gemacht wurde. Dieser ging auf Schein rechnungen mit Umsatzsteue rausweis zurück, die bei der H. entsprechend verbucht worden waren. Zu Vorgeschichte und Ablauf der Taten ist Folgendes festgestellt: Der Angeklagte B . war Alleinverantwortlicher der HAB, die mit gebrauchte n Baumaschinen handelte. Sie hatte wirtschaftliche Schwierigkeiten , als er Ende 2008/ Anfang 2009 den Angeklagten M . kennenlernte. Di e- ser hatte ebenfalls wirtschaftliche Schwierigkeiten. Mehrere von ihm geführte Unternehmen hatten Insolvenz anme lden müssen. Er war nach Verbüßung e i- ner im Jahre 2003 wegen Umsatzsteuerhinterziehung (Schaden über 1,5 Mio . DM) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erwerb s- los und musste von Angehörigen unterstützt werden. Die Angeklagten verei n- b arten, künftig im Rahmen der H. gezielt Umsatzsteuer zu hinterziehen, n lich wie M. M. wurde nach der ersten Tat im Mai 2009 wegen der guten "Z u- sammenarbeit" zum (alleinigen) Geschäftsführer der H . bei einem Fixgehalt von 1.200 Euro netto bestellt. Von seiner Mitwirkung an den Steuerhinterzi e- hungen abgesehen, hat te er mit den Geschäften der H. kaum zu tun, war in die Abgabe von Steuer er klärungen nicht involviert und konnte nur begrenzt auf Firmenkonte n zugrei war und blieb B . . Durchgeführt wurden die Umsatzsteuerhinterziehungen wie folgt: M . hatte und schuf Kontakte zu Verkäufern von Baumaschinen in den Niederlanden und erwarb dort Bauma schinen mit Bargeld, das ihm 5 6 7 8 9 - 4 - B. hierfür überlassen hatte. Dabei spiegelte M . den niederlä n- dischen Verkäufern vor , nicht für die H. , sondern für andere deutsche Firmen aufzutreten, sodass die Verkäufer ihre Ausgangsrechnungen au f die vermein t- lich von M. vertretenen Firmen ausstellten. Als einer der Verkäufer mit der vermeintlich von M . vertretenen Firma in Kontakt treten wollte, sor g- t e M. , zu die sem Zweck der (hier wegen Beihilfe ebenfalls abgeurteilte, nicht revidierende) Mi t- angeklagte K . begleitete. Soweit einzelne Baumaschinen in anderen EU - Ländern gekauft worden waren, war dort nicht M . , sondern ein Angestellter der H . mi t Wissen und Wollen der Angeklagten so wie geschildert tätig geworden. In der Buchhaltung der H. wurden hinsichtlich der Baumaschinena n- weils als Veräußerer verschiedene in Deutschland ansässige, allerdings nicht im Baumaschinenhandel tätige Firmen ausgewiesen. ontakten des Angeklagten M. den gesondert verfolgten I . , der aus früherer Tätigkeit über vorlagegeeignete Unterlagen dieser Firmen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen verfügte. Auf der Grundlage von 194 Scheinrechnungen wurde vom ersten Qua r- tal 2009 bis Dezember 2010 in insgesamt 20 Voranmeldung szeiträumen unb e- rechtigter Vorsteuerabzug geltend gemacht. Den in den Umsatzsteuervora n- meldungen bis einschließlich Mai 2010 und nochmals im Juli und August 2010 10 11 12 13 - 5 - jeweils geltend gemachten Erstattungen erteilte das Finanzamt die Zustimmung und es kam zur Auszahlung seitens des Finanzamts. Wegen dieser Ausza h- lungen kam es bereits im Frühjahr 2010 zu einer Umsatzsteuersonderprüfung. Auch wenn sie zunächst keine konkreten Verdachtsmomente ergab, führte sie dazu, dass die H . nunmeh r Belege (also die Scheinrechnungen) vorlegen musste. Deren Überprüfung führte letztlich dazu, dass für die Voranmeldung s- zeiträume September bis November 2010 der jeweils geltend gemachten Au s- zahlung von Guthaben nicht mehr zugestimmt wurde. In den letztli ch vergebl i- chen Versuch, in diesem Zusammenhang das Finanzamt zu täuschen, war auf Initia tive M. s erneut auch K . verwickelt. In den Voranmeldungszeiträumen Juni u nd Dezember 2010 meldete die H. Zahllasten an, so dass es einer Zustimmu ng des Finanzamts in diesen Fällen nicht bedurfte. In sgesamt belief sich der unberechtigt geltend gemachte Vorsteuera b- zug auf über 1,3 Mio . Euro. Im weiteren Verlauf wurde ein gegen die H. gerichteter Insolvenza n- trag mangels Masse abgewiesen. Die Re vision des Angeklagten B. ist näher ausgeführt auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt, die Revision des Ang e- klag ten M. auf die näher ausgeführte Sachrüge. Die Revisionen bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Verfahrensrü ge(n) des Angeklagten B . : 14 15 16 17 18 - 6 - n- gen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und wäre unbe gründet. 1. Die Strafkammer hat die von der Revision genannten Anträge mit ei n- zelfallbezogener Begründung (z.B. wegen Bedeutungslosigkeit, Wahrunterste l- lung u.a.) abgelehnt. Nach dem Revisionsvorbringen sollen sämtliche Beschlüsse im Kern (o f- fenba r) deshalb fehlerhaft sein, weil die Strafkammer die von ihr erhobenen Beweise nach Auffassung der Revision falsch gewürdigt hat. Insoweit, so die Ablehnung der einzelnen Anträge geht die Revision nur vereinzelt konkret ein. Bei einer Reihe dieser Anträge handelte es sich nicht um Beweisanträge, son dern Beweisermittlungsanträge: a) Der Antrag auf Vernehmung sämtlicher in der Anklage aufgeführ ten (§ 200 Abs. 1 Satz 2 StPO) , aber noch nicht vernommen en Zeugen nennt kein Beweisthema. Auch verdeutlicht das Revision svorbringen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, um welche Zeugen es sich konkret handelt. b) Der Zeuge W. ufirma f- trag M. Sind mehrere, sich gegenseitig ausschließende Tatsachen in das Wissen eines Zeugen gestellt, fehlt auch bei einem einheitlichen Beweisziel eine bestimmte 19 20 21 22 23 24 - 7 - Tatsachenbehauptung (BGH , Beschluss vom 13. Novem ber 1997 - 1 StR 627/97 mwN). c) Der Antrag, zum Beweis des Herkunftsorts der Lieferungen des ersten hätte erfo r- dert, d ie einschlägigen Dokumente erst aus einer Vielzahl vergleichbarer D o- kumente her auszusuchen (vgl. BGH , Beschluss vom 24. Au gust 1999 - 1 StR 672/98 mwN). d) Ob der Antrag auf erneute Vernehmung eines Zeugen ein Bewe isa n- trag ist, hängt davon ab, wozu er bereits ausg esagt hatte (BGH , Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 566/01 mwN). Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Zurückweisung dieser A n- träge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97 mwN) ist weder ausdrücklich noch der Sache nach in zulässiger Form geltend gemacht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, was die Strafkammer zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt hätte. 2. Die Behauptung, Hilfsbe weisanträge seien im Urteil übergangen, ist unbehelflich, da dere n Inhalt nicht mitgeteilt ist. 3. Auch hinsichtlich der verbleibenden Anträge ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus dem insgesamt pauschal gehaltenen Revisionsvorbri n- gen und de n Urteilsgründen Teile herauszufiltern, die zu einer h inreichend a n- gebrachten Rüge zusammengefügt werden könnten. Dann bestimmte statt des hierzu berufenen Revisionsführers das Revisionsgericht selbst den Gegenstand seiner Überprüfung. 25 26 27 28 29 - 8 - 4. Selbst wenn man - in welchem Umfang auch immer - einzelne Verfa h- rensrügen für zulässig erhoben hielte (was, wie dargelegt, zu verneinen ist), wären sie unbegründet, wie dies der Generalbundesanwalt zutreffend ausg e- führt hat. II. Zur Sachrüge hinsichtlich des Schu ldspruchs: 1. Die Auffassung (Revisionsbegründung M . ), der Umfang der hi n terzogenen Steuern sei mangels hinreichender Darlegung nicht überprüfbar, ist unzutreffend. Jede Scheinrechnung ist tabellarisch aufgeführt, ebenso die darin ausgewiese ne Umsatzsteuer. Auch ist für jeden Voranmeld ungszeitraum die sich daraus ergebende Gesamtsumme zu Unrecht geltend gemachter Vo r- steuer ausdrücklich genannt. 2. Auch sonst sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei. a) Angeklagter B. : D as Revisionsvorbringen zeigt die Möglichkeit einer den Angeklagten b e- lastenden rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung nicht auf. b) Angeklagter M. : Die Strafkammer hat, ihren Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft un d Beihilfe (BGH , Urteil vom 10. November 2004 - 5 StR 403/04) nicht überschritten. Zwar erbrachte M . seine Tatbeiträge lediglich im Vorfeld der falschen Steuererklärungen (vgl. hierzu BGH , Urteil vom 30 31 32 33 34 35 36 37 - 9 - 28. Mai 198 6 - 3 StR 103/86) ; aufgrund dieser T atbeiträge kam ihm jedoch nach der rechtsfehlerfreien Wertung der Strafkammer bei den gemeinschaftlich geplanten Taten zu. Er verfügte über einschlägige Erfahrungen und die erforderlichen Kontakte und sorgte dafür, dass I . und K . die Taten unterstützten. Unter diesen Umständen brauchte die Stra f- kammer auch die Annahme von Mittäterschaft nicht br eiter als geschehen zu begründen. Auch sonst sind Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht e r- sichtlich. III. Zur Sachrüge hinsichtlich der Strafaussprüche: 1. Zu den Strafrahmen: Die Strafkammer hat die Strafrahmen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt, j e- doch ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten: a) Täuscht der Täter, wie hier, steuermindernde U mstände vor, indem er nicht bestehende Vorsteuerbeträge geltend macht, liegt (hier auf den jeweiligen A nmeld ungszeitraum bezogen) ab einem Betrag von 50.000 Euro eine Steue r- verkürzung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) vor. Dies hat die Strafka mmer nicht verkannt, sie hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht auf die allein maßgebliche Summe des zu Unrecht anerkannten (bzw. in den Versuchsfällen: geltend gemachten) Vorsteuerabzugs abgestellt (vgl. BGH , Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11). Vi elmehr hat sie darauf abgestellt, ob es 38 39 40 41 42 - 10 - b) Die Frage, ob und in welcher Höhe es zu Auszahlungen gekommen ist, sagt aber nichts über die Höhe der verkürzten Steuern aus. Vielmehr hängt di e Höhe von Auszahlungen oder verbleibenden Zahllasten allein von der Höhe der gemäß § 16 Abs. 1 UStG berechneten Umsatzsteuer einerseits und der Höhe der insgesamt geltend gemachten Vorsteuerbeträge andererseits ab . In dieses Ergebnis (Saldo) können also a uch wahrheitsgemäß geltend gemachte Vorgänge einfließen. Wahrheitsgemäße Angaben können aber auf die Höhe des durch falsche Angaben zu anderen Vorgängen verursachten Schaden s keinen Einfluss haben. c) Der aufgezeigte Mangel bei der Strafrahmenbestimmun g bleibt hier i m Ergebnis unschädlich. In den Fällen, in denen die Strafkammer von einer Ste u- erverkürzung großen Ausmaßes ausgegangen ist, lag der Verkürzungsbetrag stets über 50.000 Euro. Soweit die Strafkammer wiederholt , meist durch das Abstellen auf di e Höhe der Auszah lungsbeträge ( für die Abrechnungszeiträume zweites Quartal 2009, Dezember 2009, Februar 2010, Juni 2010, August 2010, September 2010, November 2010) zu Unrecht eine Steuerhinterziehung im b e- son ders schweren Fall verneint hat (zum Strafrah m en in den Versuchsfällen vgl. BGH , Beschluss vom 28 . Juli 2010 - 1 StR 332/10 mwN) , sind die Ang e- klagten nicht beschwert . d) Soweit besonders schwere Fälle angenommen sind, bestehen zur subjektiven Seite (a uch) des Angeklagten M . - anders als seine Revision meint - keine Be denken. Er war bei der H. ausschließlich zum Zwecke der Steuerhinterziehung tätig und hat sie maßgeblich ermöglicht. Die Möglichkeit, dass sein Vorsatz eine Steuerhinterziehung in dem jeweilig gegebenen Umfang nicht umfass t hätte , liegt daher fern (in vergleichbarem Sinne BGH , Be schluss vom 26. März 2004 - 1 StR 567/03; Urteil vom 4. September 1996 - 2 StR 43 44 45 - 11 - 299/ 96), auch wenn er an der Erstellung der unrichtigen S teuererklärungen nicht unmittelbar beteiligt war. Fernliegende Möglichkeiten sind aber nicht erö r- terungsbedürftig. 2. Zur konkreten Strafzumessung: a) Auch hierbei hat sich der aufgezeigte Mangel nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt. In den meisten Fällen führte er dazu , dass die Stra f- kam mer von eine m zu niedrigen Hinterziehungsb etrag ausgegangen ist . D ie für die Strafzumessung maßgebliche Größenordnung des Steuerschadens hat sich aber auch in den wenigen Fällen nicht verändert, in denen die Strafkammer von einem zu hohen Betrag ausgegangen ist. b) Das Revisionsvorbringen des Angeklagten M . zeigt die Mö g- lichkeit beschwerender Rechtsfehler nicht auf: (1) Zu Unrecht nicht strafmildernd gewertetes Verhalten des Finanzamts ist nicht ersichtlich. Das Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit der So n- derprüfung - so sei etwa ein gebotener Abgleich von Steuernummern unterbli e- ben - kann auf sich beruhen. Ein Straftäter hat keinen Anspruch darauf, dass staatliche Stellen rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhi n- dern. (Vorwerf bares) Verhalten des Steuerfiskus kann regelmäßig allenfalls dann zu einer milderen Beurteilung von Steuerhinterziehung führen, wenn es das Täterverhalten unmittelbar beeinflusst hat und die Tatgenese den staatl i- chen Entscheidungsträgern vorzuwerfen ist (B GH , Beschluss vom 14. Deze m- ber 2010 - 1 StR 275/10 mwN). Hierfür spricht vorliegend nichts. Vielmehr h a- ben die Ermittlungen des Finanzamtes den (die) Angeklagten nicht von der Fortsetzung des bisherigen strafbaren Verhaltens abgehalten. Dies spricht für 46 47 48 49 - 12 - be sondere kriminelle Hartnäckigkeit, ergibt aber offensichtlich keine strafmi l- dernden Gesichtspunkte. (2) Vergeblich macht die Revision geltend, die Strafkammer habe die strafmildernde Bedeutung serienmäßiger Tatbegehung verkannt: Eine strafmilder nde Berücksichtigung serienmäßiger Tatbegehung kann vor allem dann zu erwägen sein, wenn die einzelnen Taten räumlich, zeitlich oder sonst besonders eng verschränkt sind. Dies ist hier nicht der Fall . Im Übr i- gen kann sich das Vorliegen einer Vielzahl gleic hartiger Taten je nach den U m- ständen des Falles auf die Strafzumessung unterschiedlich auswirken (BGH , Urteil vom 15. Mai 1991 - 2 StR 13 0 /91 mwN). Allein die zunehmende Gewö h- nung an die Begehung gleichartiger Straftaten wäre aber nicht strafmildernd (BGH , Urteil vom 18. September 1995 - 1 StR 463/95). Anderes ist hier nicht ersichtlich. Der Senat bemerkt, dass der Unwertgehalt von Steuerstraftaten ma ß- geblich auch durch die Höhe des Steuerschadens bestimmt ist. Da serienmäß i- ge Tatbegehung bei Steuerstr aftaten zu höherem Steuerschaden führt, hat sie regelmäßig s trafschärfend e Bedeutung (vgl. BGH , Beschluss vom 29. Nove m- ber 2011 - 1 StR 45 9/11; Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 jew. mwN). (3) Die Revision meint, I. eichgewichtigen oder gar noch gewichtigere n n- geklagt oder verurteilt worden. Dies hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen. 50 51 52 53 - 13 - Die Urteilsgründe ergeben schon keine nachvollziehbare Grundlage f ür die genannte Gewichtung des Tatbeitrages von I . und bestätigen auch den behaupteten Verfahrensstand nicht. Unabhängig davon hat aber der Stand eines Verfahrens gegen einen anderen Tatbeteiligten ohnehin für die Strafzumessung keine Bedeutu ng. Es gilt nichts anderes als hinsichtlich der Strafzumessung gegen Tatbeteiligte in anderen Urteilen (vgl. BGH , Urteil vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11 mwN). Die Revision stützt ihre gegenteilige Auffassung auf Rechtsprechung zur Strafz u- , Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92) oder in vergleichbaren Fällen (BGH , Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92), wonach auch eine Rolle spielte, dass damals hierarchisch übergeor d- nete Verantwortliche noch nicht abgeurteilt ware n. Derartige Besonderheiten liegen hier nicht vor. (4) Die Revision hält es unter Berufung auf BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 5 StR 600/01 für strafmildernd , dass der Angeklagte trotz seines ve r- hältnismäßig geringen Beuteanteils gemäß § 71 AO als Haftungsschuldner für die gesamte hinterzogene Steuer herangezogen werden könne. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. aa) § 71 AO hat Schadensersatzcharakter und ist keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten (vgl. zusamme nfassend Rüsken in Klein , AO , 11. Aufl. , § 71 Rn . 2 mwN). Letztlich muss der jenige, der sich an einer Steuerhinterziehung beteiligt, für den von ihm (mit) verschuldeten Sch a- den ebenso einstehen, wie sonst ein Beteiligter an einer unerlaubten Hand lung auch ( § 830 BGB). Allein die gesetzli che Pflicht , schuldhaft - hier vorsätz lich - 54 55 56 57 58 - 14 - (mit)verursachten Schaden ersetzen zu müssen, kann sich jedenfalls regelm ä- ßig nicht strafmildernd auswirken. bb) Es entspricht auch nicht der sonstigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs, möglicherweise wegen der Straftat (bzw. des Strafurteils) zu e r- wartenden behördlichen Anordnungen strafzumessungsrechtliche Bedeutung zuzuerkennen, wenn die Verwaltungsbehörde dabei die Umstände des Einze l- falls in ihre Entschließung einzube ziehen hat (st. Rspr. ; zu möglichen auslä n- derrechtlichen Konsequenzen einer Verurteilung vgl. nur BGH , Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 StR 407/11 mwN). Die Möglichkeit fachgerichtlicher Übe r- prü fung dieser Maßnahmen schützt vor besonderen, vom Gesetzeszw eck nicht umfassten Härten (BGH aaO). Es liegt nahe, diese Grundsätze auch hier anzuwenden. Ein Haftung s- bescheid gemäß §§ 71, 191 AO steht im Ermessen der Finanzbehörden (zu den dabei wesentlichen Gesichtspunkten vgl. Rüsken aaO § 191 Rn. 30 - 62 mwN) . Eine entsprechende Entscheidung unterliegt finanzgerichtlicher Überpr ü- fung ; dabei ist Besonderheiten des Einzelfalles erforderlichenfalls Rechnung zu tragen (vgl. nur BFH , Urteil vom 21. Januar 2004 - XI R 3/03; zu vorläufigem gerichtlichen Rechtsschutz vgl. FG Hamburg , Beschluss vom 24. April 2012 - 2 V 233/11). cc) Unabhängig davon käme eine strafmildernde Berücksichtigung einer möglichen Heranziehung gemäß § 71 AO all enfalls dann in Betracht, wenn der Angeklag te nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls t atsächlich mit , Urteil vom 24. Ok tober 2002 - 5 StR 600/01 ) und dies eine besondere Härte darstellen würde (vgl. BGH, U r- 59 60 61 - 15 - teil vom 14. März 2007 - 5 StR 461/06). Anhaltspunkte für eine solche Progn o- se si nd jedoch nicht erkennbar: Der Angeklagte ist erwerbs - und vermögenslos. Daher würden ihn auch die praktischen Folgen eines Haftungsbescheides schwerlich in besonderem Maße belasten, selbst wenn das Finanzamt, das schon aus Zweckmäßigkeit s- erwägungen n aheliegend auch berücksichtigt, bei wem der Steueranspruch aaO Rn . 60 mwN), einen solchen Besch eid gegen ihn erlassen sollte. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass fern liegen de Möglichkeiten nicht erörtert werden müssen. (5) Die Revision hält das Alter des (1949 geborenen) Angeklagten bei den Taten und bei einem (etwaigen) Strafantritt nicht für hinlänglich gewürdigt. des Angeklagten ist b ei der Strafzumessung genannt. Weitere Ausführungen waren nicht geboten. Im Alter von 60 und 61 Jahren begangene Steuerhinterziehungen im Rahmen eines hierfür selbst geschaffenen komplexen Systems sprechen g e- gen einen für das Maß der Schuld und damit d ie Strafzumessung bedeutsamen Altersabbau. Dies gilt umso mehr bei einem Angeklagten, der gleichartige T a- ten auch schon früher begangen hat (BGH, Urteil vom 11. August 1998 - 1 StR 338/98 mwN). 62 63 64 65 66 - 16 - Die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe hat den Ange klagten nicht von einschlägigen neuen Taten abgehalten. Ohne konkrete Anhaltspunkte musste daher hier nicht allein wegen des Zeitablaufs seit der letzten Strafve r- büßung erwogen werden, ob er jetzt gleichwohl durch den Strafvollzug vorau s- sichtlich besonders stark b e eindruckbar (haftempfindlich) sein könnte. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Alter des Angeklagten hier die Erörteru wieder de r Freiheit teilhaftig zu (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05 mwN) , erfordert hätte. (6) Die Auffassung der Revision, für die Bemessung der Dauer des - angesichts seiner aus den Urteilsgründen ersichtlichen Komplexität ohne e r- kennbare Verzögerung durchgeführten - Verfahrens sei der Beginn des strafb a- ren Verhaltens maßgeblich, liegt neben der Sache. (7) hinsichtlich der Vorstrafe. Diese wäre selbst bei straffreiem Verhalten e rst 2020 tilgungsreif geworden (§ 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, § 47 Abs. 3 BZRG). (8) Schließlich gehen auch die Angriffe dagegen fehl, dass der Ang e- klagte ebenso hoch bestraft wurde wie der Angeklagte B . . Die Stra f- kammer hat insoweit zusamme nfassend erwogen, dass B - zwar ein an den Taten hatte, also hiervon erheblich mehr pr o- fitierte, dafür aber nicht vorbestraft ist. Die Ausführungen der Revision erschö p- fen sich in dem unbehelflichen Versuch, rechtsfehlerfreies tatrichterliches E r- messen durch eigenes Ermess en zu ersetzen. 67 68 69 70 71 - 17 - 3. Auch sonst sind keine die Angeklagten beschwerenden r echtsfehle r- haften Strafzumessungserwägungen ersichtlich. RiBGH Hebenstreit ist in den Ruhestand getreten und daher an der Unter schrift gehin dert . Nack Wah l Nack Jäger Sander 72
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