BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 408/01 vom 11. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Dr. Kolz, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefhrlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision bleibt erfolglos. 1. Folgendes ist festgestellt: Der Angeklagte hielt sich hufig im Obdachlosenmilieu auf, wo er als spendabel geschtzt wurde. Auch am 5. September 2000 hatte er mit G. V. , E. D. und anderen Bekannten den ganzen Tag im Freien gezecht, wobei er die Getrnke bezahlt hatte. Am Sptnachmittag fo r - derte er E. D. mit den Worten: "Du Schlampe gehst jetzt ei n - kaufen!" auf, weitere Getrnke zu besorgen und schwenkte dabei vor ihrem Gesicht ein "Bowie-Messer" (Klingenlnge 15,5 cm). V. trat an ihn heran, - 4 - und erklrte ihm, daß er - der Angeklagte - seine - V. s - Verlobte nicht als Schlampe zu bezeichnen habe und gab ihm dabei einen leichten Schlag ins Gesicht. Daraufhin beschwichtigte der Angeklagte, es sei schon alles in Or d - nung. Fr kurze Zeit kehrte darauf Ruhe ein; E. D. entfernte sich, whrend V. beim Angeklagten stehen blieb. Plötzlich und unerwartet stieß der Angeklagte das Messer, das er immer noch in der Hand gehalten hatte, V. in horizontaler Stichfhrung mit einem krftigen und gezielten Stich in die linke Brust. V. brach sofort zusammen. Mit den Worten: "Ich kann noch mehr!" stach der Angeklagte noch zweimal auf den zusammenbrechenden V. ein und fgte ihm zwei weitere (oberflchl i - che) Verletzungen im Bereich des Schulterblatts und des Oberarms zu. Als die völlig berraschte E. D. laut um Hilfe rief, trat der Ang e - klagte beiseite. Kurz darauf wurde er noch am Tatort festgenommen. Bei seiner Festnahme erklrte er gegenber den Polizeibeamten, mehrfach auf V. eingestochen zu haben; wörtlich sagte er unter anderem: "Wenn er verreckt, hat er Pech gehabt. .... Die Alte ist schuld, der G. kann nichts dafr." V. , der eine Herzmuskelverletzung im Bereich des rechten Ventrikels erlitten hatte, konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden. 2. Der Generalbundesanwalt und die Revision meinen im wesentlichen bereinstimmend, die Strafkammer habe den Tötungsvorsatz allein aus dem ußeren Tatgeschehen geschlossen und damit nicht rechtsfehlerfrei festg e - stellt. Zwar liege es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu zusammenfassend nur Eser in Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl. § 212 Rdn. 5 m.w.N.) bei ußerst gefhrlichen Gewalthandlungen nahe, daß der T - - 5 - ter mit der Mglichkeit des Todes seines Opfers rechne und diesen Erfolg auch billigend in Kauf nehme, wenn er sein Verhalten gleichwohl fortsetze. Im Hi n - blick auf die hohe Hemmschwelle gegenber einer Ttung knne es aber im Einzelfall auch so sein, daû der Tter die Gefahr des Todes entweder nicht erkenne, oder zumindest ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraue, ein so l - cher Erfolg werde nicht eintreten. Die fr die Bejahung eines Ttungsvorsatzes erforderliche Gesamtwrdigung aller Umstnde sei nicht vorgenommen, insb e - sondere habe sich die Strafkammer nicht mit dem Fehlen eines nachvollzie h - baren Motivs fr eine so schwer wiegende Straftat auseinandergesetzt, und auch nicht geprft, ob der Angeklagte trotz seiner erheblichen Alkoholisierung (die zur Bejahung der Voraussetzungen von § 21 StGB fhrte) erkennen konnte, daû er einen mglicherweise tdlichen Stich setzte. 3. Der Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Angesichts der Feststellungen nicht nur zum Tat-, sondern auch zum Nachtatgeschehen (zu deren Bedeutung vgl. Eser aaO) waren weitere Ausf h - rungen zu Erkenntnisfhigkeit, Hemmschwelle und dem voluntativen Element des Vorsatzes jedenfalls nicht zwingend geboten. Es mag dahinstehen, unter welchen konkreten Umstnden trotz eines aus nchster Nhe gefhrten krftigen Messerstichs in die Herzregion von e i - nem mehr als allenfalls vagen Vertrauen auf das Ausbleiben eines tdlichen Erfolgs ausgegangen werden kann oder sonst Zweifel am Ttungsvorsatz b e - stehen knnen (vgl. BGH NStZ 1999, 507; vgl. zusammenfassend auch Altv a - ter, Rechtsprechung des BGH zu den Ttungsdelikten, NStZ 2001, 19, NStZ 2000, 18, 19 ). Hier hat der Angeklagte mit einem Messerstich in den Oberk r - - 6 - per nicht nur eine generell uûerst gefhrliche Handlung vorgenommen, so n - dern er hat auf die Herzregion gezielt, also willentlich gerade dorthin gest o - chen. Dies spricht fr einen zumindest bedingten Ttungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 168, 181), dem der Umstand, daû er auf den zusammenbrechenden V. nach dem ersten Stich noch weiter eingestochen hat, nicht entgegensteht. Die schon genannte Äuûerung, es sei Pech fr V. , wenn er "verre k - ke", spricht in ihrem Zusammenhang auch nicht etwa dafr, daû der Ang e - klagte den Tod V. s als unglckliche und von ihm eigentlich ungewollte Fo l - ge seines Verhaltens angesehen htte. Vielmehr zeigt seine Äuûerung, daû V. nichts "dafr" knne und ber die "Schuld" der "Alten", daû da s "Pech" V. s darin liege, daû er wegen des Stichs mglicherweise sterben msse, obwohl er selbst aus der Sicht des Angeklagten keinen Anlaû zu dem Stich gegeben hatte. Unter diesen Umstnden waren auch Erwgungen dazu, daû sich aus dem Verhltnis zwischen V. und dem Angeklagten kein Grund fr ein Ttungsdelikt erkennen lût, nicht geboten. 4. Hinsichtlich des Vorsatzes macht die Revision darber hinaus mit e i - ner Aufklrungsrge (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend, der gehrte Sachverstnd i - ge sei nicht zur Auswirkung des Alkohols auf die Willensbildung befragt wo r - den. Wre dies geschehen, wre ein Schuldspruch allein wegen gefhrlicher Krperverletzung zumindest nicht auszuschlieûen gewesen. Auch unbeschadet der Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufklrungsrge auf die Nichtausschpfung eines Beweismittels gesttzt werden kann (vgl. hierzu Ku k - kein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 53 m.w.N.) und ob das nach Auffassung der R e - vision von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwartende Beweisergebnis hinreichend bestimmt mitgeteilt ist (vgl. hierzu Kuckein aaO Rdn. 51 m.w.N.), - 7 - geht diese Rge ins Leere. Angesichts der gesamten Feststellungen zu dem Verhalten des Angeklagten brauchte sich die Strafkammer zu weiteren B e - weiserhebungen ber die Auswirkungen des Alkohols auf den Vorsatz des (zwar stark alkoholisierten, aber auch in hohem Maûe alkoholgewohnten) A n - geklagten nicht gedrngt zu sehen. 5. Auch im brigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung geb o - tene Überprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g - ten ergeben. Ergnzend ist lediglich zu bemerken, daû die von der Revision vermiûte nhere Errterung einer Unterbringung gemû § 64 StGB nicht g e - boten war. Der Angeklagte neigt zwar zu Alkoholmiûbrauch - von dem er sich, anders als weitgehend von seinem frheren Drogenkonsum - auch nicht gelst hat und er ist hufig vorbestraft. Seit 1996 wurde er jedoch nur mit Geldstrafen belegt, neben Drogendelikten vor allem wegen Befrderungserschleichung und Diebstahl. Ein Zusammenhang mit seiner Neigung zum Alkoholmiûbrauch ist hier jedoch ebenso wenig zu erkennen, wie bei seinen frheren, in den Urteil s - grnden nher geschilderten, inzwischen mehr als zehn Jahre zurckliegenden - 8 - schwerwiegenderen Straftaten. § 64 StGB erffnet nicht allgemein die Unte r - bringung behandlungsbedrftiger Tter; die Maûnahme ist vielmehr abhngig von der knftigen Entwicklung des Angeklagten als Straftter (BGH StV 1996, 538 m.w.N.). Anhaltspunkte fr die Gefahr weiterer hangbedingter erheblicher Straftaten sind jedoch weder aus den Urteilsgrnden noch sonst erkennbar. Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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