BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 408/06 vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374ge wegen Versto337es gegen 247 254 StPO hat keinen Erfolg. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer in sei-ner dienstlichen Stellungnahme erkl344rt hat, das Hauptverhand-lungsprotokoll sei insoweit unklar, dass die polizeiliche Verneh-mung des Angeklagten vom 9. Februar 2004 nicht als Urkunde zu Beweiszwecken verlesen, sondern im Wege des Vorhalts ein-gef374hrt worden ist, ist der behauptete Verfahrensversto337 nicht bewiesen. Soweit die Revision behauptet, die Strafkammer habe im Urteil den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachver-st344ndigengutachtens zur H366he des Verkehrswertes des Grund-st374cks der F. und H. GmbH (F. ) in R. zum Zeit-punkt der Kreditvergabe im Dezember 1999 rechtsfehlerhaft ab-gelehnt, hat auch diese R374ge keinen Erfolg. Es kann dahinste-hen, ob der Hilfsbeweisantrag 374berhaupt zul344ssig war, weil er - 3 - keine Tatsachenbehauptung zum Wert des Grundst374cks enth344lt. Jedenfalls hat die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag rechtsfeh-lerfrei abgelehnt. Sie hat sich mit den Aussagen des fr374heren Sachverst344ndigen B. auseinandergesetzt, der angegeben hat, er sei bei der Erstellung seines im Jahr 1993 erstellten Wertgutachtens davon ausgegangen, dass auf dem erschlosse-nen und damals in Funktion gewesenen Anwesens ein Gewerbe fortgesetzt werde. Er sei "wie damals allgemein 374blich etwas zu blau344ugig" vorgegangen. Wenn der Sachverst344ndige K. , der das Areal am 7. November 2002 besichtigt hat, nur noch ei-nen Verkehrswert von 1.580.100 200 (= 3.090.407 DM) ermittelt hat, konnte die Strafkammer auf dieser Tatsachengrundlage oh-ne Einholung eines weiteren Gutachtens zu dem Schluss kom-men, der Angeklagte habe im Dezember 1999 an die F. ein Darlehen 374ber 4,5 Millionen DM ohne n344here Pr374fung der Si-cherheiten und damit unter Versto337 gegen seine Berufspflichten ausgereicht. Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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