BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 408/10 vom 1. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Graf, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344ger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkl344ger B. und F. S. sowie R. M. wird das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 26. Januar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freige-sprochen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freige-sprochen und im 334brigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die allein gegen den Freispruch gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-kl344ger haben mit der Sachr374ge Erfolg. 1 I. 1. Die Staatsanwaltschaft hat, soweit es die Revisionen betrifft, dem An-geklagten zur Last gelegt, er habe am 5. M344rz 1999 zwischen 7.33 Uhr und 7.36 Uhr die sp344ter get366tete Arzthelferin M. in der Tiefgarage ihres Arbeitsplatzes abgepasst, um sie davon abzubringen, seine Tochter Sa. 2 - 4 - mittags nach der Schule abzuholen, wie es diese miteinander am vorangegan-genen Abend vereinbart hatten. Der Angeklagte habe bef374rchtet, dass seine Tochter der M. - welche die Patenschaft f374r die Tochter 374bernom-men hatte - bei diesem Treffen von seinen sexuellen Handlungen ihr gegen374ber berichten k366nnte. Bei dem Zusammentreffen in der Tiefgarage sei es zun344chst zu einer verbalen, dann aber k366rperlichen Auseinandersetzung gekommen, worauf der Angeklagte nunmehr in T366tungsabsicht mit einem Messer mehrfach auf M. einstach, so dass sie kurze Zeit sp344ter noch am Tatort ih-ren Verletzungen erlag. 2. Demgegen374ber hat das Landgericht folgende Feststellungen getrof-fen: 3 Am Abend des 4. M344rz 1999 besuchte die sp344ter get366tete M. etwa gegen 17.15 Uhr 374berraschend den Angeklagten und dessen Kinder in dessen Wohnung. Sie hatte entweder kurz vor dem Besuch oder erst w344hrend des Besuchs den Entschluss gefasst, ohne Wissen des Angeklagten zwischen der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten und deren Tochter Sa. am 5. M344rz 1999 ein Treffen zu arrangieren, weil es bisher immer Schwierigkeiten bez374glich des Umgangsrechts gab. 4 W344hrend des Besuches kam es zwischen dem Angeklagten und M. zu einer Meinungsverschiedenheit bzw. einem Streit wegen der Aus374bung des Umgangsrechts der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten mit den gemeinsamen Kindern Sa. und St. . Bevor M. die Woh-nung verlie337, vereinbarte sie mit der Tochter Sa. f374r den folgenden Tag (dem Tattag 5. M344rz 1999), dass sie Sa. von der Schule abholen wird. Die-se Verabredung bekam der Angeklagte nicht mit. 5 - 5 - Am Morgen des Tattages war die Tiefgarage am Arbeitsplatz M. s noch nahezu leer. Etwa um 7.30 Uhr hielt sich im zweiten Unterge-schoss dieser Tiefgarage eine unbekannte m344nnliche Person auf, welche ihr helles Fahrzeug der Mittelklasse im hinteren Teil der Garage mit der Front zur Garagenwand abgestellt hatte. Der nicht n344her identifizierte Mann hielt sich zu diesem Zeitpunkt - kurze Zeit vor dem eigentlichen Tatgeschehen - hinter sei-nem Pkw am ge366ffneten Kofferraumdeckel auf. 6 Kurz darauf fuhr M. mit Ihrem Pkw in die Tiefgarage ein und stellte ihr Auto nahe bei dem Stellplatz des Pkws der unbekannten m344nnlichen Person ab. Sie verlie337 ihr Fahrzeug, um sich 374ber das nahe gelegene Treppen-haus zu ihrer Arbeitsst344tte zu begeben. 7 Unmittelbar danach, zwischen 7.33 Uhr und 7.36 Uhr, kam es zwischen dem unbekannten Mann und M. zun344chst zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei er dieser mehrere Schl344ge gegen den Kopf bzw. ins Gesicht versetzte. Sodann hielt die unbekannte m344nnliche Person M. ein gr366337eres feststehendes Messer mit einer Klingenl344nge von etwa 18 cm gegen den Hals, um sein Opfer zu bedrohen. In der Folge stach der T344-ter mit dem Messer mindestens zweimal auf M. wuchtig in den Be-reich der Brust und zweimal in den R374cken ein. Einer der beiden Stiche im Be-reich der Brust er366ffnete sowohl den Herzbeutel als auch die gro337e K366rper-schlagader und durchtrennte die Lungenschlagader. M. erlag ihren Verletzungen noch am Tatort. 8 Der T344ter verlie337 anschlie337end fluchtartig mit seinem Fahrzeug die Tief-garage, wobei er beim Herausfahren das einfahrende Fahrzeug eines Zeugen 9 - 6 - behinderte und bei der Weiterfahrt beinahe eine weitere Zeugin 374berfuhr, wel-che die Stra337e 374berquerte. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Halter eines Pkws der Marke Audi 80, Farbe wei337, welcher ein 344hnliches Aussehen aufweist wie das von den Zeugen beschriebene Fahrzeug des T344ters in der Tiefgarage. 10 Trotz umfangreicher Ermittlungen konnte die Tat zun344chst nicht aufge-kl344rt werden. Etwa acht Jahre sp344ter, im Mai 2007, gab es einen Hinweis einer Zeugin, wonach der Angeklagte sich eines sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner Tochter Sa. schuldig gemacht haben sollte. In diesem Zusammen-hang wurden auch die Ermittlungen wegen des T366tungsdelikts wieder aufge-nommen. 11 3. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen, weil es sich von der T344terschaft des An-geklagten nicht mit der 204erforderlichen Sicherheit223 374berzeugen konnte. 12 Zwar habe seine damalige Lebensgef344hrtin Bi. dem Angeklagten zu-n344chst ein falsches Alibi gegeben und behauptet, dieser sei zur Tatzeit mit ihr im Bett gelegen, obgleich er tats344chlich mit seinem Pkw unterwegs gewesen war. Jedoch seien am Tatort keine Spuren festgestellt worden, die den unmit-telbaren Schluss zugelassen h344tten, dass der Angeklagte die unbekannte m344nnliche Person gewesen sei, welche sich zur Tatzeit in der Tiefgarage auf-hielt und M. t366tete. Auch konnte das Landgericht nicht feststellen, dass die am Tatort aufgefundene Messerscheide, welche einer Messerscheide 344hnelte, die der Angeklagte jedenfalls noch im Jahr 1996 besa337, die des Ange-klagten war. Die am Tatort festgestellten Fahrzeugspuren seien dem Fahrzeug 13 - 7 - des Angeklagten nicht zuzuordnen. Weiterhin sei eine zusammen mit Stra337en-schmutz unter den Fingern344geln der H344nde der Get366teten gesicherte geringf374-gige m344nnliche DNA-Spur nicht dem Angeklagten zuordenbar. Schlie337lich seien bei der fr374hestens f374nf Stunden nach der Tat durchgef374hrten Durchsuchung der Wohnung und des Pkws des Angeklagten keine Spuren aufgefunden worden, die auf ihn als T344ter hindeuteten. II. Die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Sie ent-h344lt einen durchgreifenden Er366rterungsmangel bei der Beurteilung des Beweis-werts der Alibibehauptung des Angeklagten. 14 1. Das Revisionsgericht hat es grunds344tzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatgerichts. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Die revisionsgerichtliche Pr374-fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung wi-derspr374chlich, unklar oder - wie hier - l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweisw374rdigung darauf beschr344nkt, die einzel-nen Belastungsindizien gesondert zu er366rtern und auf ihren jeweiligen Beweis-wert zu pr374fen, ohne eine Gesamtabw344gung aller f374r und gegen die T344terschaft sprechenden Umst344nde vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen 334berpr374fung unterliegt auch, ob 374berspannte Anforderungen an die f374r die Verurteilung er-forderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 1. Juli 15 - 8 - 2008 - 1 StR 654/07, Rn. 18; vom 27. April 2010 - 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109). 2. Bez374glich der Alibibehauptung ist das Urteil l374ckenhaft; das Landge-richt hat nicht gepr374ft, ob es sich hierbei um eine Vorwegverteidigung mit T344-terwissen gehandelt hat. Folgendes ist dazu festgestellt: 16 Am Tattag war die Polizei bereits ab 12.30 Uhr in der Wohnung des An-geklagten anwesend (UA S. 23, 24). Danach wurde der Angeklagte auf die Po-lizeidienststelle 204vorgeladen bzw. mitgenommen223. Die erste Vernehmung des Angeklagten (als Zeuge, UA S. 14) fand zwischen 14.00 und 15.00 Uhr statt. Dort behauptete er ein Alibi (UA S. 41). Welche konkreten Angaben er zu sei-nem Alibi machte, ist nicht festgestellt (UA S. 41). Jedenfalls benannte er seine damalige Lebensgef344hrtin Bi. als Alibizeugin, die allerdings 204mit Wissen des Angeklagten223 falsche Angaben gegen374ber der Polizei machte. 17 Die Zeugin Bi. gab bei dieser polizeilichen Vernehmung - die genaue Uhrzeit ist nicht festgestellt - an, sie habe zusammen mit dem Angeklagten im Bett gelegen und beide h344tten bis 8.00 Uhr geschlafen. Vom Vortag der Tat um 23.00 Uhr bis 9.00 Uhr am Tattag seien sie zusammen im Schlafzimmer gewe-sen. Diese Angaben erweiterte sie bei ihrer nochmaligen Vernehmung am 22. M344rz 1999 dahin, dass sie um 5.00 Uhr und nochmals um 7.00 Uhr aufge-wacht sei; dabei sei der Angeklagte immer neben ihr im Bett gelegen. Zwischen 9.00 Uhr und 9.30 Uhr seien sie aufgestanden (UA S. 41). Au337erdem sei der Angeklagte zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr auf seinem Mobiltelefon angerufen worden. 18 - 9 - Nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage festgenommen worden war, r344umte sie ein, dass diese Angaben unrichtig gewesen seien. Sie k366nne nur noch sagen, der Ange-klagte habe neben ihr im Bett gelegen, als sie 204vor 9.00 Uhr223 aufwachte. Sie habe keinen Anhaltspunkt zu der Annahme gehabt, dass der Angeklagte zuvor das Bett verlassen und sich danach wieder zu ihr gelegt habe (UA S. 37, 42). 19 Zu den falschen Angaben sei sie 204vom Angeklagten bzw. dessen Bruder veranlasst223 worden (UA S. 41). Am Tattag - die Uhrzeit dieses Kontakts und die Umst344nde, wie dieser Kontakt zustande gekommen ist, sind nicht festgestellt - habe der Bruder des Angeklagten auf sie eingeredet, weshalb sie gegen374ber der Polizei am Tattag 204entsprechende Angaben223 gemacht habe. Die erweiterten Angaben am 22. M344rz 1999 seien auf eine entsprechende Absprache mit dem Angeklagten zur374ckzuf374hren. 20 3. Diese Alibibehauptung war, wie der Angeklagte sp344ter sogar selbst einr344umte, falsch. Vielmehr war er zur Tatzeit gerade nicht zu Hause, sondern mit seinem Pkw unterwegs (UA S. 35, 36, 40) und sein Mobiltelefon war zwi-schen 6.00 Uhr und 8.45 Uhr ausgeschaltet. Wo er sich in dieser Zeit aufgehal-ten hat, konnte das Landgericht nicht feststellen. Fr374hestens 204vor 9.00 Uhr223 war er wieder zu Hause (UA S. 37). 21 Dass der Angeklagte kein Alibi hat und versucht hat, sich sp344ter ein fal-sches Alibi zu verschaffen, spreche zwar - so das Landgericht - 204zun344chst223 f374r seine T344terschaft. Bei n344herer Betrachtung der ihn belastenden Umst344nde wer-de deren Gewicht allerdings relativiert. Bez374glich der Alibibehauptung h344lt es das Landgericht n344mlich nicht f374r ausgeschlossen, dass der Angeklagte, der bei seiner polizeilichen Vernehmung 204erkennbar unter Verdacht223 stand, mit der An- 22 - 10 - gabe des falschen Alibis 204schlicht die aus seiner Sicht Erfolg versprechende Verteidigungsmethode w344hlte, um sich gegen den ihn offenbar erhobenen Vor-wurf zu verteidigen223 (UA S. 58). 4. Mit dieser Bewertung ist der Beweiswert der falschen, n344mlich erloge-nen Alibibehauptung indes nur unzureichend er366rtert. Die Alibibehauptung wur-de n344mlich nicht nur widerlegt; der Angeklagte hat sich vielmehr mit Hilfe der Alibizeugin Bi. 204ein falsches Alibi verschafft223 (UA S. 41). 23 Das Landgericht hat sich zwar damit auseinandergesetzt, dass die Zeu-gin Bi. dem Angeklagten f374r die Tatzeit zun344chst ein falsches Alibi gegeben hat. Deren Aussage erfolgte 204mit Wissen des Angeklagten223 und wurde 204vom Angeklagten bzw. dessen Bruder veranlasst223. Zu den n344heren Umst344nden der Entstehung der Aussage der Zeugin Bi. hat das Landgericht hingegen keine Feststellungen getroffen, obwohl sich deren Er366rterung hier aufdr344ngte. F374r den Beweiswert der erlogenen Alibibehauptung war n344mlich er366rterungsbed374rftig, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gr374nden die Zeugin sich zu der fal-schen Alibibehauptung veranlasst sah. Gerade diese Fragen sind aber ent-scheidend daf374r, ob ihrer Alibibehauptung Wissen hinsichtlich der Tatzeit zu-grunde lag, welches ihr der Angeklagte dann vermitteln konnte, wenn er selbst der T344ter war. 24 Deshalb h344tte es insbesondere auch n344herer Feststellungen bedurft, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Zeugin Bi. erstmals zugunsten des Ange-klagten die falsche Alibibehauptung aufstellte. 25 Sofern die Zeugin die Alibibehauptung bereits beim Eintreffen der Polizei in der Wohnung des Angeklagten in der Mittagszeit des Tattages vorgebracht 26 - 11 - hat, kann dies darauf zur374ckzuf374hren sein, dass sie bereits zuvor von Tat und Tatzeit Kenntnis hatte, namentlich zuvor schon vom Angeklagten zu der fal-schen Behauptung veranlasst wurde. Falls die Angabe der Zeugin Bi. zutreffen sollte, der Bruder des An-geklagten habe sie zur Falschangabe gegen374ber der Polizei gedr344ngt, w344re hingegen denkbar, dass diese Angabe erst am Nachmittag des Tattages erfolgt ist, weil der Bruder bis zum ersten Eintreffen der Polizei und der Mitnahme des Angeklagten zur Vernehmung noch nicht anwesend war. In diesem Fall bliebe allerdings weiter offen, wie und weshalb der Bruder des Angeklagten - ohne eigene Kenntnis der Tatumst344nde - sie zu ihrer Aussage veranlasst hat. 27 Hinzu kommt: Wenn der Angeklagte der T344ter war und deshalb Kenntnis von Zeit und Ort der Tat hatte und zudem um die erforderliche Fahrzeit von der Wohnung zum Tatort von etwa 30 Minuten (UA S. 43) wusste, konnte es Sinn machen, auf die Zeugin einzuwirken, die Alibibehauptung in der Vernehmung vom 22. M344rz 1999 weiter zu 204pr344zisieren223: Zus344tzlich noch f374r den Zeitpunkt 7.00 Uhr, als auch f374r den nachfolgenden Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr. Wenn der Angeklagte hingegen nicht der T344ter war und mit der falschen Alibibehauptung lediglich eine 204Erfolg versprechende Verteidigungsmethode223 gew344hlt h344tte, h344tte schon die Best344tigung ausgereicht, dass er beim Aufwa-chen kurz vor 9.00 Uhr neben der Zeugin im Bett gelegen habe. 28 H344tte der Angeklagte danach 374ber den Zeitpunkt der Tatbegehung T344-terwissen gehabt und h344tte er die Zeugin Bi. zur Falschaussage veranlasst und sie sodann als Alibizeugin benannt, noch bevor ihm die Tatzeit bekannt sein konnte, dann w344re die so erlogene Alibibehauptung ein st344rkeres Belas-tungsindiz. Es k344me ernsthaft in Betracht, dass es sich hierbei um eine Vor- 29 - 12 - wegverteidigung mit T344terwissen handelte (vgl. BGH, Urteil vom 31. M344rz 1999 - 5 StR 689/98, NStZ 1999, 423, 424) und nicht blo337 - wie vom Landgericht an-genommen - um ein Verteidigungsverhalten, zu dem auch ein Unschuldiger Zu-flucht nehmen kann. Der Senat kann deshalb nicht ausschlie337en, dass die Ge-samtw374rdigung des Landgerichts mit den 374brigen Beweisumst344nden anders ausgefallen w344re, wenn Grund f374r die Alibibehauptung eine Vorwegverteidigung mit T344terwissen gewesen w344re. 5. Dar374ber hinaus ist die Feststellung, der Angeklagte habe nicht ge-wusst, dass die sp344ter Get366tete seine Tochter Sa. am folgenden Tag von der Schule abholen wollte, nicht tragf344hig begr374ndet. 30 Insoweit hat das Landgericht n344mlich nur festgestellt, die Tochter des Angeklagten habe angegeben, sie wisse nicht, ob sie ihrem Vater etwas von der Verabredung mit M. gesagt habe. Es k366nne durchaus sein, dass diese Verabredung beim Hinausgehen nach dem Besuch am Abend vor der Tat getroffen wurde und ihr Vater davon nichts mitbekommen habe (UA S. 19). Danach ist allenfalls offen geblieben, ob der Angeklagte von dem Tref-fen wusste und ob er dementsprechend eine Motivation haben konnte, dieses Treffen am Tattag zu verhindern, weil er m366glicherweise bef374rchten musste, 31 - 13 - dass seine Tochter der M. von den sexuellen Missbrauchshand-lungen des Angeklagten berichten k366nnte. Damit ist die Feststellung der Nicht-kenntnis des Angeklagten nicht tragf344hig begr374ndet. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, auch diesen Umstand n344her aufzukl344ren. 6. Der Freispruch unterliegt daher der Aufhebung. 32 Nack Wahl Graf J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy