ECLI:DE:BGH:2017:120717U1STR408.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 408/16 vom 12. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2017 in der Sitzung a m 12. Juli 2017, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Bundes anwalt beim Bundesge richtshof in der Verhandlung vom 21. Juni 2017 , Oberstaatsanwalt be im Bundesgerichtshof bei der Verkündung am 12. Juli 2017 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte persönlich in der Verhandlung vom 21. J uni 2017 , Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 21. Juni 2017 als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 21. Juni 2017 als Vertreter der Nebenklägerin S . , - 3 - Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägeri nnen J . und D. , Rechtsanwältin in der Verhandlung vom 21. Juni 2017 als Vertreterin der Nebenklägerin L . , Justizangestellte in der Verhandlung vom 21. Juni 2017 , Justizob ersekretärin bei der Verkündung am 12. Juli 2017 als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin S . gegen das Urteil des Landgerichts Bay reuth vom 17. Mai 2016 werden als unbegründet verworfen . 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen J . , L . und D . hier durch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au slagen . 3. Die Nebenklägerin S . hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revis i- onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten w egen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexue l- len Missbrauch von Kindern, wegen Nötigung und vorsätzlichem unerlaubte m Erwerb einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr un d neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Re vision der Nebenklägerin S. beanstandet mit verfahrens - und sachli ch - rechtlichen Angriffen , dass der Angeklagte vom Vorwurf der sie zur Nebenklage berechtigenden Taten freigesprochen worden ist. Beide Revisionen haben keinen Erfolg. I . 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts rieb der Angeklagte mit seinen Fingern an der Scheide und der Klitoris seiner schlafenden, zur Tatzeit zehn oder elf Jahre alten Enkeltochter J . . Nachdem J . davon erwacht und wieder e ingeschlafen war, zog er ihre Hand zu seinem erigierten Glied, umschloss es mit ihrer Hand und onanierte (Fall II 1 der Urteilsgründe). 2. Als sich J . mit ihrer zwölf Jahre alt en Freundin D . in ihrem Kinderzimmer auf hielt, betrat der nur mit einer Unterhose bekle i- dete Angeklagte das Kinderzimmer und fasste D . über ihrer Hose in den 1 2 3 4 5 - 5 - Genitalbe reich. Als sich D. entzog, versuchte er , J . in den Genital - be reich zu greifen (Fall II 2 der Urteilsgründe). 3. Anlässlich eines weiteren Besuchs hielt sich D. zusammen mit J . in deren Kinderzimmer auf. Der Angeklagte betrat das Ki n- derzimmer und fasste D . unter ihrem Nachthemd, aber über der Unter - hose , in den Genitalbe reich (Fall II 3 der Urteilsgründe) . 4. Am Abend des 8. September 2010 benutzte der Angeklagte in einem Sport - und Kurhotel mit seiner Lebensgefährtin und seiner am 1. Februar 1996 geb orenen Enkeltochter L. den Aufzug. Dort zog er L . das tr ä- ge r lose Kleid bis zur Hüfte herunter, so dass ihre Brüste entblößt waren und hielt das heruntergezogene Kleid gegen ihren Willen fest (Fall II 4 der Urteil s- gründe) . 5. Darüber hina us lagen dem Angeklagten 16 Fälle der versuchten oder vollendet en sexuellen Nötigung ( Vergewaltigung) in den Jahren 1997 bis 2011 zum Nachteil seiner Tochter, der Nebenklägerin S. , zur Last. II. 1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des A n- geklagten in den abgeurteilten Fällen zu m Nachteil seiner beiden Enkeltöchter J . und L . sowie von D . auf die Angaben der Tatopfer, seiner Lebensgefährtin und des leiblichen Vaters von J . , N . , sowie dessen Ehefrau G . gestützt. Zu J . hat d ie St rafkammer ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt, d e n Ausführungen und Folger ungen der Sachverständigen M . jedoch in 6 7 8 9 - 6 - den Urteilsgründen widersprochen, soweit die Sachver ständige die Glaubha f- tig keit v on J. in Frage gestellt hat. 2. Hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat en zum Nachteil der Nebenklägerin S. hat die Strafkammer den Angeklagten aus tatsäc hlichen Gründen freige sprochen. Zur Glaubhaftig keit der Aussagen d ies er Nebenklägerin hatte die Strafkammer bei der Sachverständigen M . während des Laufs der Hauptverhandlung ein aussagepsychologisches Gu t- ac h ten in Auftrag gegeben und folgt dem Gutachten, das die Glaubhaftig keit aus verschiedenen Gründen an gezweifelt hat . Die Sachkunde der Gutachterin hat die Strafkammer nicht in Zweifel gezogen . 3. Der Angeklagte hat sich weder zu den persönlichen Verhältnissen noch zu den Tatvorwürfen eingelassen. Allerdings l ieß er die Verteidigung vo r- tragen, das Verfahren sei ein von seiner Tochter S . und seiner geschiedenen Ehefrau Ju . ersonnenes Komplott. I II. Die auf die Fälle II 1 - 4 der Urteilsgründe beschränkte Revision des A n- ge klagten ist unbegründet . Die von der Strafkammer vorgenommene, ausführ - liche Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf. Im Übrigen wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. 1. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tath ergang und der T ä- tersc haft des Angeklagten im Wesentlichen aus den Aussage n d er Nebenkläg e- rinnen J . , L . und D . gewonnen . Die Stra f- kammer hat dargelegt, dass das von d iesen jeweils geschilderte Gesche hen zahlreiche Realitätskennzeichen aufweist , die Angaben der Nebenklägerinnen , 10 11 12 13 - 7 - insbesondere von E. , der damaligen Lebensgefährtin des Angekla g- ten, N . , des leiblichen Vaters von J . , und G . , de r Ehefrau von N . , eine Bestätigung gefunden haben und Anze i- chen für ein familiäres Komplott unter Einbeziehung von Nicht - Familien a nge - hörigen fehlen . 2. Soweit die Straf kammer von dem die Neben klägerin J . b e- treffend e n aussagepsychologischen Sachverständigengutachten , das die E r- lebnisbezogenheit ihrer Angaben in Frage gestellt hatte, abgewichen ist, liegt darin kein Rechtsfehler. a) Es kann dahin stehen, ob die Strafkammer überhaupt verpflichtet g e- wesen wäre, zur Be urteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädi g- ten J . auf die Hilfe einer aussagepsychologischen Sachverständ i- gen zurückzugreifen; denn d ie Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenau s- sagen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgeric hts, wobei regelmäßig davon au s- zugehen ist , dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurte i- lung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislag e erforderlich ist. Dies gilt bei jugendlichen Zeugen erst recht, we nn die Berufsrichter wie vorliegend Mitglieder der Jugendschutzkammer sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen verfügen ( BGH, Urte i- l e vom 18. August 2009 1 StR 155/09 Rn. 7, NStZ 2010, 51, 52 und vom 26. April 2006 2 StR 445/05, NStZ - RR 2006, 241 mwN; Beschluss vom 8. Januar 2013 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672 ). D ie Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel d a- ran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurte i- 14 15 16 - 8 - lung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht ( BGH, st. Rspr.; vgl. Beschlü ss e vom 8. Januar 2013 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672 ; vom 25. April 2006 1 StR 579/05, NStZ - RR 2006, 242, 243 und vom 12. November 1993 2 StR 594/93, StV 1994, 173 ). Solche Besonderhe i- ten sind nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil Gegenstand der Aussage eine Straftat geg en die sexuelle Selbstbestimmung ist oder der Zeuge zur Zeit des geschilderten Vorfalls in kindlichem oder jugendlichem A lter war oder zum Zeitpunkt sein er Aussage ist. b) Es ist einem Tatgericht auch nicht verwehrt, vom Gutachten eines Sachverständigen abzuw eichen. Es muss dann aber die maßgeblichen Über - legungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen be gründen (BGH, Beschluss vom 29. Septem - ber 2016 2 StR 63/16 Rn. 6, NStZ - RR 2017, 88, 89, mwN; BGH , Urteil vom 1. April 2009 2 StR 601/08 Rn. 11, NStZ 2009, 571, 572). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die konkr e- te n Erwägungen der Strafkammer, die sie der sachverständigen Einschätzung entgegensetzt, sind für den Senat ohne weiteres nach vollziehbar und rechtsfe h- lerfrei. . wie von der Vert eidigung im Schriftsatz vom 10. Juli 2017 behauptet , unzureichend gewürdigt ha t. I V . Die Revision der Nebenklägerin ist unbegründet. Der näheren Erörterung bedarf ledi glich die Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Die weit e- 17 18 19 20 - 9 - ren Revisionsrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts ohne Erfolg. 1. Der Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO liegt folgendes Geschehen zugrunde: Die Nebenklägerin hatte beantragt, Frau Diplom - Psychologin B . (hilfsweise einen vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen) als Sac h- verständige zum Bew eis der Tatsache zu vernehmen, dass das Gutachten der Sachverständigen M . mit den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht in Einklang steht, so dass Zweifel an der Sa chkunde der Sachverständigen M. bestehen, und ein weite res Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die Angaben der Nebenklägerin insg e- samt und zu den Tatvorwürfen gegen den Angeklagten erlebnisbegründet sind. Zur Begründung des Antrags bezog sich die Nebenklägerin insbesondere auf da s mit dem Beweisantrag vorgelegte Gutachten der Diplom - Psychologin B . , die das Gutachten der Sachverständigen M . analysiert hatte und zu dem Ergebnis gekommen war , dass es den wissenschaftlichen Anforderungen an aussagepsyc hologische Glaubhaftigkeitsgutachten nicht g e- nügte . Die Strafkammer hat nach Anhörung der Sachverständigen M . in der Hauptverhandlung den Antrag auf Einholung eines weiteren Sac h- verständigengutachtens zur Frage des Erlebnisbezugs nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO durch Beschluss zurückgewiesen, weil durch das Gutachten der Sachverständigen M . das Gegenteil der behaupteten Tatsache b e- reits erwiesen und weder die Sachkunde der Sachverständigen zweifelhaft sei noch deren Gutach ten Widersprüche enthalte. Aufgrund der Ausführungen der Sachver ständigen M. sei für die Kammer bereits erwiesen, dass 21 22 23 - 10 - weder von Glaubhaftigkeit noch von fehlender Glaubhaftigkeit der A ngaben der Zeugin S. ausgega ngen werden könne. Letztlich bleibe diese Frage durch das Gutachten der Sachverständigen M . unbeantwo r- tet. 2. Die Rüge einer Verletzung d es § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zeigt einen Rechtsfehler auf . Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sac h- verständigen auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gu t- achten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen e r- scheinen. a) Der von der Nebenklä gerin gestell te Antrag ist ein Beweisantrag. Ob der Antragsteller eine Beweisbehauptung in der gebotenen Konkret i- sierung aufstellt, ist ggf. durch Auslegung des Antrags nach dessen Sinn und Zweck zu ermitteln (st . Rspr. ; z.B. BGH, Urteil vom 6. Juli 199 3 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253 f.). Bei dieser Auslegung hat das Gericht die Beweisb e- hauptung unter Würdigung aller in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände, des sonstigen Vorbringens des Antragstellers sowie ggf. des Akte n- inhalts zu beurte ilen ( BGH, NStZ (Pf/M) 1983, 208, 210; vgl. LR/Becker , StPO, 26. Aufl . , § 244 Rn. 117 mwN; SK - StPO/Frister , 5 . Aufl. , § 244 Rn. 59). Dabei dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. LR/Becker aaO , § 244 Rn. 96 mwN). 24 25 26 27 - 11 - Aus der Antragsbeg ründung ergibt sich deutlich, was d ie Nebenklägerin durch das Sachverständigengutachten belegen will. Sie will beweisen, dass bei Anwendung aussagepsychologischer Methodik auf ihre Aussage die dem A n- geklagten im Anklagesatz vorgeworfenen Sexualstraftaten a uf ihrem tatsäch - lichen Erleben beruhen, sie also Opfer der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten geworden sei und ihre Angaben der Wahrheit entsprechen . b) Die Ablehnung dieses Beweisantrags durch das Landgericht ist durch § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ni cht gedeckt. Es fehlt an der für eine Ablehnung nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO vo r- rangig erforderlichen Überzeugung des Gerichts, das Gegenteil der behaupt e- ten Tatsache sei durch das frühere Gutachten bereits erwiesen (vgl. hi erzu auch BGH, Beschluss vom 3. November 2009 3 StR 355/09, NStZ - RR 2010, 51). Unter Beweis gestellt war, dass die Angaben der Nebenklägerin insgesamt und insbesondere zu den Tatvorwürfen gegen den Angeklagten erlebnisb e- gründet sind , sich also das im Anklagesatz geschilderte Gesche hen tatsächlich ereignet hat. Das Gegenteil aber dass die Tatvorwürfe gegen den Angekla g- ten nicht auf eigenem Erleben beruhen hat das Landgericht in dem Beschluss nicht dargelegt. 3 . Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht nach Einh o- lung des weiteren Sachverständigengutachtens zu einer anderen Beurteilung der Angaben der Nebenklägerin gekommen wäre und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und ihre Glaubwürdigkeit für gegeben erachtet hätte ; denn es hat sich nicht auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Sachverständigen M . gestützt, sondern seine Überzeugung von der Unwahrheit der Angaben der N e- benklägerin S . aus sicher widerl egten Angaben der Nebenkläg e- 28 29 30 31 - 12 - rin (Ho . ; . . ) gebildet. Der Senat kann aus schließen, dass das Landgericht von der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu den Tatvorwürfen ausgegangen wäre, wenn es e in weiteres Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt hätte. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 472 Abs. 1 Satz 1, § 473 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO . Raum Graf RiBGH Prof. Dr. Jäger ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehi n- dert. Raum Rad tk e Fischer 32
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