BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 4/09 vom 18. Februar 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 261 Abs. 1 Satz 1 StGB 247 261 Abs. 9 Satz 2 1. Im Rahmen der Strafbarkeit des 247 261 Abs. 1 Satz 1 StGB r374hrt bei der Be-stechung nach 247 334 StGB als Vortat auch das Bestechungsgeld, das der Bestechende zahlt, aus der Tat her. 2. Bei der Beurteilung, ob der T344ter der Geldw344sche sich zugleich wegen der Vortat strafbar i.S.d. 247 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, ist allein auf das deutsche Recht abzustellen. BGH, Beschl. vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09 - LG Stuttgart in der Strafsache gegen - 2 - wegen Geldw344sche - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 beschlos-sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Geldw344sche in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zu Bew344hrung ausgesetzt hat. Au337erdem hat es die Einziehung eines Be-trages von 398.628,13 Euro zuz374glich auflaufender Zinsen angeordnet. Hierge-gen wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision der Angeklagten. Die Nachpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Die Verurteilung wegen Geldw344sche in zwei tatmehrheitlichen F344llen be-gegnet keinen Bedenken. 2 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts wirkte die Angeklagte von 1999 bis 2002 an der Zahlung von Bestechungsgeldern in H366he von rund 1,15 Millionen Euro an ihren Bruder, einen Amtstr344ger im georgischen Transportmi- 3 - 4 - nisterium, mit. Dabei leisteten die in Deutschland ans344ssigen Firmen B. und F. an den Bruder der Angeklagten Zuwendungen, aufgrund derer dieser pflichtwidrig auf die Vergabe von georgischen CEMT-Genehmigungen Einfluss nahm, die die beiden Unternehmen im internationalen Stra337entransport nutzten und dadurch Wettbewerbsvorteile erzielten. Die Angeklagte stellte in Kenntnis des Verwendungszwecks ihre deutschen Bankkonten zur Verf374gung, nahm die dorthin 374berwiesenen Bestechungsgelder f374r ihren Bruder in Empfang und ver-f374gte nach dessen Weisungen dar374ber, indem sie 334berweisungen auf diverse andere Konten t344tigte oder Betr344ge in bar abhob und weiterleitete. Dies tat die Angeklagte in erster Linie, um ihren Bruder zu unterst374tzen. II. Damit hat sich die Angeklagte der Geldw344sche in zwei F344llen schuldig gemacht, 247 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 2, 247 53 StGB. 4 1. Das Landgericht hat zu Recht die Bestechung des georgischen Amts-tr344gers nach 247 334 Abs. 1, 247 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB i.V.m. Art. 2 247 1 und 247 4 IntBestG als Vortat im Sinne des 247 261 Abs. 1 StGB gewertet. 5 a) Zwar stellt - wie die Revision zutreffend ausf374hrt - der vom Bruder der Angeklagten nach georgischem Recht erf374llte Straftatbestand der Annahme von Bestechungsgeldern (204Accepting Bribes223 - Art. 338 of Criminal Code of Georgia [in der englischen 334bersetzung]) selbst eine Vortat gem344337 247 261 Abs. 1 StGB dar. Denn nach 247 261 Abs. 8 StGB stehen den in 247 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bezeichneten Gegenst344nden solche gleich, die aus einer im Ausland begange-nen Tat der in Absatz 1 der Vorschrift bezeichneten Art herr374hren, wenn die Tat - wie vorliegend - auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. An die aus dieser Vortat zweifelsohne herr374hrenden Gegenst344nde (die Bestechungsgelder) kn374pfen die Tathandlungen der Geldw344sche an. Auch hat sich die Angeklagte durch die von ihr verwirklichten Tathandlungen nach georgischem Recht der 204Komplizen- 6 - 5 - schaft223 (204Accomplice223 - Art. 24 Nr. 3, Art. 25 of Criminal Code of Georgia [in der englischen 334bersetzung]) zur Annahme von Bestechungsgeldern (204Accepting Bribes223 - Art. 338 of Criminal Code of Georgia [in der englischen 334bersetzung]) strafbar gemacht. b) Dennoch war das Landgericht durch die in 247 261 Abs. 9 Satz 2 StGB enthaltene Konkurrenzregel nicht gehindert, die Bestechung des georgischen Amtstr344gers nach 247 334 Abs. 1, 247 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB i.V.m. Art. 2 247 1 und 247 4 IntBestG als Vortat im Sinne des 247 261 Abs. 1 StGB zu werten. 7 247 261 Abs. 9 Satz 2 StGB beinhaltet zum einen einen pers366nlichen Strafausschlie337ungsgrund und zum anderen eine Konkurrenzregel, die eine Strafbarkeit wegen Geldw344sche immer dann ausschlie337t, wenn der Geldw344-scher bereits an der Vortat beteiligt ist, also t344terschaftlich gehandelt oder an ihr teilgenommen hat. Demnach geht auch die Beihilfe zur Vortat der Anschlusstat vor, wenn Beihilfe- und Geldw344schehandlung identisch sind (vgl. BGH NJW 2000, 3725). Dies setzt jedoch tats344chlich eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat voraus und beurteilt sich anhand einer konkreten Betrachtungs-weise nach deutschem Recht. Denn Ziel der Regelung des 247 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist die Vermeidung von Doppelbestrafungen in den F344llen, in denen der Vort344ter Geldw344schehandlungen vornimmt (BTDrucks. 13/8651 S. 11; 13/6620 S. 7; BGH NJW 2000, 3725; Neuheuser in M374Ko-StGB 247 261 Rdn. 41). Das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG ist jedoch auf die Verur-teilungen durch denselben Staat beschr344nkt und gilt daher - soweit keine bi- oder multilateralen 334bereinkommen bestehen - bei ausl344ndischen Verurteilun-gen nicht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 51 Rdn. 16 m.w.N.). 8 Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks ist deshalb bei der Beurtei-lung, ob der T344ter der Geldw344sche sich zugleich wegen der Vortat strafbar 9 - 6 - i.S.d. 247 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, allein auf das deutsche Recht abzustellen. Da das T344tigwerden der Angeklagten nach deutschem Recht aus-schlie337lich unter dem Gesichtspunkt der Geldw344sche strafbar ist, kommt die Konkurrenzregel des 247 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zum Tragen. Auf die nach georgischem Recht gegebene Strafbarkeit der Angeklagten wegen 204Komplizen-schaft223 (204Accomplice223 - Art. 24 Nr. 3, Art. 25 of Criminal Code of Georgia [in der englischen 334bersetzung]) - zur Annahme von Bestechungsgeldern (204Accepting Bribes223 - Art. 338 of Criminal Code of Georgia [in der englischen 334bersetzung]) durch ihren Bruder kommt es hierbei nicht an. 2. Aus demselben Grund kommt der Angeklagten auch der pers366nliche Strafausschlie337ungsgrund des 247 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu Gute. 10 3. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, wonach bei der Bestechung als Vortat die Bestechungsgelder als Tatmittel nicht aus der Vortat 204herr374hren223 (allgemein zu der Ansicht, nach der die instrumenta sceleris nicht unter die Vorschrift des 247 261 StGB fallen - vgl. etwa Neuheuser in M374Ko-StGB 247 261 Rdn. 44; Ruhmannseder in BeckOK-StGB 247 261 Rdn. 16 jeweils m.w.N.) und somit nicht von 247 261 StGB erfasst werden. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Gelder, die die Bestechenden an den ausl344ndi-schen Amtstr344ger gezahlt haben, auch beim Straftatbestand der Bestechung (und nicht nur bei der Bestechlichkeit) aus dieser Tat herr374hren und somit der Geldw344sche gem344337 247 261 StGB unterfallen. Denn ein Gegen-stand ist dann als bemakelt i.S.d. 247 261 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zu-r374ckf374hren l344sst (vgl. Neuheuser in M374Ko-StGB 247 261 Rdn. 43; Stree in Sch366n-ke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 261 Rdn. 8; Ruhmannseder in BeckOK-StGB 247 261 Rdn. 15). 11 - 7 - a) Der Gesetzgeber hat weder im Wortlaut der Vorschrift des 247 261 StGB noch in den Gesetzesmaterialien klare Konturen f374r Inhalt und Grenzen des Tatbestandsmerkmals 204herr374hren223 geschaffen (zum Meinungsstand 374ber die Auslegung dieses Begriffs vgl. Vo337, Die Tatobjekte der Geldw344sche 2006 S. 30 ff.). Vielmehr hat er die Ausf374llung dieses Merkmals der Rechtsprechungspraxis 374berlassen (vgl. Barton NStZ 1993, 159, 160). Allerdings zeigt schon der ver-wendete Begriff, dass der Anspruchsgegenstand nicht notwendig unmittelbar aus der Vortat stammen muss (vgl. Hoyer in SK-StGB 116. Lfg. 247 261 Rdn. 1, 10). Nach seinem allgemeinen Wortsinn bedeutet der Begriff 204Herr374hren223 ledig-lich 204stammt von etwas her, leitet sich von etwas her, hat seine Ursache in et-was223 (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches W366rterbuch 3. Bd. 1981 S. 512). Glei-ches ergibt sich aus dem englischen Originaltext des 334bereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl II 1993, 1137 ff.), mit dem sich die Bundesregierung verpflichtet hatte, Geldw344sche unter Strafe zu stellen. Hier lautet die ma337gebliche Formulierung 204is derived from223 (vgl. BGBl II 1993, 1136, 1138, 1140, 1142), was ebenfalls bedeutet 204sich von etwas ablei-ten/herleiten223. 12 Demnach gen374gt es grunds344tzlich, wenn zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also der Gegenstand seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (vgl. auch BTDrucks. 12/3533 S. 12). In-des ist es nicht zwingend, dass der T344ter den Gegenstand aus der f374r ihn straf-baren Handlung erlangt. Im Falle der Bestechung nach 247 334 StGB ist vielmehr der bezahlte Bestechungslohn ein inkriminierter Gegenstand, der der Geldw344-sche unterf344llt. 13 - 8 - b) Dieses Begriffsverst344ndnis steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, den staatlichen Zugriff auf illegale Verm366genswerte zu gew344hr-leisten und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; BGHSt 50, 347, 354 m.w.N.). Ge-sch374tzt werden soll die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BTDrucks. 12/3533 S. 11). Das Bed374rfnis nach Bestrafung der Geldw344sche ist auch international im Grundsatz allgemein aner-kannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einf374hrung eines diesbez374glichen Straftatbestandes vom deutschen Gesetzge-ber vorausgesetzt worden (BGHSt 50, 347, 354). Das vom Gesetzgeber ver-folgte Ziel kann aber nur dann effektiv erreicht werden, wenn die Vorschrift des 247 261 StGB wirtschaftliche Transaktionen im Zusammenhang mit den Katalog-taten weitgehend erfasst und daraus resultierende wirtschaftliche Vorteile ab-gesch366pft werden. In den F344llen der Bestechung (und nicht nur der Bestech-lichkeit) - insbesondere eines ausl344ndischen Amtstr344gers - ist daher der gezahl-te Bestechungslohn in den Bereich des 247 261 StGB einbezogen. 14 c) Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals 204Herr374hren223 verst366337t auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Da das Tat-bestandsmerkmal schon im Hinblick auf die Funktion der Norm als Auffangtat-bestand (vgl. BGHSt 50, 347, 353 m.w.N.) eine weite Auslegung zul344sst, ist es 15 - 9 - von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, unter dem Herr374hren eines Ge-genstandes aus der Vortat zu verstehen, dass bei wirtschaftlicher Betrach-tungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammen-hang bestehen, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat haben, sich aus dieser ableiten lassen muss. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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