BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 409/01 vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3. schwerer räuberischer Erpressung zu 2. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten F. und S. C. gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. Februar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten e r - geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten A. C. gegen das oben genannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch dahin berichtigt wird, daß der Angeklagte der Beihilfe zur schweren ruberischen Erpressung in zwei Fllen und Ausüben der tatschlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit Ausüben der tatschlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen mit einer Lnge nicht unter 60 cm schuldig ist. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergnzend bemerkt der Senat: 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift im einzelnen die Gründe dargelegt, die eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des A n - geklagten A. C. notwendig machen. Diesen tritt der Senat bei. Er - 3 - kann auch ausschlieûen, daû das Landgericht wegen dieser Änderung zu einer anderen Bemessung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe gelangt wre. 2. Die Revisionen der Angeklagten S. und A. C. r - gen im wesentlichen einen Verstoû gegen § 261 StPO, weil das Landgerich t nicht alle erhobenen Beweise verwertet habe; es habe sich allein auf die Au s - sage des Hauptbelastungszeugen Sca. in der Hauptverhandlung gesttzt, obwohl sich dieser in seinen frheren Vernehmungen in einer Weise abwe i - chend und widersprchlich erklrt habe, die sich nicht mit von der Strafkammer angenommenen Erinnerungsschwchen erklren lieûen. Die Rgen greifen nicht durch. Die von den Revisionen angefhrten Abweichungen hat die Stra f - kammer im einzelnen offengelegt. Sie hat nachvollziehbar begrndet, daû die bei dem Zeugen festgestellten erheblichen Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung von Tathandlungen nicht dagegen sprechen, daû der Teil der Au s - sage, auf den die Strafkammer ihre Verurteilung gesttzt hat, keinen realen Erlebnishintergrund hat oder der Zeuge die Angeklagten in das Geschehen "eingebaut" haben könnte. Insoweit verfgte der Zeuge ber genaues Detai l - wissen, das die Strafkammer durch andere Beweisanzeichen absichern konnte. Diese Beweiswrdigung lût keinen Rechtsfehler erkennen. Schfer Nack Wahl Boetticher Kolz
Full & Egal Universal Law Academy