BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 409/05 vom 19. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. April 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der R374ge der Revision, das Landgericht habe das Recht des An-geklagten auf Beistand durch den Verteidiger seines Vertrauens und damit zugleich seinen Anspruch auf ein faires Verfahren ver-letzt (247 265 Abs. 4 StPO i.V.m. 247 338 Nr. 8 StPO), liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: Die Hauptverhandlung umfasste zun344chst zwei Sitzungstage, den 17. und 18. M344rz 2005. Am zwei-ten Hauptverhandlungstag, dem 18. M344rz 2005, beschloss die Strafkammer, noch ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein-zuholen. Die Hauptverhandlung wurde sodann zur Fortsetzung am 7. April 2005, 8.00 Uhr, unterbrochen. Nach Ablauf des zweiten Hauptverhandlungstages empfand der Angeklagte Unzufrieden- - 3 - heit 374ber den Ablauf der Hauptverhandlung und fand sich durch seinen Wahlverteidiger Dr. S. nicht mehr hinreichend vertei-digt. Er nahm deshalb Kontakt zu anderen Rechtsanw344lten auf und vereinbarte einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dr. D. auf den 1. April 2005. Mit Rechtsanwalt Dr. S. ver-einbarte er einen weiteren Besprechungstermin auf den 4. April 2005. Nachdem er beide Termine wahrgenommen hatte, entzog er mit Schreiben vom 5. April 2005 Rechtsanwalt Dr. S. unter Hinweis auf das seines Erachtens gest366rte Vertrauensverh344ltnis das Mandat, wovon Rechtsanwalt Dr. S. das Landgericht am 6. April 2005 per Telefax in Kenntnis setzte. Der Kammervorsit-zende bestellte daraufhin Rechtsanwalt Dr. S. zum Pflichtver-teidiger, weil der Angeklagte bisher nur behauptet habe, das Ver-trauensverh344ltnis sei gest366rt, dies jedoch nicht n344her dargelegt habe. Ebenfalls am 6. April 2005 erteilte der Angeklagte Rechts-anwalt Dr. D. Verteidigervollmacht. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage teilte Rechtsanwalt Dr. D. dies dem Landge-richt mit und bat um Akteneinsicht und Aufhebung des Termins vom 7. April 2005; ab 14.00 Uhr sei er zur Er366rterung der Angele-genheit erreichbar. Das Landgericht teilte ihm am Nachmittag tele-fonisch mit, dass es bei dem f374r den folgenden Tag vorgesehenen Fortsetzungstermin bleibe und er auf der Gesch344ftsstelle Einsicht in die Akten nehmen k366nne. Die Akteneinsicht noch an diesem Nachmittag war Rechtsanwalt Dr. D. wegen anderer Ter-mine nicht m366glich. Zum Fortsetzungstermin am 7. April 2005 er-schien der Angeklagte mit Rechtsanwalt Dr. S. als Pflichtver-teidiger und Rechtsanwalt Dr. D. als Wahlverteidiger. Auf Frage des Gerichts erkl344rte Rechtsanwalt Dr. D. , dass - 4 - weitere Angaben zur St366rung des Vertrauensverh344ltnisses des Angeklagten zu Rechtsanwalt Dr. S. nicht erfolgen w374rden. Um 8.30 Uhr verlie337 Rechtsanwalt Dr. D. den Sitzungssaal, um einen anderen Termin wahrzunehmen. Seine Antr344ge auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung und Auf-hebung der Pflichtverteidigung lehnte das Gericht ab. Nach Fort-setzung der Beweisaufnahme, in der u.a. ein Zeuge vernommen wurde und der psychiatrische Sachverst344ndige sein Gutachten er-stattete, wurde gegen Mittag das Urteil verk374ndet. Die R374ge ist unbegr374ndet. Das Landgericht hat den Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung rechtsfeh-lerfrei abgelehnt. Grunds344tzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Straf-verfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH StV 1992, 53; BGH NStZ 1998, 311, 312). Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gew344hlten Ver-teidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgef374hrt werden k366nnte. Die Terminierung ist grunds344tzlich Sache des Vorsitzenden; allerdings ist er gehalten, 374ber Antr344ge auf Verlegung des Termins nach pflichtgem344337em Ermessen unter Ber374cksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelas-tung des Spruchk366rpers, des Gebots der Verfahrensbeschleuni-gung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ 1998, 311, 312). F374r die Beurteilung ei-nes Antrags, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Ver-teidigers auszusetzen oder zu unterbrechen, gilt nichts anderes. - 5 - Hier war f374r das Landgericht zur Kl344rung der Frage, ob wegen des nicht vorbereiteten und am 7. April 2005 verhinderten neuen Wahlverteidigers die Hauptverhandlung unterbrochen oder gar ausgesetzt werden sollte, schon im Ausgangspunkt nicht ersicht-lich, dass der zum Pflichtverteidiger bestellte bisherige Wahlver-teidiger nicht zu einer ordnungsgem344337en Verteidigung des Ange-klagten in der Lage gewesen w344re. Der Angeklagte hat die St366-rung des Vertrauensverh344ltnisses zu Rechtsanwalt Dr. S. ohne jeden inhaltlichen Beleg lediglich behauptet und auch auf Nach-frage keine Gr374nde hierf374r genannt. Schon von daher war das Landgericht nicht ohne weiteres gezwungen, von einer von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Ver344nderung der Sachlage im Sinne des 247 265 Abs. 4 StPO auszugehen. Dabei musste das Landgericht auch noch in Rechnung stellen, dass die nach 247 229 Abs. 1 StPO h366chstm366gliche Unterbrechungsdauer bereits am fol-genden Tag, dem 8. April 2005, endete. Es kommt hier folgendes hinzu: Wenn der Angeklagte von seinem Recht Gebrauch machte, seinem bisherigen Wahlverteidiger das Mandat zu entziehen und einen neuen Verteidiger zu beauftragen, so war ihm in der vorliegenden konkreten Prozesssituation zuzu-muten, dies so rechtzeitig vor dem n344chsten Verhandlungstag zu veranlassen, dass der neue Verteidiger sich hinreichend auf die weitere Verhandlung vorbereiten konnte. Er erteilte Rechtsanwalt Dr. D. jedoch erst 19 Tage nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung und nur einen Tag vor dem n344chsten Haupt-verhandlungstermin das Mandat. Ferner hatte der Angeklagte aus-reichend Gelegenheit, einen Verteidiger zu w344hlen, der auch in der Lage war, den bevorstehenden Termin wahrzunehmen. Die - 6 - weitere Durchf374hrung des Hauptverhandlungstermins vom 7. April 2005 in Abwesenheit eines neuen Verteidigers beruhte daher auf Umst344nden, auf die der Angeklagte sich rechtzeitig h344tte einstel-len k366nnen. Das Landgericht konnte daher auch eine kurzfristige Unterbrechung der Hauptverhandlung ermessensfehlerfrei ableh-nen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem dem Beschluss des 2. Strafsenats vom 14. Januar 2004 (NStZ 2004, 637) zugrunde liegenden Fall, auf den die Revision hingewiesen hat. Dort war das Recht auf eine sachgerechte Ver-teidigung aufgrund von Umst344nden, die der Angeklagte nicht zu vertreten hatte - n344mlich die rechtswidrige Inverwahrnahme des Angeklagten -, beeintr344chtigt. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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