BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 409/10 vom 7. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. M344rz 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374n-det verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung und K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Es hat weiter bestimmt, dass ein Jahr und vier Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Ent-ziehungsanstalt zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete Revision des An-geklagten f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des an-gefochtenen Urteils (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist sie unbegr374ndet i.S.d. 247 349 Abs. 2 StPO. 1 a) Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel (247 64 StGB) hat keinen Bestand. Denn der gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB zu bestimmende Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Ent-scheidung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist. Danach kann das Gericht 2 - 3 - die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des 247 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bew344hrung aussetzen, wenn die H344lfte der Strafe - hier: ein Jahr und acht Monate - erledigt ist. Da die Kammer bei der Festset-zung des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei von einer Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen ist (UA S. 36), bleibt f374r einen Vorwegvollzug kein Raum mehr. Dessen Anordnung muss daher entfallen. b) Soweit die Revision r374gt, bei der Darstellung der pers366nlichen Ver-h344ltnisse des Angeklagten habe die Kammer die Vorstrafen ausdr374cklich be-nannt, die sie als "Vorverurteilung im Sinne der formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB" ansehe, und dadurch gezeigt, dass sie "schon angesichts der Vorstrafen die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Auge hatte", be-merkt der Senat: Die von der Kammer vorgenommene Kennzeichnung der f374r die angeordnete Ma337regel erheblichen Vorstrafen war sachgerecht und hat das Lesen der Urteilsgr374nde erleichtert. 3 2. Der nur geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be-schwerdef374hrer von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Aus-lagen auch nur teilweise freizustellen. 4 Nack Wahl Rothfu337 Elf Sander
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