ECLI:DE:BGH:201 6:180216U1STR409.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 409/15 vom 18. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen des Vorwurfs des Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2016, in de r Sitzung a m 18. Februar 2016 , an de nen teilg e- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, d er Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mos bacher , Dr. Bär , Oberstaats anwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin in der Verhandlung vom 16. Februar 2016 , Rechtsanwalt als Verteidiger, die Nebenklägerin persönlich in der Verhandlung vom 16. Februar 2016 , Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 16. Februar 2016 als Vertreter der Nebenklägerin, Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. April 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigespr o- chen worden ist. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobe n, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgeri chtskammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Fre i- heitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf eines weiteren Diebstahls und ei nes Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge freigesprochen. Die auf die Freisprüche beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin (insoweit beschränkt auf den Freispruch vom Mordvorwurf) haben mit der jeweils näher ausgeführten Sachrüge Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Dem Angeklagten liegt gemäß der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hinsichtlich der Freisprüche Folgendes zur Last: Zw i- schen dem 4. und 10. Oktober 2013 soll er die 69 - jährige Rentnerin W . , eine Wohnungsnachbarin seiner Mutter, getötet haben. Er habe sich unter einem Vorwand den Zugang zur Wohnung der Nachbarin erschlichen um in einem unbeobachteten Moment im Schlafzimmer Schmuckstücke zu entwenden. Hierbei habe ihn die Geschädigte überrasch t und zur Rede gestellt. Er habe sodann in Tötungsabsicht unvermittelt mit einem stumpfen Gege n- stand der Geschädigten auf den Kopf geschlagen, bis sie zu Boden gegangen sei, um sie sodann mit einem schmalen Strangulationswerkzeug zu erdrosseln. Motiv hierf ür sei gewesen, die Aufdeckung seiner Tat (und früherer Diebstahl s- taten) zu verhindern und die Entwendung von Schmuckgegenständen fortse t- zen zu können. Zudem habe der Angeklagte zwischen dem 7. und 9. Nove m- ber 2013 in einem Hotel als Reinigungskraft aus de m Zimmer eines Hotelga s- tes eine ca. 8.000 Euro teure Armbanduhr entwendet, um sie für sich zu ve r- wenden. 2. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: a) Der Angeklagte zog 2011 von Tschechien nach Deutschland, wo er zunächst zusammen mit seiner Mutt er in deren Wohnung in der C . stra - ße in M . wohnte. Unmittelbare Wohnungsnachbarin war die Rentnerin W . . Diese war finanziell abgesichert, sie hatte u.a. im Jahr 2007 100.000 Euro bei einer Lotterie gewonnen. Während W . zu - nächst zu dieser Zeit noch ihren bettlägerigen Ehemann pflegte, starb dieser im Lauf e des Jahres 2011. Bei der Pflege ihres Ehemanns und nach dessen Tod nahm W . mehrfach die Hilfe des Angeklagten und zweier seiner 2 3 4 - 5 - Brüder in Anspruch. Der Angeklagte half mindestens einmal, den Ehemann umzulagern, nach dessen Tod strich er mit seinen Brüdern gegen eine gerin g- fügige Entlohnung die Wände der Wohnung, baute in der Wohnung mehrere Möbel im Schlafzimmer auf und repariert e Möbelstücke, zuletzt alleine im Sommer 2013 eine Kommode im Schlafzimmer. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Angeklagten erfolgte die Kontaktaufnahme dabei über die Mutter des Angeklagten oder den in einer anderen Wohnung auf derselben Etage des H auses wohnenden Bruder L . . Anfang Januar 2013 zog der An - geklagte mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in ein Haus seiner Mutter in G . . Weil er zu dieser Zeit bei einer Reinigungsfirma angestellt war und in Hotels in M . übernachtete er auch teilweise bei seiner Mutter in M . . Auch hierdurch kam es neben den Reparaturen zu Zusammentreffen des Angeklagten mit r anges e- hen, dass es anlässlich der Begegnungen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten bei der Begrüßung bzw. der Verabschiedung zu freundschaftl i- chen Umarmungen gekommen ist. Die Geschädigte wurde am 10. Oktober 2013 auf dem Bauch liegend tot im Schlafzimmer ihrer Wohnung gefunden. Es fehlten Schmuckstücke und der Wohnungsschlüssel. Der Tod trat im Zeit raum zwischen dem 4. und dem 8. Oktober 2013 ein, wobei ein genauerer Todeszeitpunkt nicht feststellbar war. Der Angeklagte hielt sich zumindest t eilweise zwischen dem 4. und 10. Oktober 2013 bei seiner Mutter in der Nachbarswohnung der Geschädigten auf, vom 5. bis 7. Oktober 2013 war er allerdings mit Verwandten in Tschechien. In der Wohnung und an der Leiche der Geschädigten wurden 1.220 Spuren si cherg e- stellt. Bei 20 dieser Spuren wurde im Rahmen von DNA - Mischspuren die vol l- ständige DNA des Angeklagten gefunden; der Großteil hiervon betraf die Kle i- dung der Geschädigten. 5 - 6 - Schon im Jahr 2011 war bei der Geschädigten eingebrochen und Schmuck entwende t worden. Sie wechselte daraufhin das Schloss der Wo h- nungstür, wurde zunehmend vorsichtiger und verschloss die Wohnungstür manchmal auch, wenn sie sich in der Wohnung aufhielt. Einer Freundin gege n- über verdächtigte sie jedenfalls zeitweise den Angeklagten und seine Brüder in Bezug auf den Einbruch. b) Zwischen November 2012 und Ende Januar 2013 entwendete der zu e- . el - gastes eine Digitalkamera im Wert von ca. 500 Euro nebst Speicherkarte, um diese für sich zu behalten. Speicherkarte und Kamera wurden bei einer Durc h- suchung der Sachen des Angeklagten aufgefunden (rechtskräftige Verurteilung wegen Diebstahls). c) Am Morgen des 9. November 2013 verstaute ein Gast des Hotels . - tasche seiner Sporttasche, die er neben dem Bett im Hotelzimmer abstellte; am Abend war diese Uhr verschwunden. Zu die ser Zeit war der Angeklagte mit Reinigungsarbeiten in den Zimmern des genannten Hotels betraut, er reinigte am 9. November 2013 genau dieses Zimmer. Allerdings war auch ein anderer Mitarbeiter, der für mehrere Diebstähle in dem Hotel (auch während der Ei n- s atzzeit des Angeklagten) verantwortlich ist, an diesem Tag in dem Zimmer des bestohlenen Hotelgastes gewesen. Obwohl der Angeklagte einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag hatte, erschien er ab dem 10. November 2013 nicht mehr zur Arbeit. Bei ein er Durchsuchung der Wohnung des Ang e- klagten wurde keine derartige Uhr gefunden (Freispruch vom Vorwurf eines weiteren Diebstahls). 6 7 8 - 7 - 3. Zur Beweiswürdigung des Landgerichts: Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung und als Beschuldigter im Ermittlung sverfahren geschwiegen. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung, über deren Verwertbarkeit Streit besteht, hatte er angegeben, zuletzt eineinhalb Monate vor der Tat in der Wohnung der Geschädigten gewesen zu sein. Bei und sich weder die Hand g e- geben noch hierbei oder bei sonstigen Gelegenheiten umarmt. Langjährig b e- kannte Freunde der Geschädigten und ihr Patensohn berichteten, dass sie von ihr bei der Begrüßung umarmt worden seien. Der Bruder des Geschädigten und seine Mutter sagten aus, dass die Geschädigte ihnen bei der Begrüßung die Hand gegeben und freundschaftlich auf die Schulter geklopft oder einen Klaps mitgegeben habe. Zu den aufgefundenen DNA - Mischspuren, in denen sich die vollständige DNA des Angeklagten f and, hat die Sachverständige, deren Einschätzung die Kammer gefolgt ist, u.a. angegeben, dass bei der Spur am Telefon die Haup t- komponente der Merkmalsmischung dem Angeklagten zuzuordnen sei, im Ü b- rigen der Geschädigten. Es handele sich bei den Spuren um was das Lan d- gericht nicht näher erläutert hat (vgl. insoweit die Allgemeine Empfehlung der Spurenkommission zur Bewertung von Mischspuren, NStZ 2007, 447) - C lediglich im stochas tischen Bereich (also im unteren Grenzbereich) aufgewi e- sen. DNA - Spuren seien bei trockener Lagerung unter Raumtemperatur unb e- grenzt haltbar. DNA - Material an Kleidungsstücken werde nicht notwendiger Weise durch Waschen entfernt, entscheidend sei, mit welche r Temperatur und welchem Waschmittel das Kleidungsstück gewaschen werde. Es könne nicht 9 10 11 - 8 - festgestellt werden, wann, auf welche Weise und durch welche Art des Ko n- takts die jeweiligen Spuren gesetzt worden seien. So könne DNA - Material durch Hautoberflächenzel len bei einfachem Kontakt wie etwa beim Umarmen oder Anfassen übertragen werden. Ein Sekundärtransfer von DNA sei grun d- sätzlich möglich, jedoch umso unwahrscheinlicher, je häufiger Merkmale von einer Person an einem Gegenstand zu finden seien. Die Straf kammer hat die Spurenlage wie folgt bewertet: Es sei nicht gänzlich aus zu schließen, dass der Angeklagte im Zuge berechtigter Arbeiten in der Wohnung auch Schränke ausgeleert und hierbei Kleidungsstücke der G e- schädigten angefasst habe, auch wenn der Schlafz immerschrank nicht bewegt worden sei. Hinsichtlich der Spur am Telefon sei davon auszugehen, dass der Angeklagte diese Spur bei früheren Aufenthalten berechtigt gesetzt habe, denn es seien keine Gründe für die Nutzung im Zusammenhang mit der Tat ersich t- lic h. Den Sekretär habe der Angeklagte selbst zusammengebaut, weshalb die dort gefundene Spur als berechtigt gesetzt anzusehen sei. Bezüglich der Sp u- ren am Schlafzimmerschrank und an den beiden im Schlafzimmer liegenden Stofftäschchen sowie an der schwarzen S tofftasche an der Garderobe sei nicht auszuschließen, dass diese unabhängig von der Tat gesetzt worden seien. Im Schlafzimmer habe der Angeklagte Möbelstücke aufgebaut, bei der Umhäng e- tasche spreche gegen eine Verursachung im Zusammenhang mit der Tat, dass die Wohnung der Geschädigten nicht durchwühlt worden sei. Bei sämtlichen Spuren handele es sich um DNA - Mischspuren, die überwiegend auch auf we i- tere Verursacher zurückzuführen seien. Bezüglich der an der Kleidung der Getöteten gefundenen und auf den An geklagten hindeutenden Spuren hätten sich diese überwiegend im Seiten - und Rückenbereich der Weste, an der Rückseite und am Ärmel des Shirts, an Rück - und Vorderseite der Hose und an der Rückseite des Slips gefunden, was 12 13 - 9 - auch mit dem von dem Sachverständig en als möglich erachteten Tötungssz e- nario vereinbar sei, dass sich der Täter zum Drosseln auf den Rücken der G e- schädigten gekniet habe. Die Spur an der Vorderseite der Hose lasse sich d a- mit nur schwerlich in Einklang bringen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nur sehr geringe Mengen DNA des Angeklagten gefunden worden seien, wobei fraglich sei, inwieweit dies mit einem massiven Kontakt vereinbar sei. Zudem gelte auch bei den Spuren an der Kleidung, dass diese ganz überwiegend auf mehrere Verursacher zurück zuführen seien, weshalb mit einer Ausnahme mi n- destens noch eine weitere Person Kontakt mit den entsprechenden Stellen der Kleidung der alleine lebenden Geschädigten gehabt habe. All dies lasse Zweifel daran aufkommen, dass die von dem Angeklagten verursach ten Spuren im Rahmen der Tötung der Geschädigten gesetzt worden seien. Dies gelte umso mehr, als der Angeklagte öfter Kontakt zur Geschädigten hatte und die Ka m- mer nicht ausschließen könne, dass er die Geschädigte etwa bei einer Begr ü- ßung auch umarmt oder im Rahmen der von ihm durchgeführten Arbeiten auch sonst deren Kleidung berührt habe. Bei mehreren Spuren seien auch die Br ü- der des Angeklagten als Verursacher nicht auszuschließen, die auch Gelege n- heit zur Tat gehabt hätten. Schließlich lasse sich letztli ch eine Sekundärübe r- tragung etwa beim Wenden oder Entkleiden der Leiche nicht ausschließen. Der Angeklagte, der zur Tatzeit gearbeitet und monatlich ca. 1.100 bis 1.400 Euro verdient habe sowie gelegentlich von seiner Mutter unterstützt wo r- den sei und i n deren Haus mietfrei habe wohnen dürfen, habe auch kein übe r- zeugendes Motiv für die Tat gehabt. Zudem passe das von der Anklage g e- zeichnete Tatszenario, wonach der Angeklagte beim Durchwühlen des Kleide r- schranks von der Geschädigten überrascht worden sei, nicht zur vorgefund e- nen Spurenlage. Die Wohnung sei nicht durchwühlt worden und zum überwi e- genden Teil sei der Schmuck der Geschädigten noch vorhanden gewesen. 14 - 10 - Hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls der Uhr aus dem Hotelzimmer habe der Angeklagte w ie hinsichtlich einer Entwendung von Schmuck bei der später getöteten W . kein Motiv gehabt. Die Uhr sei bei einer Durchsuchung nicht gefunden worden. Während der Zeit, in der der Angeklagte im Hotel eingesetzt worden sei, habe es auch Diebstähle durch einen anderen Mitarbeiter gegeben, der am Tattag auch im Zimmer des bestohlenen Gastes gewesen sei. Es komme nach den Angaben der für den Angeklagten veran t- wortlichen Objektleiterin auch öfter vor, dass Angestellte ohne Angaben von Gründe n nicht mehr zur Arbeit ersche i nen. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben E r- folg. 1. Die Beweiswürdigung hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hi n- zunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durc h seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansa tz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bede u- tung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt 15 16 17 18 19 - 11 - oder wenn an die zur Verurteilung erforderli che Gewissheit überspannte Anfo r- derungen gestellt werden. Insbesondere ist die Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweise r- ge bnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 10. August 2011 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f. mwN). Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Ang e- klagten von Annahmen auszugehen , für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (s t. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2015 5 StR 78/15, NStZ - RR 2015, 349). Rechtsfehle r- haft ist auch die Anwendung des Zweifelssatzes auf einzelne In dizien. Bei dem um eine Beweisregel. Diese Regel hat das Gericht erst dann zu befolgen, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Tätersch aft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürd i- gung ist die Regel grundsätzlich nicht anzuwenden (Senat, Urteil vom 5. N o- vember 2014 1 StR 327/14, NStZ - RR 2015, 83). b) Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht. aa) Es fehlt schon an einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren umfassenden Bewertung der in der Wohnung der Getöteten aufgefundenen DNA - Spuren. Die unübersichtliche Darstellung der einzelnen Spuren, die DNA des Angeklagten enthalten, lässt nich t erkennen, welche Aussagekraft das Landgericht den einzelnen, auf den Angeklagten hindeutenden Spuren vor dem Hintergrund der Gesamtspurenlage beigemessen und wie es die Einzelspuren zueinander in Beziehung gesetzt hat. Entscheidend kommt es bei einer sol chen Spurenlage auf das Gesamtbild der dem Angeklagten zurechenbaren Spuren 20 21 - 12 - im Verhältnis zu den sonst aufgefundenen Spuren an. Den Urteilsgründen sind zwar einzelne relativierende Bewertungen von DNA - Spuren des Angeklagten zu entnehmen, aber nicht die not wendige umfassende Gesamtbetrachtung. bb) Soweit die Schwurgerichtskammer die Beweiskraft der an der Kle i- dung des Opfers gefundenen DNA - Spuren des Angeklagten mit der Erwägung relativiert, es sei nicht auszuschließen, dass diese von einer Umarmung ode r sonstigen Berührungen herrühren, findet diese Erwägung keine Grundlage in den im Urteil geschilderten Beweisergebnissen. Der Angeklagte hat selbst g e- sagt, die Geschädigte habe ihn nicht berührt oder umarmt; weder seine Mutter noch seine Brüder haben von Umarmungen oder Berührungen gesprochen a u- Geschädigte. Beide Kontaktformen sind für eine Antragung von Spuren auf dem Rücken und einem Slip ungeeignet. Lediglich langjährige Freunde wozu der Angeklagte nicht zählte (die Geschädigte stellte den Kontakt zu ihm au f- grund von Sprachschwierigkeiten zudem nur über seine Verwandten her) und der Patensohn berichteten von Umarmungen beim Begrüßen der Geschädi g- ten. Ob wie die Verteidigung v orträgt die selbstbelastenden Angaben des Angeklagten in seiner Zeugenvernehmung einem Verwertungsverbot unterli e- gen, ist in der neuen Hauptverhandlung zu klären. Aus systematischen Grü n- den vermag der Senat der Erwägung der Verteidigung, sie könne zur Pr üfung zu folgen. cc) Die Argumentation der Kammer, der Angeklagte habe weder aus f i- nanziellen noch aus sonstigen Gründen ein überzeugendes Motiv für den Mord an W . und den Diebstahl der Uhr gehabt, erweist sich als lü - ckenhaft. Nicht berücksichtigt hat sie dabei, dass sie den Angeklagten einer anderen Diebstahlstat an einem teuren Gegenstand aus einem Hotelzimmer für 22 23 - 13 - überführt erachtet. Auch wird die Erwägu ng der Kammer, der Angeklagte habe durch seine Berufstätigkeit ein Auskommen gehabt, dadurch relativiert, dass der Angeklagte zu den jeweils angeklagten Tatzeiten von seinem monatlichen Verdienst in Höhe von 1.100 bis 1.400 Euro offensichtlich sein Kind un d seine nicht berufstätige Lebensgefährtin unterhielt. dd) Die Verurteilung wegen Diebstahls der Kamera findet auch im Übr i- gen an keiner Stelle des Urteils bei der Überzeugungsbildung hinsichtlich der beiden anderen angeklagten Taten Erwähnung, obwohl es auch dort um die Entwendung von fremden Gegenständen geht. Damit erweisen sich die den Freisprüchen zugrunde liegenden Gesamtwürdigungen des Landgerichts in s- gesamt als lückenhaft, weil sie einen wesentlichen Umstand außen vor lassen, der die Überzeugung sbildung zu Lasten des Angeklagten beeinflussen kann. ee) Eine weitere Lücke in der Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatvo r- wurfs der Tötung von W . zwecks Entwendung von Wertgegen - ständen ergibt sich aus folgendem Umstand: Bei der Bew eiswürdigung hi n- sich t lich der zweiten Diebstahlstat stellt die Strafkammer fest, dass sich au f- grund der im Rahmen der Telefonüberwachung protokollierten Gespräche des Angeklagten sowie weiterer Familienmitglieder hinreichende Erkenntnisse d a- hingehend ergeb en haben, dass der Angeklagte die Uhr entwendet hat. An e i- ner Verwertung dieser Erkenntnisse hat sich die Kammer nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gehindert gesehen, weil es sich bei dem Vorwurf des Diebstahls der Uhr nicht um eine Katalogtat handele, hinsicht lich derer eine Telefonübe r- wachung nach § 100a StPO hätte angeordnet werden können, und weil der Angeklagte der Verwertung der Angaben widersprochen habe. Wie sich aus den Urteilsgründen selbst ergibt, hat die Strafkammer die angeführten Erkenn t- nisse aber auch nicht im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hinsichtlich des 24 25 - 14 - Vorwurfs des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge verwertet, obwohl insoweit ein Verwertungsverbot nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO fernliegt. 2. Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern ber uht das Urteil hinsichtlich be i- der Freisprüche, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei richtiger Rechtsanwendung zu einem verurteilenden Erkenntnis gelangt wäre (vgl. zum Bezugspunkt der Beruhensprüfung bei Freispruch BGH, Urteil vom 19 . Juli 1995 2 StR 758/94, NJW 1995, 2933, 2936; vgl. zum Beruhen insg e- samt: Niemöller, NStZ 2015, 489 ff.; missverständlich daher Senat, Urteil vom 2. Dezember 2015 1 StR 292/15 Rn. 11). Die Sache bedarf daher in diesem Umfang insgesamt neuer Verhandlu ng und Entscheidung. Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär 26
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