ECLI:DE:BGH:2019:100119B1STR409.1 8.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 409 / 1 8 vom 10. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Jan uar 2019 be- schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Hildesheim vom 26 . März 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen. E rgänzend bemerk t der Senat : Der Beschwerdeführer beanstandet mittels Verfahrensrüge, die Straf- durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache in der neuen Hauptverhandlung das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil und den Be- schluss des Bundesgerichtshofs nicht in entsprechender Anwendung von § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO verlesen, sondern durch das Selbstleseverfahren ( § 249 Abs. 2 StPO) eingeführt hat. Ungeachtet der Frage, ob die Verfahrensweise des Landgerichts einen Verfahrensverstoß begründet, ist die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Der Senat vermag auszuschließen, dass das angefochtene Urteil hierauf beru- hen würde (§ 337 Abs. 1 StPO). Im ersten Rechtsgang war der Strafausspruch - 3 - vom Senat unter Aufrechterhaltung der Feststellungen nur deshalb aufgehoben worden, weil das Vorliegen eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung du rch Verkürzung v maß " (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) vom Landgericht rechtsfehlerhaft geprüft worden war. Die neu zu r Entscheidung berufene Strafkammer hat aufgrund der neuen Hauptverhandlung dann aber weder die Erfüllung eines Rege lbeispiels noch einen unbenannten besonders schweren Fall einer Steuerhinterziehung angenommen. Ausgehend hiervon kann der Senat ausschließen, dass eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn er nicht nur im Wege des Selbstles everfahrens, sondern durch Verlesung der Revisi- onsentscheidung und des Ausgangsurteils über den Gegenstand der neuen Hauptverhandlung informiert worden wäre. Jäger Bellay Fischer Hohoff Pernice
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