BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 410/00 vom 10. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2001 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen Richter des 1. Strafsenats wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Stuttgart vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet ve r - worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stuttgart am 30. Mai 2000 w e - gen - teilweise schweren - sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Jugendl i - chen in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versä u - mung der Revisionseinlegungsfrist stellte der Angeklagte im Rahmen seiner umfangreichen persönlichen Ausführungen zum angefochtenen Urteil mit Schreiben vom 9. April 2000 Befangenheitsantrag, soweit die Richter einer b e - stimmten Konfession angehörten. Der Befangenheitsantrag ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wird. Eine völlig ungeeignete - 3 - Begründung steht dabei rechtlicher einer fehlenden Begründung gleich (BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311; BGH, Beschluß vom 22. November 2000 - 1 StR 442/00; vgl. auch: BVerfG, Beschluß vom 6. April 1999 - 2 BvR 532/99). Die Begründung des Befangenheitsantrags läuft zum einen auf eine in dieser Form unzulässige Ausforschung hinaus (vgl. KK- Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 26a Rdn. 3 m.w.N.). Zum anderen erschöpfen sich die Ausführungen zum Ablehnungsantrag in pauschalen und in weiten Teilen a b - strusen Vorbehalten gegenüber Angehörigen einer bestimmten Bevölkerung s - gruppe. Mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die auf eine Voreing e - nommenheit bestimmter, hier zur Entscheidung berufener Richter schließen lassen könnten, ist die Begründung deshalb völlig ungeeignet und damit fe h - lend im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO. In der Sache erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie dies der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. März 2001 zutreffend ausgeführt hat. Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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