BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 410/00 vom 13. August 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2002 beschlo s - sen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt D. aus S. , wird für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in H ö he von 600,- (in Worten: sechshundert) bewilligt. Gründe: Mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 27. Oktober 2000 wu r - de Rechtsanwalt D. zum Verteidiger bestellt. Er betrieb zunächst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revision s - einlegungsfrist und begründete dann die Revision. Das Verfahren war beso n - ders umfangreich und besonders schwierig. Aus Gründen, die auch in der Pe r - son des A n geklagten lagen, war insbesondere ein besonders hoher - 3 - zeitlicher Aufwand fr schwierige Besprechungen mit dem Mandanten, die B e - arbeitung seiner Schreiben und Eingaben sowie zur Aktendurchsicht erforde r - lich. Schfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy