BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 410/05 vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Hebenstreit, Dr. Graf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten C. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. April 2005 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht t344tige Strafkammer des Landgerichts M374nchen II zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Am 7. Januar 2004 verstarb die dreij344hrige K. . Nach den Feststel-lungen des Landgerichts wurde das Kind vom Angeklagten A. , dem Lebensgef344hrten der Mutter des Kindes, der Angeklagten C. , mehrere Tage lang k366rperlich schwer misshandelt. Die Angeklagte schritt dagegen nicht mit der gebotenen Entschiedenheit ein; wirkte teilweise sogar aktiv mit. Am Abend des 4. Januar 2004 versetzte der Angeklagte K. mit solcher Gewalt einen Schlag ins Gesicht, dass sie mit dem Kopf gegen die Zimmerwand prallte, r366chelte und bewusstlos zu Boden sank. Bem374-hungen der Angeklagten, K. wieder zu Bewusstsein zu bringen, blieben erfolglos. 304rztliche Hilfe holten sie nicht herbei. Erst am n344chsten Tag verbrach- - 4 - ten sie das immer noch ohnm344chtige M344dchen gegen 14.00 Uhr in eine Toilette eines Krankenhauses, wo es dann aufgefunden wurde. Trotz 344rztlicher Inten-sivbehandlung war K. jedoch nicht mehr zu retten. Auch bei sofortiger 344rztlicher Hilfe h344tte das Kind wahrscheinlich nicht 374berlebt. Die Schwurge-richtskammer des Landgerichts Memmingen hat beide Angeklagte wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen (247 225 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit K366rperverletzung mit Todesfolge (247 227 Abs. 1 StGB) - bei der Angeklagten begangen durch Unterlassen (247 13 StGB) zu Freiheitsstrafen ver-urteilt, den Angeklagten - wegen erheblicher Verminderung der Steuerungs- und damit der Schuldf344higkeit zur Tatzeit ausgehend von dem nach den 247247 21, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmen des 247 227 Abs. 1 StGB - zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten, die Angeklagte - unter Her-absetzung des Strafrahmens des 247 227 Abs. 1 StGB gem344337 247247 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB - zu der Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten. Au-337erdem verf374gte die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, bei Anordnung des Vorwegvollzugs von drei Jah-ren Freiheitsstrafe. T366tungsvorsatz im Zusammenhang mit dem t366dlichen Schlag hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten verneint. Dies, sowie die fehlende Pr374fung einer Strafbarkeit jedenfalls wegen versuchten Mordes durch Unterlassen nach dem Schlag (keine sofortige Herbeiholung 344rztlicher Hilfe) beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten sowie auf die Sachr374ge und einige Formalr374gen gest374tzte Revision und erstrebt die Aufhebung des Urteils. Das Rechtsmittel der Staatsanwalt-schaft hat schon mit der Sachr374ge Erfolg. Die Beweisw374rdigung zur Feststel-lung fehlenden bedingten T366tungsvorsatzes ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auf die Formalr374gen kommt es deshalb nicht mehr an. - 5 - II. Im Einzelnen hat die Strafkammer Folgendes festgestellt: 1. Der 1973 in Deutschland geborene, hier aufgewachsene und zur Tatzeit 30-j344hrige Angeklagte A. konsumierte insbesondere im Alter von 12 bis 15 Jahren exzessiv gewalthaltige Videofilme und Computerspiele. Nach der achten Klasse verlie337 er die Hauptschule ohne Abschluss. Sein anschlie337endes Leben war bei kurzfristigen Ausbildungs- und Arbeitsverh344ltnissen gepr344gt von Drogen- und Alkoholkonsum, Arbeitslosigkeit, der Begehung von - auch gewaltt344tigen - Straftaten, dadurch bedingten Haftzeiten sowie von zahl-reichen Drogentherapien beziehungsweise Therapieversuchen. Zuletzt wurde er mit Methadon substituiert. Die zur Tatzeit 24-j344hrige Angeklagte C. kam im Jahre 1979 in Polen zur Welt. Nach ihrer Schulzeit f374hrte sie ein unstetes Leben in Polen und Deutschland unter Erwerbst344tigkeit im Am374sierbereich. Drogen (Ma-rihuana, Ecstasy und Kokain) konsumierte sie zuletzt nicht mehr. Bier, Wein und Schnaps nimmt sie seit ihrem 14. Lebensjahr regelm344337ig, manchmal auch im 334berma337, zu sich. Im Alter von 21 Jahren wurde die Angeklagte von einem anderweitig ge-bundenen, etwa 15 Jahre 344lteren Mann - T374rsteher, Bodyguard und damals ihr Zuh344lter - ungewollt schwanger. Am 6. Dezember 2000 wurde K. , das sp344tere Tatopfer, in R. geboren. W344hrend der ersten drei Monate betreute die Angeklagte ihre Tochter selbst. Dann 374berlie337 sie dies weitgehend anderen Personen, darunter ihrer in L. wohnhaften Mutter. Der Aus-tausch von Z344rtlichkeiten zwischen der Angeklagten und K. war die Aus- - 6 - nahme. Das Kind wurde von der Angeklagten 366fters angeschrieen und be-schimpft. Gelegentlich erhielt es Ohrfeigen. Zu weiteren Misshandlungen kam es jedoch nicht. 2. a) Im November 2003 fanden sich die Angeklagten und lebten von da an zusammen, zun344chst in der Wohnung der Mutter der Angeklagten. Nach einem Wutanfall des Angeklagten - wobei er mit dem Kopf einen Spiegel zer-tr374mmert hatte - der Wohnung verwiesen, fanden die Angeklagten in der zwei-ten Dezemberh344lfte 2003 Unterschlupf im Einfamilienhaus eines Bekannten des Angeklagten im Stadtteil B. . Zwischen den Angeklagten gab es h344ufig Streit, wobei der Angeklagte seiner Lebensgef344hrtin auch Ohrfei-gen versetzte. Im 334brigen verbrachten sie die Vormittage meist im Bett und die Nachmittage mit dem Konsum von Alkohol und mit Fernsehen. K. spielte w344hrenddessen oder sollte schlafen. Wegen 204Nichtigkeiten223, wie Hinausz366gerns des angeordneten Mittagsschlafs, Problemen beim abendlichen Einschlafen, langsamen Essens und 344hnlicher typisch kindlicher Verhaltensweisen 344rgerte sich der Angeklagte. Er beschloss, K. mittels Strafen zu 204erziehen223. Vom 1. Januar 2004 an unterzog der Angeklagte K. deshalb einer Tortur, die am 4. Januar 2004 mit der Beif374gung der zum Tode des Kindes f374h-renden Verletzungen endete. Die Angeklagte, die alles miterlebte, und sich ihrer F374rsorgepflicht gegen374ber ihrer Tochter bewusst war, widersetzte sich den 334-bergriffen des Angeklagten nicht mit der gebotenen - und ihr zumutbaren - Ent-schiedenheit. Erreichbare Hilfe, z.B. beim Wohnungsgeber oder von anderen Personen, suchte sie nicht. Sie unternahm auch nicht den Versuch, unter Mit-nahme der Tochter auszuziehen, etwa zur374ck zur Mutter. Nur gelegentlich setz-te sie zum Widerstand an. In Einzelf344llen wirkte sie demgegen374ber sogar aktiv an den Misshandlungen ihrer Tochter durch den Angeklagten mit. - 7 - Entsprechend der Forderung des Angeklagten, dass das Kind, das er im-mer wieder als Bastard bezeichnete, weg m374sse, hatten die Angeklagten auch erwogen, das Kind vor einem Wohnanwesen oder in einer Kirche auszusetzen oder nach Polen zu verbringen. 204Keiner der Angeklagten unternahm jedoch ei-nen Versuch, einen dieser Pl344ne in die Tat umzusetzen.223 Von einer T366tung des Kindes war aber nie die Rede. b) Folgende einzelne Vorf344lle vermochte die Strafkammer dann festzustel-len, wobei ihr eine genaue zeitliche Einordnung nur teilweise m366glich war. Am 1. Januar 2004 bemalte K. in der Wohnung herumliegendes Papier, was missfiel. Zur Strafe brachte der Angeklagte K. in einen unbe-heizten Raum, die so genannte "Kalte Kammer". Dort schlug er dem Kind zu-n344chst mit einem Holzstab auf die Finger beider H344nde, so dass jene rot anlie-fen und anschwollen. Dann musste K. , nur mit einem kurz344rmligen T-Shirt und mit einer Strumpfhose bekleidet, bei ge366ffnetem Fenster und bei Minustemperaturen im Au337enbereich, einige Stunden in der 204Kalten Kammer223 stehen bleiben. Nachdem sich der Angeklagte beruhigt hatte, cremte er K. s geschwollene H344nde ein und verband sie. Zum 304rger des Angeklagten spielte K. am Morgen des 2. Januar 2004 mit der letzten gef374llten Methadonflasche, die dem Angeklagten noch zur Verf374gung stand. Er erhitze mit einem Feuerzeug den Plastikverschluss einer leeren Methadonflasche, packte die am Unterk366rper entbl366337te K. am Na-cken, dr374ckte sie mit dem Gesicht auf eine Matratze und presste die ange-schmorte Spitze des Verschlusses mit Drehungen auf das Ges344337 und die Oberschenkel des M344dchens. Dies wiederholte der Angeklagte mehrfach so- - 8 - wohl an diesem wie auch am n344chsten Tag. Die Angeklagte half hierbei dem Angeklagten jeweils 204weisungsgem344337223, das Kind festzuhalten. Bei anderer Gelegenheit zwang der Angeklagte K. , sich mit dem Bauch auf den Boden zu legen. Dann schlug er mit einem Lederg374rtel so auf das entbl366337te Kind ein, dass es vom R374cken bis zu den Kniekehlen etwa sechs rote Striemen erlitt. Nach diesem Vorfall drohte die Angeklagte dem Angeklag-ten, ihn zu verlassen. Er entschuldigte sich, cremte das Kind ein und bandagier-te es. Zu einem weiteren Zeitpunkt versetze der Angeklagte dem Kind einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht, sodass das M344dchen mit dem Kopf gegen die Wand prallte. An einem der Abende holte der Angeklagte K. aus dem ungeheizten Keller - dorthin hatte er sie einige Stunden zuvor verbracht - ins Schlafzimmer, haute ihr das schnurlose Telefon zwei Mal gegen den Kopf, setzte sich mit der Angeklagten auf das Bett und schlug dem vor ihm stehenden Kind mit der Hand so gegen den Hinterkopf, dass es mit dem Gesicht auf der Kommode auf-schlug und dann zu Boden fiel. Dies wiederholte er auf 344hnliche Art und Weise noch vier Mal, allerdings ohne dass sich das M344dchen erneut an der Kommode stie337. K. erlitt an den Ohren und im Gesicht blutende Verletzungen. Diese cremte der Angeklagte dann zwar ein und lie337 den Kopf des Kindes von der Angeklagten in ein Tuch wickeln. Dann verbrachte er K. aber wieder in einen unbeheizten und dunklen Kellerraum und zwang sie, sich - Schuhe trug sie nicht - ohne Abst374tzen an der Wand auf einem Bein hinzustellen. Die Ange-klagte versuchte nun, telefonisch polizeiliche Hilfe herbeizurufen. Dies unter-band der Angeklagte, indem er ihr das schnurlose Telefon entriss. - 9 - In einer weiteren Nacht brachte der Angeklagte die bereits verletzte und am Auge stark geschwollene K. erneut in den Keller und legte sie b344uch-lings auf einem Schrank ab. Von dort zog er sie einige Stunden sp344ter an den Beinen fassend wieder herunter und lie337 sie in einem Nebenraum im Keller, wiederum auf einem Bein stehend, zur374ck. Erst am Morgen durfte die Ange-klagte das vor K344lte zitternde Kind ins Bett bringen. Als beim Essen Brotkr374mel herunterfielen, schlug der Angeklagte K. mit der flachen Hand gegen den Kopf, brachte das Kind in die kalte Speise-kammer und dann in den Keller. Nach einigen Stunden holte er K. - ihre Augen waren zugeschwollen, sie blutete, ihre Haare hatte ihr der Angeklagte teilweise, tonsurartig, ausgerissen - nach oben, indem er sie an der Kleidung am Hals packte und so die Treppe hinauftrug, der auf dem Bett sitzenden An-geklagten vor die F374337e warf, wobei das laut schreiende und weinende Kind mit dem Kopf am Nachttisch anschlug. Die Angeklagte sollte das M344dchen wa-schen, da es eingekotet hatte. Als K. in der Badewanne wegen eines Wasserspritzers ins Gesicht aufschrie, schlug ihr der Angeklagte mit dem Duschkopf auf den Kopf. Anschlie337end rasierten die Angeklagten dem M344d-chen die restlichen Haare vom Kopf. Kurze Zeit sp344ter schlug der Angeklagte K. mit der flachen Hand gegen die Brust, so dass sie gegen einen Schrank fiel und zu Boden sank. Der Angeklagte riss sie an den Kleidern hoch und warf sie zuerst aufs Bett. Dann sollte sich K. ins Zimmereck stellen. K. sank jedoch kraftlos zu Boden. Der Angeklagte verweigerte dem M344d-chen gleichwohl zun344chst den Schlaf, bis sie sich auf ein auf dem Boden zube-reitetes Lager legen durfte. Als der Angeklagte bemerkte, dass sie eingen344sst hatte, dr374ckte er eine brennende Zigarette an ihrem Knie aus. - 10 - Am Nachmittag des 4. Januar 2004 sperrte der Angeklagte K. in den Tankraum im 2. Untergeschoss. Am Abend, nach der R374ckkehr der Ange-klagten vom Besuch bei einer Nachbarin dr374ckte der Angeklagte den hei337en Kopf eines Feuerzeugs auf die nackte Haut des Kindes. Sp344ter 366ffnete er min-destens vier Brandblasen vollends und cremte sie ein. Als der Angeklagte im weiteren Verlauf des Abends 374ber die Angeklagte in Wut geraten war, reagierte er sich an K. ab. Er schlug sie mit einem Le-derg374rtel ins Gesicht und auf den Kopf. Danach schlug er das Kind mit der fla-chen linken Hand 204mit einer Wucht von mindestens 80 G223 seitlich gegen das Gesicht, so dass K. mit dem Kopf gegen die Zimmerwand prallte. K. r366chelte und sank bewusstlos zu Boden. Der Angeklagte rief aus: 204Das woll-te ich nicht223. Den Angeklagten gelang es nicht, K. wieder zu Bewusstsein zu bringen. Sie hofften dennoch, der Zustand des regelm344337ig atmenden Kindes werde sich bessern. Sie rechneten nicht mit dessen Ableben. Am Tag darauf entschlossen sich die Angeklagten um 9.00 Uhr, K. in einer stark fre-quentierten Toilette eines Krankenhauses abzulegen. Erst f374nf Stunden sp344ter setzten sie dies kurz nach 14.00 Uhr im Stiftungskrankenhauses W. in die Tat um. Um 15.45 Uhr wurde K. gefunden. Trotz sofortiger Intensiv-behandlung erlangte sie das Bewusstsein nicht mehr und verstarb am 7. Januar 2004 um 10.40 Uhr. Todesursache war eine zentrale L344hmung aufgrund einer raumgreifenden Blutung unter die harte Hirnhaut, verursacht durch den vom Angeklagten zuletzt gef374hrten Schlag und den Aufprall des Kopfes von K. gegen die Wand. Dieser t366dliche Ausgang w344re auch bei sofortiger 344rztlicher Hilfe nicht auszuschlie337en gewesen. - 11 - c) Die Angeklagten hatten sich bereits am 6. Januar 2004, nachdem sie im Rundfunk vom Auffinden des Kindes geh366rt hatten, auf Dr344ngen des Angeklag-ten auf die Flucht begeben. Bereits wenige Tage sp344ter konnten sie in B. festgenommen werden, nachdem die Angeklagte, die mit einer weiteren Flucht in die T374rkei nicht einverstanden war, polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen hatte. 3. - Bedingten - T366tungsvorsatz vermochte die Strafkammer weder bei dem Angeklagten A. noch bei der Angeklagten C. festzu-stellen. Der Angeklagte habe sich unwiderlegt dahin eingelassen, dass er mit ei-nem t366dlichen Ausgang nicht gerechnet habe. Dass derartige Schl344ge gegen den Kopf wegen der dadurch ausgel366sten Rotationsbewegung 204besonders223 (UA S. 37) gef344hrlich sind und in Folge des Risses der Br374ckenvene zu einer t366dli-chen Hirnblutung f374hren kann, sei auch kein Allgemeinwissen (UA S. 17). Der Angeklagte habe diese Kenntnis bestritten. Bei Schl344gen mit der flachen Hand handele es sich auch nicht um 204344u337erst223 (UA S. 36) gef344hrliche Gewalthandlun-gen und sie st374nden - wie die Vorverurteilungen erhellten - am unteren Ende der Skala von Gewaltt344tigkeiten des Angeklagten. Auch habe das Kind - so die Strafkammer weiter - auf fr374here gleichartige Schl344ge 204nicht in einer Weise rea-giert, dass der Angeklagte es f374r m366glich halten musste, dass derartige Schl344ge t366dlich sein k366nnten223. Schlie337lich seien die 334berraschung des Angeklagten nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit und die sofort einsetzenden hektischen Rettungsbem374hungen 204mit einem Wollen des Todes des Kindes nicht verein-bar223. - 12 - 4. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte A. im Zustand verminderter Schuldf344higkeit (247 21 StGB) handelte. Bei ihm l344gen, so die sachverst344ndig beratene Strafkammer, massive Pers366nlichkeitsst366rungen (dissozial - ICD 10 F 60.2 - und emotional instabil vom Borderline-Typ ICD 10 F 60.3 -) vor, die hier als schwere andere Abartigkeit im Sinne von 247 20 StGB zu bewerten sind, sowie eine als krankhafte seelische St366rung im Sinne des 247 20 einzuordnende Polytoxikomanie - ICD 10 F 19.2 - mit Abh344ngigkeiten von He-roin und Benzodiazepinen bei zus344tzlichem chronischen Missbrauch von Alko-hol vor. Dadurch sei die Steuerungsf344higkeit (247 21 StGB) des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten erheblich vermindert gewesen. III. 1. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht zu der Feststellung ge-langte, die Angeklagten h344tten nicht mit bedingtem T366tungsvorsatz gehandelt, halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Zwar ist auch insoweit die Beweisw374rdigung Sache des Tatrichters und revisionsrechtlicher 334berpr374fung nur eingeschr344nkt zug344nglich. Wenn bei der Beantwortung der Frage, ob Angeklagte vors344tzlich, bedingt vors344tzlich oder (bewusst) fahrl344ssig gehandelt haben, allein aus 344u337eren Umst344nden auf deren innere Einstellung zur Tat geschlossen werden muss, bedarf es jedoch einer umfassenden W374rdigung des insoweit relevanten festgestellten Sachverhalts (vgl. BGH NStZ 2004, 35, 36). Dem gen374gen die Darlegungen der Strafkammer nicht; sie sind widerspr374chlich und lassen eine umfassende Auseinanderset-zung mit allen f374r die Bewertung der subjektiven Tatseite relevanten Umst344n-den sowie der Pers366nlichkeit der Angeklagten vermissen. Zudem hat die Straf- - 13 - kammer zu hohe Anforderungen an die Feststellung des bedingten Vorsatzes gestellt. Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer zwar zun344chst davon aus, dass es bei 204344u337erst223 gef344hrlichen Gewalthandlungen grunds344tzlich nahe liegt, dass der T344ter auch mit der M366glichkeit rechnet, das Opfer k366nne dabei auch zu Tode kommen, wenn dies f374r sich allein betrachtet aber noch kein zwingen-der Beweisgrund f374r die Billigung eines Todeserfolges durch den T344ter ist (sog. voluntatives Element des Vorsatzes, vgl. BGH NStZ 2001, 475, 476). Schon die Grundvoraussetzung - 344u337erst gef344hrlich - verneint die Strafkammer dann aber, indem sie die vom Angeklagten ausge374bte und von der Angeklagten hinge-nommene Tathandlung lediglich als 204besonders223 gef344hrlich bewertet. Abgese-hen davon, dass allein aus dieser Nuance bei der erforderlichen Gesamtbe-trachtung kaum tragf344hige Schlussfolgerungen zum T366tungsvorsatz zuverl344ssig gezogen werden k366nnen, ist die Begr374ndung f374r diese Herabstufung des Ge-f344hrlichkeitsgrads nicht tragf344hig. Die Strafkammer hebt entscheidend darauf ab, der Angeklagte habe 204das Kind unwiderlegbar lediglich mit der flachen Hand und nicht etwa mit der Faust oder irgendwelchen Gegenst344nden gegen den Kopf geschlagen223 (UA S. 36). Damit l344sst das Landgericht bei der Bewertung dieses Vorgangs im Hinblick auf die subjektive Tatseite einen entscheidenden Teil des an anderer Stelle festge-stellten Sachverhalts au337er Acht, n344mlich das Aufprallen des Kopfes auf die Wand infolge des wuchtigen Schlages. Mit dieser verk374rzten Betrachtung setzt sich die Strafkammer zudem in Widerspruch zu den Darlegungen des Sachver-st344ndigen Prof. Dr. E. , 204denen sich die Kammer anschlie337t223. Danach 204war sowohl ein Faustschlag als auch ein mit Wucht (mindestens 80 G) gef374hr-ter Schlag mit einer flachen Hand und anschlie337endem Aufprall des Kopfes ge- - 14 - gen einen festen Gegenstand geeignet, die t366dliche Blutung mit Abriss einer Br374ckenvene auszul366sen223 (UA S. 33). Die Tathandlung des Angeklagten ent-sprach also einem Faustschlag und war nicht weniger gef344hrlich. Das Aufschla-gen des Kopfes war auch vorhersehbar. Auch schon fr374her traktierte der Ange-klagte K. mehrfach so, dass deren Kopf gegen einen festen Gegenstand (Wand, Kommode, Nachttisch) prallte. Die Strafkammer stellt des weiteren zu hohe Anforderungen an den Um-fang der Kenntnis 374ber die m366glichen Folgen eines Schlages gegen den Kopf, wenn sie meint, 204tats344chlich geh366rt es nicht zum allgemeinen Erfahrungswis-sen, dass seitliche Schl344ge gegen den Kopf im Kieferbereich wegen der da-durch ausgel366sten Rotationsbewegungen von besonderer Gef344hrlichkeit sind und zum Riss der Br374ckenvene mit der Folge einer t366dlichen Hirnblutung f374hren k366nnen223 (UA S. 37). Es entspricht gesicherter allgemeiner Kenntnis, dass derar-tige Schl344ge gegen den Kopf eines kleinen Kindes mit anschlie337endem Aufprall gegen einen festen Gegenstand immer 344u337erst schwerwiegende Folgen bis hin zum Tod haben k366nnen. Medizinischen Detailwissens bedarf es dazu nicht. Vor dem Hintergrund des Allgemeinwissens 374ber m366gliche Folgen derartiger Miss-handlungen ist deshalb auch das Argument der Strafkammer, 204trotz mehrfacher gleichartiger Schl344ge hat das Kind auf alle Schl344ge mit Ausnahme des letzten (t366dlichen) nicht in einer Weise reagiert, dass der Angeklagte es f374r m366glich halten musste, dass derartige Schl344ge t366dlich sein k366nnten223 (UA S. 36) nicht tragf344hig. Vielmehr lag schon bei den entsprechenden fr374heren Handlungen das Vorliegen bedingten T366tungsvorsatzes nicht fern. Ein Umstand, den die Strafkammer nicht in ihre Erw344gungen einbezog. Denn letztlich war es eher ein Zufall, bei welcher dieser Misshandlungen K. zu Tode kam. - 15 - Die Strafkammer hat sich zudem bei der Beurteilung der subjektiven Tat-seite zu sehr allein mit dem letzten, dem dann t366dlichen Vorfall befasst. Des-halb hat sie zu hohe Anforderungen an die Feststellung des bedingten T366-tungsvorsatzes gestellt, worauf auch der Satz hindeutet, die Rettungsbem374-hungen seien mit dem Wollen des Todes des Kindes nicht vereinbar. Das Landgericht betont zun344chst ausdr374cklich - was an sich selbstverst344ndlich ist -, der T366tungsvorsatz m374sse sich gerade auf die Handlung beziehen, die den tat-bestandsm344337igen Erfolg verursacht hat. Das Landgericht verweist dann auf die hohe Hemmschwelle bei T366tungsdelikten, die beim Angeklagten nicht herabge-setzt gewesen sei. Nun belegt zwar - wovon die Strafkammer damit im Ansatz zutreffend ausgeht - die Indizwirkung einer offen zutage tretenden Lebensge-f344hrlichkeit wegen der h366heren Hemmschwelle gegen374ber der T366tung eines Menschen f374r sich gesehen noch nicht zwingend Handeln mit bedingtem T366-tungsvorsatz. Bedeutung kommt dem aber insbesondere bei einmaligen Spon-tantaten in einer emotional aufgeladenen, h344ufig alkoholbedingt enthemmten Atmosph344re zu. Der Angeklagte misshandelte demgegen374ber das Kind wieder-holt hemmungslos und gleichwohl auf geradezu systematische Art und Weise und bedrohte das Leben des M344dchens in jedem Einzelfall in hohem Ma337e. Dar374ber hinaus h344tten aus der viert344gigen Tortur, auch soweit die teilweise ge-radezu sadistischen Handlungen f374r sich gesehen nicht lebensbedrohlich wa-ren, der der Angeklagte A. K. unterwarf - bei Duldung und teil-weiser Mitwirkung der Angeklagten C. -, sowie aus der Pers366nlich-keit der Angeklagten, die bei A. unter anderem durch einen Mangel an Empathie, andauernde Verantwortungslosigkeit, Missachtung sozialer Nor-men gepr344gt ist, weitere R374ckschl374sse auf die subjektive Tatseite der Ange-klagten gezogen werden k366nnen. All dies h344tte jedenfalls eingehender Er366rte-rung bedurft. - 16 - Das anschlie337ende Erschrecken, wenn sich der nach den Feststellungen ja nicht von vornherein beabsichtigte, aber gleichwohl in Kauf genommene Er-folg realisiert, 204das habe ich nicht gewollt223, steht bedingtem Vorsatz nicht entge-gen. Vielmehr k366nnte hier das weitere Verhalten der Angeklagten nach dem Eintritt der Ohnmacht des Kindes trotz der 204hektischen223 Rettungsbem374hungen, die sich allerdings in eher untauglichen Ma337nahmen, wie Beatmungsversuchen und Bespritzen mit Wasser ersch366pften, n344mlich dem Absehen von der Herbeiholung sofortiger 344rztlicher Hilfe und das heimliche Ablegen des Kindes in einer Krankenhaustoilette tags darauf, eher daf374r sprechen, dass sich die Angeklagten - insbesondere der Angeklagte A. - von vornherein der m366glicherweise t366dlichen Folgen der Misshandlungen bewusst war, deren strafrechtlichen Konsequenzen sich die Angeklagten zu entziehen suchten. Auch dies w344re jedenfalls zu er366rtern g ewesen. Die bei der Pr374fung der subjektiven Tatseite gebotene umfassende Er366rte-rung der f374r die Tat bedeutsamen Umst344nde und der Pers366nlichkeit der Ange-klagten (vgl. BGH NStZ 1999, 507, 508) lassen die Urteilsgr374nde deshalb nicht ausreichend erkennen. Bei der sich 374ber mehrere Tage erstreckenden brutalen und wiederholt lebensgef344hrlichen Behandlung liegt das voluntative Element des - zumindest bedingten - Vorsatzes im Grunde auf der Hand. Die Sache be-darf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, die Mordmerkmale, namentlich der Grausamkeit und der sonstigen nied-rigen Beweggr374nde, zu pr374fen. Bez374glich der Angeklagten C. wird zu er366rtern sein, ob der Schwerpunkt ihrer Handlungen beim aktiven Tun liegt. - 17 - 2. Schlie337lich begegnen die Darlegungen zur Annahme erheblich vermin-derter Steuerungsf344higkeit des Angeklagten A. Bedenken. Zwar sind die Eingangsmerkmale des 247 20 StGB - sachverst344ndig beraten - rechtsfehler-frei festgestellt. Der Generalbundesanwalt f374hrt dann aber in seiner Antrags-schrift - wie dann auch in der Hauptverhandlung - zutreffend aus: 204Das Landge-richt hat sich dem Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. N. ange-schlossen, nach dessen Ausf374hrungen die Steuerungsf344higkeit des Angeklag-ten [deshalb] erheblich im Sinne von 247 21 StGB vermindert gewesen sei (UA S. 43 f.). Insoweit hat die Kammer jedoch verkannt, dass die Frage, ob die Steuerungsf344higkeit erheblich beeintr344chtigt ist, eine Rechtsfrage ist (st. Rspr.; BGHSt 49, 45, 53 = NStZ 2004, 437, 438). Diese hat der Tatrichter ohne Bin-dung an 304u337erungen von Sachverst344ndigen in eigener Verantwortung zu be-antworten. Entscheidend sind die Anforderungen, welche die Rechtsordnung an jedermann stellt (BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Anforderungen sind umso h366her, je schwerwie-gender das in Rede stehende Delikt ist (Senat, Urteil vom 21. M344rz 2001 - 1 StR 32/01). Dass sich das Landgericht eigenst344ndig und losgel366st vom Sachverst344ndigen mit diesen Anforderungen und der Frage der Erheblichkeit im Sinne von 247 21 StGB befasst h344tte, l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entneh-men.223 Die Rechtsordnung darf erwarten, dass Menschen mit den hier festge-stellten St366rungen, ihr Verhalten so steuern, dass es nicht zu tagelangen, grau-samen, letztlich t366dlichen Misshandlungen eines kleinen Kindes kommt, wie hier bislang festgestellt. - 18 - IV. Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht und die Sache an ein anderes Landgericht zur374ckverwiesen (vgl. Kuckein in KK, StPO 5. Aufl. 247 354 Rdn. 37). Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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