BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 410/06 vom 28. September 2006 in dem Sicherungsverfahren - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 be-schlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Mai 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat. 1. Die Urteilsgr374nde sollen sich auf die Mitteilung beschr344nken, welche relevanten Tatsachen als erwiesen angesehen werden (247 267 Abs. 1 S344tze 1 und 2 StPO). Hilfserw344gungen (wie hier im Rahmen der Begr374ndung der Unterbringungsanordnung da-hingehend, wie es zu beurteilen w344re, wenn die debile Gesch344-digte - entgegen den zuvor getroffenen Feststellungen - ge344u-337ert h344tte, der Angeklagte solle zu ihr ins Bett kommen und dieser darin eine Aufforderung zu sexuellen Handlungen gese-hen haben sollte [UA Seite 10]) stellen eine unn366tige Belastung der Urteilsgr374nde dar, beeintr344chtigen ihre Klarheit und k366nnen zu Missdeutungen Anlass geben. Im Einzelfall kann auf diese Weise der Bestand des Urteils in Frage gestellt werden, wenn durch solche Erw344gungen Zweifel an der Eindeutigkeit der - 3 - Feststellungen entstehen (vgl. BGH - Senat - NStZ-RR 2005, 264, 265). 2. Die Strafkammer hat die Gef344hrlichkeit des Angeklagten rechts-fehlerfrei festgestellt und ist - ebenfalls ohne Rechtsfehler - zu dem Ergebnis gekommen, dass der vom Angeklagten ausge-henden Gefahr gegenw344rtig nur durch die Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus - und deren Vollzug - ausreichend begegnet werden kann. Dies steht hier auch nicht au337er Verh344ltnis zur Anlasstat (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 1998, 359, 360). Im Hinblick auf das 334berma337verbot ist es im vorliegenden Fall gleichwohl geboten, unverz374glich nach einer alternativen Unterkunft f374r den Ange-klagten zu suchen, damit der Vollzug der Ma337regel nach M366g-lichkeit alsbald zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann. Bei der spezifischen vom Angeklagten ausgehenden Gefahr erscheint es durchaus denkbar, dass auch in einem gemischtgeschlecht-lichen Seniorenwohnheim ausreichende Vorkehrungen hierge-gen getroffen werden k366nnen. Hierauf hinzuwirken, ist prim344r Sache der Justiz, als dem staatlichen Bereich, die den kranken Angeklagten - hier bereits mit der vorl344ufigen Unterbringung gem344337 247 126a StPO - in Obhut nahm und damit auch daf374r verantwortlich ist, dass das mit der Anordnung der einschnei-denden Ma337nahme der Unterbringung des schuldunf344higen Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verbunde-ne 334bel minimiert wird. Keinesfalls d374rfen der Angeklagte, be-ziehungsweise sein Betreuer und sein Verteidiger, bei der Su- - 4 - che nach einer geeigneten Unterbringungsm366glichkeit au337er-halb der Psychiatrie alleine gelassen werden. Nack Wahl Hebenstreit Frau RinBGH Elf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Graf
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