BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 41/01 vom 7. März 2001 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts München II vom 22. August 2000 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen B e - trugs verurteilt wurde und b) der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen eines Waffendelikts, Fahrens ohne Fah r - erlaubnis, Hehlerei und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des Waffendelikts, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Hehlerei und der dafür verhängten Einzelstrafen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs besteht jedoch ein Verfahrenshindernis. - 3 - 1. Der Verurteilung wegen Betrugs liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: Nachdem im Laufe der Hauptverhandlung bereits zuvor eine Nac h - tragsanklage erhoben und in das Verfahren einbezogen worden war (§ 266 StPO), erhob die Staatsanwaltschaft im Hauptverhandlungstermin vom 24. Mrz 2000 auch hinsichtlich des Betrugsvorwurfs Nachtragsanklage und verlas den Anklagesatz. Der Verteidiger erklrte, er könne der Einbeziehung derzeit nicht zustimmen. Der Angeklagte ußerte sich zur Sache. Darber hi n - aus ergibt die Niederschrift der Hauptverhandlung zu der Nachtragsanklage nichts. Nach anderweitigem Verfahrensgeschehen wurde die Hauptverhan d - lung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 3. April 2000 bestimmt. Am 28. Mrz 2000 ging ein Schreiben des Verteidigers ein, wonach er wegen der Nachtragsanklage "in die Gefahr der Doppelverteidigung" gekommen sei. Durch Beschluß vom gleichen Tag wurde im Hinblick darauf die Hauptve r - handlung ausgesetzt; der Verteidiger wurde vom Vorsitzenden entpflichtet. Nach Bestellung eines anderen Verteidigers begann am 3. August 2000 eine neue Hauptverhandlung. Zu deren Beginn referierte der Vorsitzende ber den bisherigen Verfahrensgang und erklrte, es seien zwei Nachtragsanklagen "mit entsprechendem Beschluß in das Verfahren miteinbezogen" worden. 2. Aus diesem Verfahrensgang ergibt sich jedoch, daß in der spter ausgesetzten Hauptverhandlung weder die fr eine Einbeziehung erforderliche Zustimmung des Angeklagten erteilt wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 266 Rdn. 11 f. m.w.N.) - dies wre im Revisionsverfahren a l - lerdings nur auf entsprechende Verfahrensrge zu beachten (vgl. Klei n - knecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 14 m.w.N.) -, noch ein Einbeziehungsbeschluß ergangen ist. Dieser hat regelmßig ausdrcklich zu erfolgen und ist als w e - sentliche Förmlichkeit des Verfahrens in die Niederschrift der Hauptverhan d - lung aufzunehmen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 13, 17 m.w.N.). - 4 - Besonderheiten im Ablauf der spter ausgesetzten Hauptverhandlung, die e i - nen ausdrcklichen Einbeziehungsbeschluû entbehrlich machen knnten (vgl. BGH NJW 1990, 1055 m.w.N.; gegen diese Mglichkeit Gollwitzer in Lwe/ Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 266 Rdn. 21, Fuûn. 46), sind nicht ersichtlich. 3. Ob die bis dahin nicht einbezogene Anklage zum Zeitpunkt der e r - neuten Hauptverhandlung berhaupt noch als Nachtragsanklage im Sinne des § 266 StPO angesehen werden konnte, oder ob nicht vielmehr nach Ausse t - zung der ersten Hauptverhandlung ein Erffnungs- und Verbindungsbeschluû (§ 203 StPO in Verbindung mit §§ 2 ff. StPO) erforderlich gewesen wre, b e - darf hier keiner Entscheidung. In der Erklrung des Vorsitzenden, in der au s - gesetzten Hauptverhandlung sei ein Einbeziehungsbeschluû ergangen, liegt weder ein in der erneuten Hauptverhandlung ergangener Einbeziehungsb e - schluû noch die Nachholung des zwischen den beiden Hauptverhandlungen nicht getroffenen Erffnungs- und Verbindungsbeschlusses (vgl. hierzu Klei n - knecht/Meyer-Goûner aaO Rdn. 3 m.w.N.). 4. Nach alledem liegt hinsichtlich der Anklage wegen Betrugs ein Ve r - fahrenshindernis vor. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten und fhrt insoweit zur Einstellung des Verfahrens (Kleinknecht/ Meyer-Goûner aaO § 266 Rdn. 20 m.w.N.), ohne daû damit jedoch ein Stra f - klageverbrauch verbunden wre (Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO, Einl. Rdn. 154, § 260 Rdn. 48 m.w.N.). - 5 - Der Wegfall der Einzelstrafe wegen Betrugs fhrt zugleich zur Aufh e - bung der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Schfer Nack Wahl Boetticher Schluckebier
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