BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 410/10 vom 25. August 2010 in der Strafsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja ______________________________ StGB 247 54 Eine starke Erh366hung der Einsatzstrafe legt einen Rechtsfehler bei der Ge-samtstrafenbildung gem344337 247 54 StGB nicht ohne weiteres nahe. BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10 - LG Augsburg wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Januar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts merkt der Senat an: Entgegen dem Revisionsvorbringen erfolgte die Bildung der Gesamtstra-fe gem344337 247 54 StGB ohne Rechtsfehler. Der Tatrichter war nicht gehindert, die verwirkte h366chste Einzelstrafe (zwei Jahre) auf sechs Jahre und neun Monate zu erh366hen. 1. Die Bemessung der Gesamtstrafe ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs vorzunehmen. Erforderlich ist bei der Gesamtstrafenbildung nach 247 54 Abs. 1 StGB ein eigenst344ndiger Zumes-sungsakt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08). Der Summe der Einzelstrafen kommt nur ein geringes Gewicht zu, ma337geblich ist die angemessene Erh366hung der Einsatzstrafe unter zusammenfassender W374r-digung der Person des T344ters und der einzelnen Straftaten (247 54 Abs. 1 Satz 3 - 3 - StGB). Die Erh366hung der Einsatzstrafe kann geringer ausfallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammen-hang besteht. Die wiederholte Begehung gleichartiger Taten kann der Ausdruck einer niedriger werdenden Hemmschwelle sein. Andererseits kann hierin je nach den Umst344nden des Einzelfalles ein Indiz f374r eine besondere kriminelle Energie (247 46 Abs. 2 StGB) gesehen werden. Denn aus hartn344ckiger Tatwie-derholung in schneller Folge k366nnen sich durchaus gesamtstrafen-sch344rfende Umst344nde ergeben (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 54 Rn. 10). Gerade bei Se-xualdelikten wird die Milderungsm366glichkeit der sinkenden Hemmschwelle durch den st344ndigen Druck ausgeglichen, dem das Opfer dadurch ausgesetzt ist, dass es jederzeit mit einer neuen Tat rechnen muss (vgl. Sch344fer/ Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 664). An die Begr374ndung der Gesamtstrafenh366he sind umso h366here Anforde-rungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der oberen oder unteren Grenze des Zul344ssigen n344hert. Eine starke Erh366hung der Einsatzstrafe bedarf dann beson-derer Begr374ndung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Fest-stellungen von selbst ergibt. Da eine "Mathematisierung" der Strafzumessung fremd ist, kann - anders als der Revisionsf374hrer meint - kein Rechtsfehler allein darin gesehen werden, dass die Einsatzstrafe mehr als verdreifacht wurde (vgl. hierzu Fischer, aaO, 247 54 Rn. 7a). Derartige 334berlegungen finden im Gesetz keine St374tze. Der Tatrichter kann auch nicht dazu gezwungen werden, eine schuldunangemessene erh366hte Einsatzstrafe festzusetzen, um die rechtsfehler-freie Verh344ngung einer tat- und schuldangemessenen Gesamtstrafe zu erm366g-lichen (vgl. auch BGHR StGB 247 54 Strafh366he 1). Das Revisionsgericht hat nur auf Rechtsfehler einzugreifen. Diese k366n-nen insbesondere dann vorliegen, wenn die Gesamtstrafe sich nicht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens befindet oder die gebotene Begr374ndung f374r die - 4 - Gesamtstrafe fehlt, oder wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter habe sich von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 StR 678/98 - mwN). Denn eine ungew366hnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe kann (jedenfalls beim Feh-len einer tragf344higen Begr374ndung) die Besorgnis begr374nden, dass das Gericht sich in zu starkem Ma337e von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. Sch344fer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 661 mwN). 2. Solche Rechtsfehler sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Tat-richter hat die Erh366hung der Einsatzstrafe nicht nur durch zul344ssige (vgl. u.a. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 1, 4) Bezugnahme auf die den Einzelstra-fen zugrunde liegenden Strafzumessungserw344gungen begr374ndet. Er hat viel-mehr zus344tzlich einerseits auf "die Sexualstraftaten im sozialen Nahraum inne-wohnende Wiederholungsdynamik" abgestellt und andererseits auf das "Ge-samtgewicht der Taten". Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gerade das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts hat nach dem Beschluss des Gro337en Senats f374r Strafsachen zur fortgesetzten Handlung bei der Gesamtstra-fenbildung besondere Bedeutung erlangt. Dies gilt vor allem bei Sexualstrafta-ten, wo die insbesondere psychischen Folgen beim Opfer einzelnen Taten nur schwer zugeordnet werden k366nnen, aber in ihrem Gesamtgewicht als Ergebnis aller Einzeltaten sicher feststehen (vgl. BGHR StGB 247 54 Serienstraftaten 3 mwN). In diesen F344llen ist ohnehin nicht die Zahl der Taten, sondern die durch die Taten erfolgte Beeintr344chtigung des Opfers ma337geblicher Strafzumes-sungsgrund (vgl. Sch344fer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 664). Im 334brigen ergibt sich hier aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte weit 374ber 100 erhebliche Sexualstraftaten an zwei ver-schiedenen Opfern begangen hat, wobei "beide Stieft366chter den erlebten Miss-brauch psychisch noch nicht verarbeiten konnten" (UA S. 49). Grunds344tzlich - 5 - l344sst nicht jede deutliche Erh366hung der Einsatzstrafe besorgen, der Tatrichter habe sich rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 12) bei Bemessung der Gesamtstrafe an der Obergrenze des Strafrahmens oder gar an der Summe der Einzelstrafen orientiert. Im vorliegenden Fall ist diese Besorgnis ohnehin fern liegend. Der Tatrichter hat sich bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten ersichtlich nicht von der Obergrenze des Strafrahmens (15 Jahre; 247 54 Abs. 2 StGB) oder gar der Summe der Einzelstrafen (374ber 130 Jahre) leiten lassen. Nack Wahl Rothfu337 J344ger Sander
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