ECLI:DE:BGH:2017:111017B1STR410.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 410/17 vom 11. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktob er 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Karlsruhe vom 9. Mai 2017 aufgehoben, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhe bung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den An geklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bewaffneten unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfrei heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat nur Erfolg, soweit die Maßregel des § 64 StGB nicht angeordnet worden ist. Im Übrige n aber zeigt die sachlich - rechtliche Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift aufgezeigten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Recht s- fehler auf. 1 2 - 3 - 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen konsu mierte der 34 Jahre alte Angeklagte seit seinem 1 4 . Lebensjahr Cannabis, probierte aber auch härtere Drogen, wie Heroin, Kokain, Subutex und psilocybinhaltige Pilze. Nach Verbüßung einer achtjährigen Jugendstrafe bis Februar 2009 g e- lang es ihm für zwei Jah er wieder häufiger Marihuana, der Konsum steigerte sich ab 2015 auf zwei bis drei Gramm pro Tag. Zusätzlich nahm der Angeklagte regelmäßig, wenn auch nicht täglich, Amphetamin ein. Beeinträchtigungen b ei der Arbeit oder im Alltag traten nicht auf. Vor zweieinhalb bis drei Jahren gelang es dem Angeklagten über einen Zeitraum von zwei Monaten hinweg , ohne Drogen zu leben. Seit seiner Festnahme hat der Angeklagte seinen Drogenkonsum reduziert, seit zwei Mo naten lebt er in der Untersuchungshaft der Verurteilung zugrunde liegenden Taten bezogen sich auf Marihuana und Amphetamin, welches teilweise auch zum Eigenkonsum bestimmt war. Das sachverständig beratene Landgericht hat e inen Hang des Angekla g- ten zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln verneint. Hierfür hat es au s- geführt, dass der Angeklagte über mehrere Jahre hinweg teilweise täglich Ca n- nabis und regelmäßig Amphetamin genommen habe, aber nicht sozial gefäh r- det oder gefäh rlich sei. Denn er zeige noch keine gesundheitlichen Beeinträc h- tigungen, verfüge über Wohnung und Arbeit und lebe mit Frau und seinem kle i- nen Kind zusammen. Schließlich sei es dem Angeklagten immer wieder gelu n- gen, von sich aus drogenabstinent zu leben, wa s zeige, dass er sein Konsu m- verhalten selbst steuern könne. Strafmildernd hält es ihm zugute, dass er nach seiner Festnahme Gespräche bei der Suchtberatung wahrgenommen habe und sich um einen Therapieplatz bemühe. 3 4 - 4 - 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, d ass das Landgericht ein unz u- treffendes Verständnis des Begriffs Hang im Sinne des § 64 StGB zugrunde gelegt hat. a) Für die Annahme eines Hangs ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende od er durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu kons u- mieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängi g- keit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeb en, wenn der Betreffende auf Grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 1 StR 587/16; Urteile vom 14. Oktober 2015 1 StR 415/15; vom 10. November 2004 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 3 StR 386/13). Letzteres ist der Fall bei der Begehung von zur Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienender Beschaffungstaten (BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2017 2 StR 103/17; vom 12. Januar 2017 1 StR 5 87/16 und vom 2. April 2015 3 StR 103/15). Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits - und Lei s- tungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle B e- deutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen. Wenngleich s olche Beei n- trächtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 1 StR 482/15 , NStZ - RR 2016, 113, 114 ; vom 2. April 2015 3 StR 103/15 und vom 1. April 2008 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198). 5 6 - 5 - b) Eine dieses in den Blick nehmende Gesamtwürdigung lässt sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen. So setzt es sich weder mit dem täglichen Ko n- sum und dessen Finanzie rung, noch mit dem Umstand auseinander, dass die Taten auch dem Eigenkonsum dienten. Soweit auf die Phasen der Abstinenz o- genfreie Zeit während der Untersuchungshaft als vom Angekl agten ausgehend zu werten ist. In einem gewissen Spannungsverhältnis zu der Wertung, es li e- ge keine Neigung vor, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, steht es zudem, das Bemühen um einen Suchttherapieplatz strafmildernd zu werten. c) Auf diesem Fe hler beruht das Urteil im Hinblick auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt. Angesichts dessen, dass der Angeklagte die Taten jedenfalls auch begangen hat, um seinen Ei - genkonsum befriedigen zu können, liegt der erforder liche symptomatische Zu - sammenhang nahe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 1 StR 5 87/16 und vom 10. Januar 2017 1 StR 613/16). Auch eine hinreichend ko n- krete Erfolgsaussicht der Maßregel kann angesichts des Therapiewillens des bisher nicht ther apierten Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. 7 8 - 6 - d) Es handelt sich lediglich um einen Wertungsfehler des Landgerichts. Die der Entscheidung bezüglich der Maßregel zugrunde liegenden Feststellu n- gen bleiben daher aufrechterhalten. Graf Jäger Bellay Cirener Radtke 9
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